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HBS Böckler Impuls

Mitbestimmung: Frauenquote offenbart Gesetzesverstöße

Ausgabe 12/2017

Zahlreiche Unternehmen halten sich an die rechtlichen Vorgaben zur Geschlechterquote, aber nicht an die Mitbestimmungspflicht.

Das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen ist im Mai 2015 in Kraft getreten. Für Aufsichtsräte von Konzernen, die sowohl börsennotiert als auch mitbestimmt sind, gilt seitdem eine Quote von 30 Prozent für das unterrepräsentierte Geschlecht. ­GmbHs, die der Mitbestimmung unterliegen, sind verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungsgremien und auf verschiedenen Managementebenen zu veröffentlichen. Einer Studie der Rechtswissenschaftler Walter Bayer und Thomas Hoffmann von der Universität Jena zufolge trägt die neue Regelung dazu bei, Missstände bei der Mitbestimmung aufzudecken: Etliche GmbHs haben zwar pflichtgemäß Ziele zur Frauenförderung formuliert – aber keine Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sitzen.

Ab 500 Mitarbeitern haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat, ab 2.000 auf die Hälfte. Wenn bei der Abschlussprüfung festgestellt wird, dass eine GmbH nicht über einen mitbestimmten Aufsichtsrat verfügt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, taucht dieser Gesetzesverstoß nur im internen Prüfungsbericht auf. Fehlende Angaben zur Frauenquote haben dagegen zur Folge, dass der Prüfer den „Bestätigungsvermerk“ nur eingeschränkt erteilt. Das gesetzeswidrige Verhalten würde also publik werden. Daher definierten viele eigentlich mitbestimmungspflichtige Unternehmen sicherheitshalber Ziele zur Frauenförderung, schreiben Bayer und Hoffmann. Sie haben exemplarisch 50 GmbHs mit insgesamt fast 100.000 Beschäftigten aufgelistet, die trotz fehlender Mitbestimmung Zielquoten festgelegt haben. In den Lageberichten werde zum Teil explizit darauf hingewiesen, dass es „entgegen den gesetzlichen Bestimmungen“ keinen mitbestimmten Aufsichtsrat gibt. Das sei eine Einladung an die Arbeitnehmerseite, die Mitbestimmung aktiv einzufordern, urteilen die Juristen.

Ob die Arbeitnehmer tatsächlich ein Recht auf Mitsprache im Aufsichtsrat haben, sei normalerweise schwer zu ermitteln, weil meist nur das Management über die relevanten Informationen verfügt. Doch wenn die Geschäftsführung selbst davon ausgeht, dass die Mitbestimmungspflicht greift, dürfte die Feststellung dieser Pflicht vor Gericht regelmäßig „alles andere als streitig“ sein. Das neue Gesetz erweise sich insoweit als „Mitbestimmungsförderungsgesetz“.

Walter Bayer, Thomas Hoffmann: Frauenquote: Ja – Mitbestimmung: Nein. GmbH mit Frauenquote ohne Mitbestimmung?, GmbH-Rundschau 9/2017

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