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Magazin Mitbestimmung

: Präzise plaziert

Ausgabe 10/2011

MITBESTIMMUNG Mit europaweit einheitlichen Rechtsformen wie der Europäischen Aktiengesellschaft oder der Europa-GmbH soll Unternehmen das internationale Geschäft leichter gemacht werden. Für die Gewerkschaften bedeutet das Langzeitprojekt der EU einen ständigen Kampf um Beteiligung. Von Joachim F. Tornau

JOACHIM F. TORNAU ist Journalist in Kassel

Von einer schweren Geburt zu sprechen, wäre untertrieben. Mehr als 40 Jahre dauerte es, ehe aus der Idee einer Europäischen Aktiengesellschaft Realität wurde. Was erstmals 1959 ein französischer Notar vorgeschlagen hatte, wurde erst in diesem Jahrtausend Alltag in der Europäischen Union: Seit 2004 ist die lateinisch „Societas Europaea“ (SE) genannte Gesellschaftsform im Recht der Mitgliedstaaten verankert. Mehr als 900 SE sind seitdem europaweit entstanden.

Die Gretchenfrage, an der eine übernational einheitliche Rechtsform immer wieder gescheitert war, war die Mitbestimmung. Länder wie Deutschland, in denen hohe Standards der Arbeitnehmerbeteiligung gelten, wollten keine Abstriche hinnehmen – genauso wenig wie sich Staaten, die bis dahin keine Beschäftigtenvertreter in Unternehmensorganen kannten, ein Mehr an Mitbestimmung vorschreiben lassen mochten. Auch wenn für die SE schließlich ein Kompromiss gefunden wurde, ist dieser Grundkonflikt bis heute der Knackpunkt für das Projekt, das die EU-Kommission nicht müde wird zu verfolgen: die Europäisierung des Gesellschaftsrechts. 

Was das grenzüberschreitende Geschäft für Unternehmen einfacher machen soll, hat für die Gewerkschaften zu einer doppelten Herausforderung geführt: Auf der einen Seite sehen sie sich einer Tendenz gegenüber, die Beteiligungsrechte im europäischen Rahmen einzuschränken. Und auf der anderen Seite versuchen Arbeitgeber und wirtschaftsnahe Juristen in Deutschland, die europäische Entwicklung für Attacken auf das deutsche Mitbestimmungssystem zu nutzen. Die Chance, über europäische Rechtsmodelle für eine Verbreitung der Mitbestimmungsidee zu sorgen, tritt dagegen eher in den Hintergrund. 

DER HISTORISCHE KOMPROMISS_ Beim Streit um die Europäische Aktiengesellschaft hatte, wie es der Frankfurter Arbeitsrechtler Manfred Weiss nennt, eine „magische Formel“ schließlich doch noch den Durchbruch gebracht: Bevor eine SE ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss mit den Arbeitnehmern über die konkrete Ausgestaltung der Mitbestimmung verhandelt werden – sowohl, was einen SE-Betriebsrat als auch was die Beteiligung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat angeht. Kommt es dabei zu keiner Vereinbarung, dann gilt als Auffanglösung das Vorher-Nachher-Prinzip: Das Mitbestimmungsniveau bleibt, wie es war, bevor das Unternehmen in der neuen SE aufging. Nachteil: Gab es vorher keinerlei Beteiligung, gibt es sie ohne Einigung auch nachher nicht. „Die Null-Lösung war der Preis für die Bestandsgarantie“, erklärt Weiss. 

Mit diesem Modell konnten sich trotz mancher Bedenken auch die Gewerkschaften anfreunden. Nach einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung, für die 42 deutsche SE-Vereinbarungen aus den Jahren 2005 bis 2010 untersucht wurden, führten die Verhandlungen zwar gelegentlich auch zu „deutlichen Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben nach unten“. Doch im Großen und Ganzen, sagt Mitautor Roland Köstler, habe sich die Verhandlungslösung bewährt: Es seien starke SE-Betriebsräte entstanden und mitbestimmte Aufsichtsräte erhalten geblieben. „Die SE war in der Tat ein historischer Kompromiss“, bilanziert der Referatsleiter Wirtschaftsrecht der Hans-Böckler-Stiftung. „Danach änderten sich leider die politischen Mehrheiten in einigen Ländern Europas.“ 

SCHLEICHENDE EINSCHRÄNKUNGEN_ Die Regelungen für die Europäische Genossenschaft, die „Societas Cooperativa Europaea“ (SCE), folgten noch dem Vorbild der SE. Die 2005 verabschiedete Richtlinie für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften enthält jedoch bereits wesentliche Einschränkungen: Nach einer Fusion gilt demnach grundsätzlich erst einmal das Recht des Landes, in dem das neu entstandene Unternehmen seinen Sitz nimmt. Verhandelt werden muss nur noch über die Mitbestimmung in Aufsichtsorganen, nicht über die Rechte eines grenzüberschreitenden Betriebsrats auf Information und Konsultation. Und auch das ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie sind beispielsweise erfüllt, wenn die Beschäftigten einer der beteiligten Gesellschaften vor der Verschmelzung mehr Rechte hatten, als es die Gesetze des neuen Sitzlandes vorsehen. Und: Der Schutzmechanismus des Vorher-Nachher-Prinzips greift nur, wenn wenigstens ein Drittel der neuen Gesamtbelegschaft betroffen ist. Bei einer Fusion nach den SE-Vorschriften lag die Messlatte noch bei 25 Prozent. 

Außerdem wurde den Unternehmen ermöglicht, zur Beschleunigung des Verfahrens von vornherein auf Verhandlungen zu verzichten und sich gleich für die Auffanglösung zu entscheiden – was Beteiligungsfragen nicht nur zu lästigen Zeitfressern degradiert, sondern auch der ursprünglichen Grundidee der „maßgeschneiderten Lösungen“ widerspricht. „Das Interesse der Europäischen Kommission ist nicht die Mitbestimmung, sondern das europäische Gesellschaftsrecht“, sagt Sebastian Sick, Unternehmensrechtler in der Hans-Böckler-Stiftung. „Und dabei wird vor allem auf Vereinheitlichung und Flexibilität geschielt – die Mitbestimmung erscheint dann nur als ein notwendiges Übel, auf das man irgendwie Rücksicht nehmen muss.“  

STRITTIGES POLITIKUM EUROPA-GMBH_ Die Entwürfe für das Statut einer Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE oder griffiger Europa-GmbH), um die seit 2008 gerungen wird, fielen daher noch einmal ungünstiger für die Arbeitnehmerseite aus. Erklärtes Ziel ist es, mit einer einheitlichen Rechtsform kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Tochterfirmen im europäischen Ausland betreiben, das Leben leichter zu machen. Doch auch Großkonzerne sollen die SPE nutzen können. Obwohl die Europa-GmbH damit so etwas wie die kleine Schwester der SE würde, orientieren sich die Regelungsvorschläge nicht an den Vorschriften für die Europäische Aktiengesellschaft, sondern folgen weitgehend der Verschmelzungsrichtlinie – mit weiteren Abstrichen für die Beschäftigten allerdings.  

Anders als bei der SE sollen Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung nicht mehr die Voraussetzung für den Eintrag ins Handelsregister sein, sondern auch nachträglich erledigt werden können. Außerdem soll die Aufspaltung von Satzungs- und Verwaltungssitz möglich sein. Damit könnte sich eine SPE im EU-Staat mit den niedrigsten Steuern und dem geringsten Mitbestimmungsniveau ins Register eintragen, ihre Zentrale aber anderswo belassen. Gleichzeitig soll den Mitgliedstaaten die Option eröffnet werden, die Arbeitnehmerbeteiligung in Aufsichts- oder Verwaltungsrat grundsätzlich auf ein Drittel zu begrenzen – auch wenn an der SPE-Gründung ein Unternehmen mit paritätisch besetztem Aufsichtsrat beteiligt war. Manchem reichte aber selbst diese Einladung zur Mitbestimmungsvermeidung nicht aus: Die deutschen Arbeitgeberverbände BDI und BDA hatten als einheitliche Auffanglösung anfangs sogar eine bloße Fünftelbeteiligung gefordert. 

Bislang haben sich die EU-Staaten über die Pläne jedoch noch nicht einigen können. Zuletzt scheiterte im Mai ein Kompromissvorschlag der ungarischen Präsidentschaft, und das nicht nur am deutschen Veto. Wann der nächste Anlauf für ein SPE-Statut unternommen wird, ist offen. Doch die Auseinandersetzungen um die Mitbestimmung im europäischen Gesellschaftsrecht gehen auch so weiter. 

DURCHSCHAUBARE VERSUCHE DER SCHWÄCHUNG_ Im EU-Parlament wird derzeit am Vorhaben für eine Richtlinie gearbeitet, die die Verlegung von Unternehmenssitzen innerhalb der Europäischen Union regeln soll. Und auch dabei ist hart umkämpft, ob die Vorschriften zur SE oder doch lieber die Verschmelzungsrichtlinie als Vorbild dienen soll. „Mitbestimmungskritiker“, sagt Sick, „hoffen nach dem Scheitern der SPE nun bei der an sich sinnvollen Sitzverlegungsrichtlinie, die Mitbestimmung einschränken zu können.“ Für eine Verhandlungs- und Auffanglösung à la SE, wie sie die Gewerkschaften sowohl bei der Europa-GmbH als auch bei der Sitzverlegung erreichen wollen, machen sich freilich auch Gegner des deutschen Systems der Arbeitnehmerbeteiligung stark – allerdings nur im Inland, für deutsche Aktiengesellschaften und GmbHs. „In Anlehnung an europäische Lösungsansätze“, fordert etwa die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), „muss es Unternehmen und Arbeitnehmern freigestellt werden, ein für das jeweilige Unternehmen und seine gesellschaftsrechtliche Struktur passendes Mitbestimmungssystem zu finden.“ Und wenn die Verhandlungen scheitern, sollte als gesetzliche Auffangregelung lediglich eine Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat festgeschrieben werden. Schluss mit der Parität also. 

Dieser leicht durchschaubare Versuch zur Schwächung der Gewerkschaften wird von einigen namhaften Juristen in Deutschland unterstützt – und brachte es deshalb kürzlich sogar als Empfehlung in den Abschlussbericht der sogenannten Reflektionsgruppe, die im Auftrag der EU-Kommission Vorschläge zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts vorlegen sollte. Das 13-köpfige Wissenschaftlergremium, dem als deutscher Vertreter der Frankfurter Professor für Wirtschaftsrecht Theodor Baums angehörte, erklärte ein Mitbestimmungssystem wie in Deutschland kurzerhand für europarechtswidrig: Es sei diskriminierend, weil es die Beschäftigten ausländischer Tochterfirmen von den Beteiligungsrechten ausschließe. Wenn Deutschland (oder EU-Staaten mit ähnlichen Vorschriften) trotzdem kein Verhandlungsmodell nach dem Vorbild der SE einführen wolle, so die Schlussfolgerung, müsse die EU-Kommission eben ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anstrengen. 

Als die Vorschläge der Reflektionsgruppe im Mai auf einer Tagung in Brüssel vorgestellt wurden, stießen sie denn auch auf Skepsis und Widerspruch. Für Böckler-Rechtsexperte Köstler ist der Vorwurf der Diskriminierung schlicht „unzutreffend“. Von einem „trojanischen Pferd“ spricht der Rechtsanwalt und Wirtschaftsrechtler: „Die Forderungen zielen allein darauf, die paritätische Mitbestimmung zu zerschießen.“ Bislang schreibe kein einziges europäisches Land die Beteiligung ausländischer Belegschaften vor. Und um daran auf nationaler Ebene etwas zu ändern, müsse man nicht auf das Verhandlungsmodell umschwenken.  

SCHLUPFLÖCHER STOPFEN_ Was Gewerkschaften befürchten, wird von arbeitgeberfreundlichen Anwaltskanzleien bereits heute empfohlen. Ansatzpunkt ist zum einen die Nutzung ausländischer Rechtsformen, für die der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Tor weit aufgestoßen hat (siehe Beitrag auf Seite 13). Zum anderen ermöglicht es auch das gegenwärtige SE-Recht, Arbeitnehmerrechte zu umgehen. So kann mit dem Vorher-Nachher-Prinzip ein bestehendes Beteiligungsniveau eingefroren werden: Auch wenn die Beschäftigtenzahl später über die Grenze von 500 klettert und eigentlich ein Aufsichtsrat mit Drittelbeteiligung geschaffen werden müsste, ändert sich nichts mehr. Und genauso bleibt auch das Erreichen der 2000er-Grenze – der Voraussetzung für einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat – folgenlos. Arbeitgeberanwalt Henning Blaufuß aus der Münchner Kanzlei PSP erklärt freimütig: „Dies macht die SE gerade für solche Unternehmen zu einer attraktiven Alternative, die die Schwellenwerte noch nicht überschritten haben, aber stark wachsen und die Mitbestimmung auf Dauer vermeiden oder begrenzen wollen.“ 

Dieses Schlupfloch sähen die Gewerkschaften gerne gestopft. Und tatsächlich erwägt die Europäische Kommission derzeit eine Überarbeitung der SE-Vorschriften. Im Sommer hat die Konsultation der Sozialpartner begonnen. Die Gewerkschaften fordern, dass ein maßgebliches Anwachsen der Belegschaft künftig als „strukturelle Änderung“ gilt – damit müsste dann neu über die Mitbestimmung verhandelt werden, wobei die Auffanglösung sich nach den dann aktuellen Arbeitnehmerzahlen richten müsste. 

Ebenso sollte nach Ansicht der Gewerkschaften klargestellt werden, dass auch bei der Aktivierung einer zunächst nur auf Vorrat gegründeten SE über die Beteiligung zu verhandeln ist. Solche Vorratsgesellschaften, die ohne Beschäftigte und nicht selten sogar ohne einen konkreten Geschäftszweck ins Leben gerufen werden, machen bisher die überwältigende Mehrheit aus – als aktive Unternehmen sind nach den Zahlen des europäischen Gewerkschaftsinstituts ETUI nur rund ein Viertel aller Europäischen Aktiengesellschaften einzustufen. Auch in Deutschland startete mehr als jede vierte der aktiven Gesellschaften als leere Hülle. 

Sollte es zu einer Revision der SE-Richtlinie kommen, hat auch die Arbeitgeberseite schon Wünsche angemeldet. Unter anderem wird verlangt, das Prozedere zu vereinfachen und den Mitbestimmungsverhandlungen weniger Zeit einzuräumen. Derzeit liegt die Frist bei sechs Monaten, kann aber einvernehmlich auf ein Jahr verlängert werden. Außerdem fordern die Arbeitgeber, dass auch bei einer SE Satzungssitz und Hauptverwaltung in verschiedenen EU-Staaten gewählt werden dürfen. Die gescheiterten Vorschläge für die Europa-GmbH stehen unverkennbar Pate.  

Wie auch immer sich die EU am Ende entscheiden wird, eines scheint jetzt schon sicher: Das Ringen um das europäische Gesellschaftsrecht und die Mitbestimmung wird auch danach noch lange nicht zu Ende sein.


Mehr Informationen
 

Edgar Rose/Roland Köstler: Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE). Schriftenreihe Betriebs- und Dienstvereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung, Frankfurt/Main, Bund-Verlag 2011. Plus CD-ROM 

Sebastian Sick/Rainald Thannisch: Die Europäische Privatgesellschaft – Damoklesschwert für die Mitbestimmung? Anforderung an das Statut einer Europäischen Privatgesellschaft aus mitbestimmungspolitischer und -rechtlicher Sicht. In: Arbeit und Recht (AuR) 4/2011 

Michael Stollt/Elwin Wolters: Worker involvement in the European Company (SE) – A handbook for practitioners. ETUI, Brüssel 2011. Im Erscheinen. Eine deutsche Übersetzung des Handbuchs wird vorbereitet. 

Roland Köstler: Die Europäische Aktiengesellschaft. Eine Einführung in die Europäische Aktien­gesellschaft mit Anmerkungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. Schriftenreihe Arbeitshilfen für Aufsichtsräte der Hans-Böckler-Stiftung, Heft 6. Düsseldorf, 5. Auflage, Februar 2011. Download unter www.boeckler.de/pdf/ah_ar_06.pdf  

Unter www.boeckler.de/34750.htm gibt es Praxisblätter und Foliensätze für Betriebs- und Aufsichtsräte in Europäischen Aktiengesellschaften, dazu Hinweise auf Studien und Gutachten sowie weitere Links.

Unternehmensrecht

Ausländische Fluchthelfer 

Als Limited oder Incorporation können deutsche Unternehmen der Mitbestimmung entgehen. Das muss sich ändern, fordern die Gewerkschaften. 

Als Ex-Bahnboss Hartmut Mehdorn kürzlich den Chefsessel bei Air Berlin übernahm, wurde er damit keineswegs Vorstandsvorsitzender einer deutschen Aktiengesellschaft oder GmbH. Die angeschlagene Fluggesellschaft firmiert bereits seit 2006 als PLC (Public Limited Company) nach britischem Recht. Aus einem wesentlichen Ziel dieser Umwandlung hatte der langjährige Air-Berlin-Chef Joachim Hunold nie einen Hehl gemacht: Es ging ihm darum, die Unternehmensmitbestimmung zu vermeiden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt für Unternehmen, die sich einer ausländischen Rechtsform bedienen, grundsätzlich auch das jeweilige ausländische Gesellschaftsrecht. Die deutschen Vorschriften zur Arbeitnehmerbeteiligung in Aufsichtsräten laufen in solchen Fällen ins Leere. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer im deutschen Mitbestimmungsmodell. 

Noch ist das zwar kein Massenphänomen, doch die Zahlen nehmen zu: Nach einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung sind bis Oktober 2010 bereits 43 Unternehmen auf diese Weise aus der Unternehmensmitbestimmung ausgewandert – obwohl sie mehr als 500 und in einigen Fällen sogar bis zu 15 000 Menschen in Deutschland beschäftigen. Und die Tendenz ist weiter steigend.  

Die Form der niederländischen Gesellschaft B.V., der britischen Limited oder der US-amerikanischen Corporation nutzen in Deutschland internationale Großkonzerne wie der Logistiker Kühne + Nagel, der Flugzeugbauer Boeing oder der Paketdienst UPS, aber auch deutsche Familienunternehmen wie die Drogeriemarktkette Müller. Und zumindest einige von ihnen verfolgen damit ähnliche Ziele wie Air Berlin: Die deutsche Tochter des schwedischen Textilhändlers H&M etwa wechselte just dann zur niederländischen Rechtsform, als die Betriebsräte einen mitbestimmten Aufsichtsrat durchsetzen wollten. 

„Der Gesetzgeber muss dieser Flucht aus der Mitbestimmung einen Riegel vorschieben“, sagt DGB-Vorstandsmitglied Dietmar Hexel. Die Gewerkschaften plädieren darum schon seit Langem für ein Gesetz, das die Unternehmensmitbestimmung ausdrücklich auf die sogenannten Scheinauslandsgesellschaften in Deutschland ausdehnt – eine Forderung, die sich mittlerweile auch die Opposition im Bundestag zu eigen gemacht hat. Im Mai wurden entsprechende Anträge von SPD und Linkspartei im Ausschuss für Arbeit und Soziales erörtert. Was auch die Grünen unterstützen und Fachleute für europarechtlich zulässig halten, lehnt die schwarz-gelbe Koalition bislang jedoch ab: Derzeit sehe man keinen Handlungsbedarf, erklärte die Bundesregierung im Frühjahr auf eine kleine Anfrage der SPD-Fraktion. Nur wenn sich die Zahl der Firmen mit ausländischer Rechtsform „signifikant erhöhen“ sollte, wolle man „geeignete und rechtlich zulässige Maßnahmen ergreifen“. Was immer das heißt.

Mehr Informationen 

Lasse Pütz/Sebastian Sick: Der deutschen Unternehmensmitbestimmung entzogen: Die Zahl der Unternehmen mit ausländischer Rechtsform wächst. In: WSI-Mitteilungen 1/2011 

Sebastian Sick: Stellungnahme zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion, „Demokratische Teilhabe von Belegschaften und ihren Vertretern an unternehmerischen Entscheidungen stärken“ (BT- Drucksache 17/2122), und zum Antrag der Fraktion DIE LINKE, „Unternehmensmitbestimmung lückenlos garantieren“ (BT-Drucksache 17/1413), 4.5.2011, unter www.boeckler.de/37651.htm

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