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HBS Böckler Impuls

Unternehmensmitbestimmung: Arbeitnehmer in Unternehmen mit ausländischer Rechtsform benachteiligt

Ausgabe 02/2011

Kleine Gruppe, starkes Wachstum: Die Zahl der in Deutschland ansässigen größeren Unternehmen mit ausländischer Rechtsform steigt kontinuierlich. Ihre Beschäftigten müssen bislang auf Mitbestimmungsrechte verzichten.

Oracle Deutschland ist einer der jüngsten Fälle. Ende Mai 2010 hat der IT-Dienstleister seine Rechtsform von einer deutschen GmbH in eine Konstruktion umgewandelt, in der eine niederländische B.V. als Komplementär einer Co. KG fungiert. Auch der Caterer Apetito und der Dienstleister Sodexo nutzen neuerdings eine Variante mit ausländischer Rechtsform. Dadurch sind sie nicht von der Mitbestimmung im Aufsichtsrat erfasst, obwohl sie ansonsten die Schwellenwerte für eine Beteiligung der Arbeitnehmer erfüllen würden.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine Rechtsform des europäischen Auslands zu führen. Für US-Unternehmen regelt ein deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag aus den 50er-Jahren Entsprechendes. Ein vergleichbarer Vertrag besteht mit der Schweiz. Die Gruppe der Unternehmen mit diesem Exoten-Status ist klein, aber sie wächst. Das zeigt eine neue Auswertung, die Sebastian Sick und Lasse Pütz vorgenommen haben, Experten für Unternehmensrecht in der Hans-Böckler-Stiftung.

2006 gab es erst 17 in der Bundesrepublik ansässige Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten, bei denen sich beispielsweise eine britische Limited, eine B.V. oder eine US-amerikanische Incorporated im Namen findet. Im November 2009 zählten die beiden Juristen dagegen bereits 37. Bis Oktober 2010 ist die Zahl weiter auf 43 gestiegen. 16 davon sind Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Deutschland. Die übrigen 27 haben die Form einer Kommanditgesellschaft mit einem ausländischen Komplementär. Diese Variante war in letzter Zeit besonders beliebt, auch bei mancher eingesessenen deutschen Firma: "Die Konstruktion mit ausländischer Rechtsform wird von ausländischen Konzernen wie Rolls Royce oder UPS genauso wie von großen deutschen Familienunternehmen wie der Drogeriemarktkette Müller benutzt", schreiben Sick und Pütz. In drei Branchen registrieren sie eine "auffällige Häufung" der Exoten-Rechtsformen: im Einzelhandel, der Logistiksparte sowie im Kredit- und Versicherungsgewerbe.

Firmen, die eine ausländische Rechtsform führen, nennen als Grund oft eine einfachere Koordination ihrer internationalen Aktivitäten. Es häufen sich nach Analyse der Mitbestimmungsexperten aber die Fälle, in denen Unternehmen durch einen Wechsel auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verhindern wollen. Manche Anwälte propagierten "die Scheinauslandsgesellschaft" als "eine Option im Strauß der Möglichkeiten zur Vermeidung der Mitbestimmung", haben Sick und Pütz beobachtet. Mitbestimmungsvermeidung war bei der Fluggesellschaft Air Berlin nach Aussage von Unternehmenschef Joachim Hunold ein zentrales Motiv dafür, die Fluglinie als PLC & Co. KG firmieren zu lassen. Die deutsche Tochter des schwedischen Textilhändlers H&M wechselte von der GmbH in eine B.V. & Co. KG - gerade zu dem Zeitpunkt, als die Betriebsräte einen mitbestimmten Aufsichtsrat durchsetzen wollten. Ähnlich lief es auch bei der Modekette Esprit und bei der Großspedition Kühne + Nagel. Air Berlin und H&M haben mittlerweile sogar Tochtergesellschaften mit ausländischer Rechtsform in mitbestimmungsrelevanter Größe gegründet.

Egal, welche Motive hinter der Wahl der Unternehmensform stehen: Für die Beschäftigten bedeutet der rechtliche Sonderstatus weniger Partizipationsrechte. In der Praxis fallen Unternehmen in ausländischer Rechtsform aus dem deutschen Mitbestimmungsgesetz von 1976 heraus. Während in einer deutschen AG oder GmbH mit mehr als 2.000 Mitarbeitern die Arbeitnehmer die Hälfte der Aufsichtsräte stellen, haben sie beispielsweise in einer Limited keinen Anspruch auf Repräsentanz. Auch das Drittelbeteiligungsgesetz für Unternehmen mit 501 bis 2.000 Beschäftigten greift nicht. "Diese Benachteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuvollziehen", sagt Sick. "Durch die Rechtsprechung des EuGH hat sich offenbar eine Lücke in den Gesetzen aufgetan, die zu Inkonsistenzen im deutschen Mitbestimmungssystem führt."

Die wissenschaftlichen Mitglieder der Regierungskommission zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung teilten diese Analyse im Grundsatz. In ihrem Abschlussbericht von 2006 sahen die Professoren um Kurt Biedenkopf wegen der damals geringen Fallzahl zwar keine akute Notwendigkeit zu handeln. Sie empfahlen jedoch dem Gesetzgeber, die Entwicklung zu beobachten und - falls nötig - "Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Mitbestimmung zu treffen".

Nach fünf Jahren, in denen sich Konstruktionen mit ausländischen Rechtsformen kontinuierlich ausgebreitet haben, sei die Zeit dafür nun reif, so Sick und Pütz. Mehr als 680 Unternehmen werden nach dem Gesetz aus dem Jahre 1976 mitbestimmt, weitere rund 1.500 Firmen haben Drittelbeteiligung. Im Vergleich dazu ist die Gruppe der Exoten zwar nach wie vor überschaubar. Eine Erstreckung der Mitbestimmungsgesetze auf Auslandsgesellschaften sei aber geboten, um "Rechtssicherheit herzustellen, die rechtliche Lücke zu schließen und das Mitbestimmungssystem in dieser Hinsicht europatauglich zu machen."

Ein "Erstreckungsgesetz" würde Beschäftigten bei der Unternehmensmitbestimmung gleiche Mitsprache sichern, unabhängig davon, ob ihr Unternehmen eine deutsche oder eine ausländische Rechtsform wählt. Das sei in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht durchaus möglich, betonen die beiden Juristen. Dieser Ansicht waren auch die wissenschaftlichen Mitglieder der Biedenkopf-Kommission. Zudem haben die Juraprofessoren Manfred Weiss und Achim Seifert in einem Rechtsgutachten für die Hans-Böckler-Stiftung die Europarechtskonformität eines solchen Gesetzes bestätigt.

  • Kleine Gruppe, starkes Wachstum. Im Januar 2006 gab es erst 16 Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und ausländischer Rechtsform. Bis Oktober 2010 stieg die Zahl auf 43. Zur Grafik

Sebastian Sick, Lasse Pütz: Der deutschen Unternehmens­mitbestimmung entzogen, in: WSI-Mitteilungen 1/2011

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