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Magazin Mitbestimmung

: Umgang mit Corona-Pandemie im Betrieb

Ausgabe 04/2020

Das Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung der Hans-Böckler-Stiftung (I.M.U.) wertet regelmäßig Betriebs- und Dienstvereinbarungen aus und zeigt anhand von Beispielen, worauf es ankommt. Mit der neuen Reihe „Praxistipp“ stellen wir anhand eines konkreten Problems eine Auswertung vor.

Den Betrieb aufrechterhalten und gleichzeitig die Gesundheit der Beschäftigten schützen – diesen Spagat müssen zurzeit viele Beschäftigtenvertreterinnen und -vertreter hinkriegen. Das I.M.U. hat ein Gestaltungsraster aus abgeschlossenen Vereinbarungen erstellt. Daran können Betriebs- und Personalräte sich orientieren, was für die Zeit der Pandemie bisher geregelt wurde und was für ihr Unternehmen ebenfalls infrage kommen kann.

Neben den Zielen einer solchen Vereinbarung – die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, das Verhältnis von Arbeit und Privatleben auszugleichen sowie die Beschäftigung zu sichern – beschreibt das Raster zahlreiche weitere Punkte. Es zeigt, in welchen Bereichen eine solche Vereinbarung gelten kann, worauf es bei mobiler Arbeit ankommt oder welche Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden müssen. Dazu gehören neben regelmäßigem Händewaschen und Abstandhalten auch die Einschränkung von Dienstreisen, die Nutzung digitaler Besprechungen, regelmäßiges Lüften und die Schließung kleiner Konferenzräume. Zutrittskontrollen sollen im Beisein des Betriebsrats stattfinden. Dabei sollte der Betriebsrat vorab mit dem Arbeitgeber die Art der Kontrolle, wie Temperaturmessung, vereinbaren.

Durch eine Aufteilung der Arbeitszeit auf verschiedene Blöcke lassen sich Kontakte unter den Beschäftigten verringern. In Unternehmen, die Arbeitszeitkonten führen, können die Beschäftigten je nach Auftragslage ihre Konten weiter auf- oder abbauen. Minusstunden auf Gleitzeitkonten können ausgeweitet werden. Das ist besonders für Beschäftigte in der Produktion wichtig, die meistens nicht mobil arbeiten können.

In manchen Betrieben wirkt sich die Krise sehr unterschiedlich auf einzelne Abteilungen aus. Während in der einen die Aufträge steigen, machen andere Kurzarbeit. Hier könnten vorübergehende Versetzungen oder Verleihungen Einkommenseinbußen verhindern. Wichtig ist aber, dass Verleihungen zeitlich begrenzt sind und sich nicht auf das Einkommen auswirken.

Die Punkte, die das Gestaltungsraster aufzählt, resultieren aus bereits verhandelten Kompromissen. Betriebsrätinnen und Betriebsräte können sie an die jeweiligen betrieblichen Belange anpassen und weiterentwickeln.

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