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Magazin Mitbestimmung

Mitbestimmung: Beschluss mit Fallstricken

Ausgabe 07/2015

Ein Gerichtsentscheid mischt die Aufsichtsräte international tätiger Konzerne auf: Wenn es um den Anteil der Arbeitnehmervertreter geht, seien auch die Beschäftigten im Ausland mitzuzählen. Ein Grund zum Jubeln? Von Joachim F. Tornau

Wenn sich ein Löwe plötzlich für vegetarische Küche starkmacht, darf man sich wundern. Wenn Volker Rieble plötzlich für mehr Mitbestimmung streitet, stellt sich das so ähnlich dar. Der Jurist ist Direktor des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) an der Ludwig-Maximilians-Universität München – einem Institut, das mit „arbeitgebernah“ noch zurückhaltend charakterisiert ist. Üppig finanziert von Arbeitgeberverbänden, widmet es sich vor allem der Frage, wie Arbeitnehmerrechte unterlaufen werden können. Und Rieble selbst nimmt dabei hartnäckig die Unternehmensmitbestimmung ins Visier.

Nun aber hat der Arbeitsrechtsprofessor eine Gerichtsentscheidung erstritten, die seinen bisherigen Zielen diametral entgegenzustehen scheint: Auf seinen Antrag hin stellte das Landgericht in Frankfurt am Main fest, dass der Aufsichtsrat der Deutschen Börse AG falsch besetzt sei: Nicht nur ein Drittel der Sitze stehe der Arbeitnehmerseite zu, sondern die Hälfte. Denn entgegen der bislang herrschenden Meinung seien auch die Beschäftigten von ausländischen Konzerntöchtern mitzuzählen, wenn es um die Größe des Unternehmens geht – und damit um Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums (Beschluss vom 16. Februar 2015, Az. 3-16 O 1/14). 

Mehr Mitbestimmung also statt weniger. Wie passt das zu Volker Rieble? Ist der Löwe wirklich zum Gemüseliebhaber geworden? Nein, ist er nicht. Der Frankfurter Richterspruch mag auf den ersten Blick wie ein Sieg für die Mitbestimmung aussehen. Würde der Gerichtsbeschluss rechtskräftig, hieße das schließlich nicht nur, dass mehr Aufsichtsgremien paritätisch besetzt werden müssten. Einige Unternehmen würden überhaupt erst einen mitbestimmten Aufsichtsrat bekommen. Und nebenbei würden damit auch mehr Firmen unter die im März verabschiedete Frauenquote fallen. 

MIT RABULISTIK GEGEN MITBESTIMMUNG

Doch immer mehr Experten warnen vor den Folgen, wenn die Entscheidung nach ihrem Weg durch die Instanzen – als Nächstes ist das Oberlandesgericht in Frankfurt an der Reihe, dann der Bundesgerichtshof und irgendwann vielleicht auch der Europäische Gerichtshof – tatsächlich umgesetzt werden müsste. „Das wäre rechtlich und faktisch ein Ding der Unmöglichkeit“, sagt Martin Lemcke, Leiter des Bereichs Mitbestimmung bei der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Und Sebastian Sick, Wirtschaftsrechtler in der Hans-Böckler-Stiftung, meint: „Der Beschluss hat so viele Fallstricke, dass er eher Bauchschmerzen als Glücksgefühle auslöst.“

Das beginnt schon beim Hintergrund des Verfahrens. ZAAR-Chef Rieble erwarb eigens eine Handvoll Aktien der Deutschen Börse, um seine alte These von der Europarechtswidrigkeit der deutschen Unternehmensmitbestimmung in die Arena der Gerichte tragen zu können. Sein Argument: Dass die Beschäftigten von ausländischen Tochterfirmen deutscher Konzerne sich nicht an den Wahlen zum Aufsichtsrat beteiligen dürfen, sei eine unzulässige Diskriminierung der ausländischen Arbeitnehmer und beeinträchtige zudem ihre Freizügigkeit. Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen dürften die deutschen Mitbestimmungsgesetze deshalb überhaupt nicht gelten. Konsequenterweise lautete Riebles Hauptantrag vor Gericht: Im Aufsichtsrat solle künftig kein einziger Arbeitnehmer mehr sitzen. Den Antrag, dem am Ende stattgegeben wurde, hatte er nur hilfsweise gestellt. Als ersten Schritt sozusagen. Denn wenn die Auslandsbelegschaften mitzählen sollen, drängt sich die Frage, warum sie dann nicht mitwählen dürfen, förmlich auf. 

Diese zweite Frage ließ das Frankfurter Landgericht ausdrücklich offen: Für Wahlanfechtungsverfahren seien die Arbeitsgerichte zuständig. In dem von Kleinaktionär Rieble angestrengten Statusverfahren stand allein die Zusammensetzung des Aufsichtsrats auf dem Prüfstand. Und die wurde von der Kammer für rechtswidrig erklärt. 

Die Deutsche Börse hatte die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes angewandt, weil der für einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat verlangte Schwellenwert von 2000 Arbeitnehmern im Inland nicht erreicht wurde: Von den insgesamt rund 3800 Konzernbeschäftigten arbeiteten Ende 2013 nur 1600 in Deutschland. Das Unternehmen folgte – wie bislang in derartigen Fällen üblich – dem Territorialitätsprinzip, wonach sich die deutsche Sozialordnung nicht über die Staatsgrenzen hinaus erstrecken könne. 

ABWEGIGES DISKRIMINIERUNGSARGUMENT

Nach Ansicht des Gerichts gibt es dafür bei der Unternehmensmitbestimmung jedoch keine rechtliche Grundlage. Einfacher ausgedrückt: Ein Konzern sei ein Konzern. Und nicht nur seine Teile im Inland. Riebles These von der Europarechtswidrigkeit der deutschen Mitbestimmung wollte die Kammer zwar nicht folgen. Aber auch sie sah einen Verstoß gegen das europäische Diskriminierungsverbot. Dann nämlich, wenn die Deutsche Börse die rund 1750 Beschäftigten ihrer Tochterunternehmen im EU-Ausland nicht mitzähle.

Den Arbeitsrechtler Rüdiger Krause überzeugt das ganz und gar nicht. Es sei bereits unverständlich, worin die Benachteiligung liegen soll, wenn ein Arbeitnehmer von einem Gesetz ignoriert werde, das ihn rechtlich auch nicht binde, meint der Lehrstuhlinhaber an der Universität Göttingen. Vor allem aber seien die industriellen Beziehungen in einem EU-Staat immer als Gesamtensemble zu betrachten. Man dürfe nicht mit der „Brechstange des Diskriminierungsverbots“ ein einzelnes Element herauslösen, um es wahlweise für unzulässig zu halten (wie Rieble das tut) oder über die Landesgrenzen hinaus wirken zu lassen (wie es das Landgericht Frankfurt entschied). Es könne ja auch nicht als Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit angegriffen werden, dass bei europaweiten Massenentlassungen in einem Konzern die nationalen Kündigungsschutzgesetze gelten – und nicht einheitlich die günstigste Variante. So argumentierte jüngst das Landgericht Berlin in einem Statusverfahren gegen die Unanwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes und konnte keinerlei Diskriminierung der ausländischen Beschäftigten erkennen (LG Berlin 102/O 65/14AktG).

Auch ver.di-Mitbestimmungsexperte Lemcke hält das Diskriminierungsargument für „sachlich völlig daneben“. Sollte die Landgerichtsentscheidung dennoch bestehen bleiben, sieht er massive praktische Probleme: Es liege sehr nahe, aufs Mitzählen auch das Mitwählen folgen zu lassen. Doch „die Mitbestimmungsgesetze so zu ändern, dass ausländische Konzernbeschäftigte das aktive und passive Wahlrecht für die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat bekommen, ist unmöglich“, urteilt Lemcke. Der deutsche Gesetzgeber kann ja nicht über Unternehmen jenseits der Staatsgrenzen bestimmen. Und auch die komplizierten Wahlordnungen gelten natürlich nur in Deutschland. „Man könnte keine Wahl mehr anfechtungsfrei durchführen“, fürchtet Lemcke.

POLITISCHE LÖSUNG NICHT IN SICHT

Politisch diskutiert wurde über die Einbeziehung der Auslandsbelegschaften zuletzt in der zweiten Biedenkopf-Kommission, die 2005/06 über eine Modernisierung der Unternehmensmitbestimmung beriet. Damals plädierten die wissenschaftlichen Kommissionsmitglieder für ein Vereinbarungsmodell. Unternehmen und Arbeitnehmer sollten sich auf Konzernebene über eine Ausdehnung des Wahlrechts verständigen können. Der Vorschlag fand jedoch nicht die nötige einvernehmliche Zustimmung: Die Arbeitgebervertreter bestanden darauf, dass ein Scheitern der Verhandlungen automatisch zu bloßer Drittelbeteiligung führen sollte. Was die Gewerkschaftsseite nicht akzeptieren konnte. 

Grundsätzlich für Abhilfe sorgen könnte aber nur der europäische Gesetzgeber. Wofür es keinerlei Anzeichen gibt. „Eine politische Lösung des Problems ist derzeit nicht einmal am Horizont erkennbar“, bilanziert Arbeitsrechtler Krause. Die Gewerkschaften behelfen sich derweil mit internationaler Solidarität: In einigen weltweit tätigen Großkonzernen haben sie einen Kollegen aus dem Ausland für den Aufsichtsrat vorgeschlagen und dafür auf einen Sitz verzichtet. So saß bei DaimlerChrysler zeitweilig der Präsident der amerikanischen Automobilarbeitergewerkschaft UAW mit im Aufsichtsgremium.

Um den ausländischen Konzernbelegschaften zu mehr Einfluss zu verhelfen, gibt es für ver.di-Gewerkschafter Martin Lemcke auch noch einen anderen, weit geeigneteren Weg: die Stärkung der Eurobetriebsräte. „Darüber sind nicht nur alle Beschäftigten vertreten, auch die Anbindung an den Aufsichtsrat ist zumeist gewährleistet“, erklärt Lemcke. Bislang beschränken sich die Rechte der europäischen Gremien im Wesentlichen auf Unterrichtung und Anhörung. „Europäisch zu denken heißt für uns, die Ausweitung dieser Rechte zu fordern“, sagt der Mitbestimmungsexperte. „Es ist dagegen keine europäische Perspektive, die nationalen Systeme zu destabilisieren oder wegen angeblicher Diskriminierung zu diskreditieren.“

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