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Wenckenbach Magazin Mitbestimmung

Zur Sache: "Das Gesetz ist der Spatz in der Hand der Arbeitnehmerseite."

Ausgabe 03/2021

Johanna Wenckebach, Wissenschaftliche Direktorin des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Am 21. Mai hat der Bundestag das Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen. Davor wurde die Betriebsverfassung viele Jahre lang nicht reformiert – allen Veränderungen der Arbeitswelt und neuen Herausforderungen für die betriebliche Mitbestimmung durch Globalisierung, Digitalisierung und Transformation der Wirtschaft zum Trotz. Mit Verweis auf Studien der Hans-Böckler-Stiftung zur schwindenden Interessenvertretung und zur Betriebsratsverhinderung verfolgte der ursprüngliche Gesetzentwurf das im Koalitionsvertrag explizit formulierte Ziel, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu erleichtern.

Nur noch neun Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe verfügten 2019 über einen Betriebsrat, nur 40 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland haben eine betriebliche Interessenvertretung an ihrer Seite. Doch das ursprüngliche Ansinnen, Betriebsräte zu stärken, ist bei den Verhandlungen im Kabinett nicht nur aus dem Titel des Gesetzentwurfs gestrichen worden – das Bundesarbeitsministerium hatte im Dezember 2020 zunächst den Entwurf eines „Betriebsrätestärkungsgesetzes“ vorgelegt –, auch der Gesetzestext selbst ist verwässert worden. Zwar ist es richtig, dass das Wahlverfahren nun vereinfacht und der Schutz von Akteuren in den Betrieben verbessert werden soll. Doch insbesondere der so wichtige Kündigungsschutz von Beschäftigten, die eine Betriebsratswahl in ihrem Betrieb initiieren, wurde im Kabinett abgeschwächt. Herausgekommen ist ein schlechter Kompromiss. Beispielsweise fehlt der Schutz vor außerordentlichen Kündigungen.

Die Reform schreibt fest, was in der Coronapandemie schlagartig Realität wurde: die digitale Betriebsratsarbeit. Für die Sicherung demokratischer Prozesse, die auf direktem Austausch basieren, ist dabei wichtig, dass digitale Konferenztechnik eine Option wird. Vorrang haben nach wie vor Betriebsratssitzungen und -beschlüsse in Präsenz. Arbeitgeber können das nicht umgehen, etwa um Geld zu sparen.

Erfreulich ist, dass das aktive Wahlrecht schon ab einem Alter von 16 Jahren ausgeübt werden kann, wie von einem Rechtsgutachten des HSI empfohlen. Der Gesetzgeber erkennt an, dass Recht reformiert werden muss, wenn Betriebsräte ermächtigt werden sollen, die digitalisierte Arbeitswelt mitzugestalten.Darüber hinaus verbessert das Gesetz die Handlungsmöglichkeiten bei Qualifizierung und Weiterbildung, bei mobiler Arbeit sowie beim Einsatz von künstlicher Intelligenz im Betrieb – allerdings auch hier viel zu zaghaft. Bei den Machtfragen der Digitalisierung muss Mitbestimmung erzwingbar sein, sie muss prozedurale Rechte für Betriebsräte vorsehen, auch in Fragen der Personalplanung – das wäre eine echte Modernisierung der Betriebsverfassung. Doch die steht weiterhin aus. Das zähe Ringen der Koalition darum, überhaupt betriebliche Interessenvertretungen gesetzlich zu stärken, legt die Frage nahe, ob diese Reform nur der Spatz in der Hand der Arbeitnehmerseite ist.

Mitbestimmung im Unternehmen und im Betrieb gelebte Demokratie in der Wirtschafts- und Arbeitswelt – aus der arbeitsrechtlichen Perspektive sind sie unerlässlich, um individuelle Beschäftigtenrechte durchzusetzen, Arbeitsplätze zu sichern und die Transformation in den Betrieben im Interesse der Beschäftigten zu gestalten. Ohne sie ist auch eine Stärkung der Tarifautonomie nicht denkbar. Mitsprache auf Augenhöhe ist gerade jetzt essenziell. Die Zukunft der Arbeitswelt sollte mehr Mitbestimmung vorsehen, wenn sie gut werden soll. Das darf nach der Bundestagswahl keine Taube auf dem Dach bleiben.

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