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Brexit-Gegner auf einer Kundgebung in London. Magazin Mitbestimmung

Von KAY MEINERS: Europäische Mitbestimmung: Wie weiter, England?

Ausgabe 09/2018

Thema Seit Großbritannien die EU verlassen will, wird gerätselt, wie das genau geht. Auch die Folgen für die Eurobetriebsräte und Europäisches Aktiensgesellschaften sind unklar.

Von KAY MEINERS

Dahin die Zeiten, als Englands Nebenbuhler Frankreich, verkörpert durch Staatspräsident Charles de Gaulle, die Annäherungsversuche des Inselreiches an den Kontinent ausbremste. Gleich zweimal, 1963 und 1967, scheiterte der Beitritt Englands zur Europäischen Gemeinschaft an de Gaulles Veto. England, argumentierte er, habe eigene Gewohnheiten und Traditionen, die sich „zutiefst von denen der Länder auf dem Kontinent“ unterschieden. Erst in den 1970er Jahren fand England den Weg zur europäischen Integration – um sich jetzt wieder abzuwenden.

Der Glaube an eine britische Sonderrolle starb nie aus – am wenigsten in England selbst. Er ist nicht nur dafür verantwortlich, dass England eines der liberalsten Wirtschaftssysteme der Welt hat, sondern auch dafür, dass bei der Brexi-Abstimmung im Juni 2016 eine knappe Mehrheit von 51,89 Prozent der Wähler für den Austritt aus der EU votierte. Was bedeutet diese Gemengelage für die europäische Mitbestimmung?

„Auch wenn Großbritannien ab April 2019 nicht mehr der EU angehören wird, bleibt es ein Teil Europas – und die Arbeitnehmer bleiben unsere Kollegen“, sagt Norbert Kluge, der Direktor des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung. Er kündigt an, weiter für die Mitbestimmungsrechte zu kämpfen, „besonders in grenzüberschreitenden Unternehmen“.

Die größte Baustelle: die Europäischen Betriebsräte

Nach der einschlägigen Richtlinie von 1994 kann in Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern ein Europäischer Betriebsrat (EBR) gegründet werden, wenn von den Beschäftigten mindestens 150 in zwei Ländern tätig sind. Seit 1994 wurden rund 1000 solcher Gremien gegründet, die mehr als 17 Millionen Beschäftigte vertreten.

Das Europäische Gewerkschaftsinstitut (ETUI) in Brüssel hat ermittelt, dass von den knapp 20 000 Arbeitnehmervertretern in EBR rund 2400 aus England stammen, wovon wiederum 850 in Gremien sitzen, die nach britischem Recht gegründet wurden. Dieser Personenkreis könnte am ehesten mit Unsicherheiten zu kämpfen haben.

Welche das sein werden, hängt vom Verhandlungsergebnis ab. Der DGB-Informationsdienst „einblick“ kann sich für Großbritannien sowohl ein „Norwegen-Szenario“ wie ein „Schweiz-Modell“ vorstellen. „Norwegen“ bedeutet: England bleibt Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem die EBR-Richtlinie unverändert gilt. „Schweiz“ bedeutet: Die EBR-Richtlinie gilt nicht automatisch, könnte aber per Beschluss oder bilaterale Abkommen akzeptiert oder übernommen werden.

Die Experten des ETUI weisen allerdings darauf hin, dass viele EBR über Vereinbarungen mit ihren Unternehmen sogar Mitglieder von außerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgenommen haben: „Wenn die Erfahrung aus der Vergangenheit ein Ratgeber ist, dann werden, wenn überhaupt, nur wenige britische Arbeitnehmervertreter erleben, dass man ihre Sitze in den Gremien infrage stellt.“ Unklar sei aber, auf welche rechtliche Basis sie sich berufen könnten, was „Fragen nach der Durchsetzbarkeit ihrer Rechte“ aufwerfe.

Das zweite Spielfeld: die Europäische Aktiengesellschaft

Was die Europäische Aktiengesellschaft (SE) angeht, so gibt es zwar Gesellschaften, die in Großbritannien ansässig sind, aber diese sind in keinem Fall mitbestimmt. Es gibt jedoch Briten, die Mandate in Aufsichts- oder Betriebsräten einer SE innehaben: Eine Recherche der Hans-Böckler-Stiftung unmittelbar nach dem Brexit erbrachte zwar nur fünf Aufsichtsratsmandate, die auf Mitglieder aus Großbritannien entfallen – bei E.ON, Uniper Global Commodities, DVB, Puma und RWE Generation.

Hier wird man, wie bei jenen Aufsichtsräten, die aufgrund die aufgrund eines Unternehmenszusammenschlusses nach dem Gesetz zur Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen (MgVG) gebildet wurden, zunächst das Ende der Austrittsverhandlungen abwarten müssen.

Gravierender werden die Folgen für die Betriebsräte in der SE sein, die vor ähnlichen Fragen wie die EBR stehen. Lasse Pütz, Experte für Unternehmensrecht am I.M.U., empfiehlt, sich den Wortlaut der geschlossenen Vereinbarung in der SE anzuschauen: Wie ist der Wahlmodus? Ist von englischen Staatsbürgern die Rede oder nur von EU-Bürgern? Er verweist zudem auf die Möglichkeit freiwilliger Vereinbarungen oder Ergänzungsverhandlungen.

Positiver Nebeneffekt: das Ende der Limited in Deutschland

Die Folgen, glaubt Pütz, seien beherrschbar, aber der Brexit erschwere die Beteiligung der britischen Kollegen. Wenigstens eine positive Wirkung könnte der EU-Austritt Englands aber haben: Rechtsformen wie die britische Limited, die gerne für Briefkastenfirmen verwendet werden und die heute wegen der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU auch in Deutschland ihren Sitz haben dürfen, würde es hierzulande wohl nicht mehr geben: „Die würden nach meiner Rechtsauffassung allesamt zu Personengesellschaften mit persönlich haftbaren Gesellschaftern“, sagt Unternehmensrechtler Pütz. „Darüber wäre ich nicht besonders traurig.“

Aufmacherfoto: mauritius images

EUROPÄISCHE BETRIEBSRÄTE (EBR) UND DER BREXIT

Es gibt 138 EBR nach britischem Recht. Dazu kommen 730 EBR in Unternehmen, die in England aktiv sind, die aber nicht nach britischem Recht gegründet wurden. In den Europäischen Betriebsräten (EBR), die es insgesamt in Europa gibt, stehen 850 britische Mitglieder in Gremien nach britischem Recht und 1569 britische Mitglieder in Gremien nach ausländischem Recht 17465 EBR-Mitgliedern gegenüber, die aus anderen Staaten kommen.

Quelle: ETUI

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