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Magazin Mitbestimmung

Gesellschaftsrecht: Einladung für Briefkastenfirmen

Ausgabe 07+08/2014

Die EU-Kommission wagt sich nach dem Scheitern der Europa-GmbH erstmals wieder ans Gesellschaftsrecht. Die vorgeschlagene Richtlinie für Einpersonengesellschaften enthält keinerlei Regeln für die Mitbestimmung – und hätte eben deshalb fatale Folgen. Von Joachim F. Tornau

Selten ist ein Vorhaben der EU-Kommission auf derart einhellige Ablehnung gestoßen. Ob bayrisches Justizministerium oder Linksfraktion im Bundestag, ob Zentralverband des Deutschen Handwerks oder Gewerkschaften: Am jüngsten gesellschaftsrechtlichen Vorstoß aus Brüssel wird in Deutschland kaum ein gutes Haar gelassen. DGB-Vorsitzender Reiner Hoffmann fürchtet einen „Ausverkauf des Erfolgsmodells Mitbestimmung“. Und Oliver Vossius, Präsident des Deutschen Notarvereins, spricht süffisant von einem „substanziellen Beitrag zur Erzielung von Wachstum, Wohlstand und zum Zusammenwachsen Europas in einem multikriminellen Binnenmarkt“. 

Was derart harsche Kritik ausgelöst hat, hört auf den vornehmen lateinischen Namen „Societas Unius Personae“, abgekürzt SUP. Geschaffen werden soll ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für Einpersonengesellschaften. Mithin so etwas wie eine Europa-GmbH, aber beschränkt auf Unternehmen mit nur einem Gesellschafter (der eine natürliche oder eine juristische Person sein kann). Anfang April legte die EU-Kommission dafür den Entwurf einer Richtlinie vor. Ziel sei, so hieß es, die Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern. Vor allem solle es einfacher und billiger werden, Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten einzurichten. 

FREIBRIEF FÜR STEUER- UND SOZIALDUMPING

Dass das ein drängendes Bedürfnis ist, begründet die Kommission mit den Ergebnissen einer Online-Konsultation aus dem vergangenen Jahr: Immerhin 55 Prozent der Teilnehmer erwarteten dabei, dass harmonisierte Regelungen für Einpersonengesellschaften zu mehr grenzüberschreitendem Engagement führen würden. Das Interesse an der Befragung war allerdings nicht eben überbordend: Gerade einmal 242 Antworten gingen aus ganz Europa ein, davon weniger als die Hälfte von Unternehmen. 

Dennoch sah sich die EU-Kommission hinreichend ermutigt, nach mehreren Jahren des Stillstands einen neuen Anlauf bei der Europäisierung des Gesellschaftsrechts zu unternehmen. Zuletzt war 2011 die Einführung einer Europäischen Privatgesellschaft – offiziell: Societas Privata Europaea (SPE) oder griffiger: „Europa-GmbH“ – gescheitert, unter anderem am deutschen Veto. Zu den Knackpunkten zählte nicht zuletzt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Die Kommission wollte deutlich schlechtere Bedingungen für die Beschäftigten durchsetzen als bei der 2004 geschaffenen Europäischen Aktien­gesellschaft (SE). Damals war ein historischer Kompromiss gefunden worden: Vor der Eintragung ins Handelsregister muss über die konkrete Ausgestaltung der Mitbestimmung verhandelt werden. Kommt es dabei zu keiner Einigung, bleiben die Arbeitnehmerrechte so, wie sie vor der SE-Gründung waren. Ein Modell, mit dem auch die Gewerkschaften leben können.

Bei der SUP wird es jedoch nicht einmal in verwässerter Form aufgegriffen. Zum strittigen Thema Mitbestimmung steht in dem Richtlinienentwurf ... nichts. Man wolle sich neutral verhalten und die jeweiligen nationalen Regelungen nicht antasten, beteuert die Kommission. Doch das ist allenfalls die halbe Wahrheit. Denn ein anderer, damals ebenfalls heftig umstrittener Punkt des geplanten SPE-Statuts wurde mit dem neuen Vorschlag wiederbelebt: die mögliche Aufspaltung von Satzungs- und Verwaltungssitz. Auch wenn Einpersonengesellschaften nur in einem einzigen EU-Staat wirtschaftlich tätig sind, sollen sie sich in jedem Mitgliedsland ihrer Wahl ins Register eintragen lassen können. 

„Das ist eine Einladung für Briefkastenfirmen“, sagt DGB-Justiziarin Marie Seyboth. Und der Freibrief, unbequeme Mitbestimmungs- oder auch Steuergesetze zu umgehen: Es gilt das Recht des Landes, in dem das Unternehmen angemeldet wurde. „Damit wird ein ruinöser Wettbewerb der Steuer- und Sozialstandards eröffnet“, sagt die Rechtsexpertin. „Die Teilung der Sitze ist deshalb nicht zu akzeptieren.“

Wer Arbeitnehmer aus dem Aufsichtsrat verbannen will, könnte den Registersitz seiner Firma ganz einfach dorthin verlegen, wo es keine Mitbestimmung gibt, nach Großbritannien beispielsweise. Und die vorgeschlagene Richtlinie zielt, wie Seyboth betont, keineswegs nur auf kleine Klitschen, die die Schwellenwerte für die Unternehmensmitbestimmung ohnehin nicht erreichen. Auch ­große Konzerntöchter würden häufig als Einpersonengesellschaften firmieren, etwa die zur Metro AG gehörende Galeria Kaufhof GmbH. 

DRUCK AUF EXISTIERENDE RECHTSFORMEN

Bereits heute können deutsche Unternehmen aus der Mitbestimmung flüchten, indem sie sich eine ausländische Rechtsform geben und zum Beispiel als britische Limited (Ltd.) oder US-amerikanische Corporation auftreten. Insofern würden mit der europäischen Einpersonengesellschaft keine völlig neuen Möglichkeiten eröffnet, erklärt Sebastian Sick, Unternehmensrechtler in der Hans-Böckler-Stiftung. Doch anders als bei der hierzulande wegen ihrer geringen Anforderungen verbreiteten, aber nur mäßig beleumundeten Ltd. würde das Kürzel SUP als europäisch legitimiertes „Seriositätslabel“ wirken, meint der Jurist. „Es ist im Briefkopf ja nicht ersichtlich ist, in welchem Land die SUP eingetragen ist.“

Statt zu der behaupteten Einheitlichkeit, sagt Sick, würde der Vorschlag der EU-Kommission dazu führen, dass die SUP in Konkurrenz zu den nationalen Regelungsformen tritt. Die sollen zwar weiter bestehen, dürften mit ihren höheren Schutzstandards jedoch unter Druck geraten. Ein „race to the bottom“ erwartet der Unternehmensrechtler, eine Abwärtsspirale zulasten der Stakeholder und Arbeitnehmer. „Wer eine Gesellschaft gründen will, wird sich die liberalste Form auswählen.“ Warum sich noch für die klassische GmbH entscheiden, wenn es auch einfacher und billiger geht? 

Nach dem Richtlinienentwurf soll es für die Societas Unius Personae nur wenige Vorgaben geben. Diese wenigen allerdings haben es in sich. So soll das Haftungskapital auf einen symbolischen Euro beschränkt sein. Und die Eintragung ins Handelsregister soll via Internet in maximal drei Tagen erledigt werden können – ohne dass die Identität des Gründers überprüft wird. Und das, obwohl eine SUP nicht nur durch Umwandlung bestehender Unternehmen, sondern auch als Neugründung aus dem Nichts entstehen kann. 

Es sind vor allem diese Punkte, die auch jenseits der Gewerkschaften für scharfe Kritik gesorgt haben: „Wer schon am Anfang nicht so genau hinschaut, öffnet unlauteren Machenschaften Tür und Tor“, sagt der bayrische Justizminister Winfried Bausback (CSU). Und Notarvereins-Präsident Vossius warnt: „Der Gründer kann mit einer gestohlenen Identität auftreten oder einfach nur als Max Mustermann, Donald Duck oder Batman.“ Ideale Voraussetzungen also für krumme Geschäfte, für Geldwäsche, für das Austricksen von Gläubigern.

Aber hat ein solch fragwürdiger Richtlinienentwurf überhaupt eine Chance auf Zustimmung? Auch da hat die EU-Kommission vorgesorgt. Sie will aus dem Scheitern der SPE, der Europäischen Privatgesellschaft, lernen und einen Weg des geringeren Widerstands einschlagen: Die geplante SUP wird nicht als neue europäische Rechtsform deklariert, die, wie weiland die SPE, nur einstimmig vom EU-Ministerrat beschlossen werden könnte. Die Kommission lässt ihr Vorhaben vielmehr unter der Flagge der Harmonisierung segeln, eingestuft als Maßnahme zur weiteren Durchsetzung der Niederlassungsfreiheit. Um eine solche Richtlinie durchzuwinken reicht nämlich eine Mehrheit im Rat. Und die nationalen Parlamente müssen nicht zustimmen.

Ob das alles so zulässig ist, ist allerdings umstritten. Eine „gewagte These“ nennt Böckler-Experte Sick die Behauptung der Kommission, dass mit der SUP weniger tief in einzelstaatliches Recht eingegriffen werde als es bei der Europa-GmbH geschehen wäre. Schließlich soll den EU-Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, dass sie auch rein inländisch tätigen Unternehmen eine Dumping-Alternative zu den bestehenden Rechtsformen anzubieten haben. Nicht wenige Kritiker sehen darin einen Verstoß gegen die europäischen Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Österreich hat deshalb bereits Subsidiaritätsrüge erhoben. In Deutschland liegt dem Bundestag ein entsprechender Antrag der Linksfraktion vor. Der Bundesrat allerdings konnte sich Ende Mai zu einer solchen Stellungnahme nicht durchringen – entgegen der Empfehlung seines Rechtsausschusses.

KLARES NEIN DER EUROPÄISCHEN GEWERKSCHAFTEN

Dass das Vorhaben der EU-Kommission an der möglicherweise falschen Rechtsgrundlage scheitern könnte, darauf wollen die Gewerkschaften nicht hoffen. Sie setzen auf politische Überzeugungsarbeit. Es gilt, die Parlamentarier zu sensibilisieren. Und, nicht unbedingt einfacher, auch die Finanzminister der Mitgliedstaaten. Die nämlich sind es, die im EU-Ministerrat zuständig sind. „Es muss in jedem Land dafür gesorgt werden, dass der Richtlinie nicht zugestimmt wird“, sagt Claudia Menne, politische Sekretärin beim Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) in Brüssel. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist schon einmal sichergestellt: Unter den Gewerkschaften Europas herrscht Einigkeit darüber, dass die SUP verhindert werden muss. Auf einer Sitzung im Juni sprach sich die Exekutive des EGB einstimmig gegen die geplante Richtlinie aus. 

Die Ablehnung kommt also keineswegs nur von den deutschen Gewerkschaften, die sich um die Mitbestimmung sorgen. Zum einen haben auch viele andere EU-Staaten Regelungen zur Arbeitnehmerbeteiligung in Aufsichtsräten – und die Grenzwerte liegen dabei zum Teil deutlich niedriger als hierzulande, wo es mitbestimmte Aufsichtsräte erst ab 500 Beschäftigten gibt. In Schweden etwa reichen 25 Arbeitnehmer, in Tschechien, Slowenien und der Slowakei sind es 50, in den Niederlanden 100 und in Finnland 150. Und zum anderen wird Mitbestimmung, wie die EGB-Sekretärin berichtet, mittlerweile auch von jenen Gewerkschaften als legitimes Anliegen anerkannt, die selbst in ihren Ländern nichts dergleichen kennen. „Es gibt da eine große Solidarität.“

Darüber hinaus sind es aber auch ganz grundsätzliche Gründe, warum die europäischen Gewerkschaften gegen das Vorhaben der EU-Kommission mobilmachen wollen: „Die SUP ist ein weiterer Schritt in der Deregulierungsagenda der EU – und was uns besonders beunruhigt: Zum ersten Mal soll nach unten harmonisiert werden“, erklärt Menne. „Wenn dieser Ansatz Schule macht, bekommen wir künftig noch mehr Probleme.“

MEHR INFORMATIONEN

 Richtlinienentwurf der EU-Kommission für Einpersonengesellschaften im Wortlaut.

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