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Magazin Mitbestimmung

Betriebsverfassung: Mehr Rechte für Betriebsräte

Ausgabe 04/2013

Leiharbeit, Werkverträge, Leistungsverdichtung: Damit Betriebsräte besser agieren können, verlangen Betriebsverfassungsrechtler und Gewerkschafter eine Modernisierung der Mitbestimmung. Im Jahr der Bundestagswahl setzen sie das Thema auf die politische Agenda. Von Joachim F. Tornau

Der Schutzschirm der Mitbestimmung, sagt Dietmar Hexel, ist löchriger, als man denkt. Und die Löcher, warnt das DGB-Vorstandsmitglied, werden größer: Nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wurden 2011 nur noch 44 Prozent der Beschäftigten in der westdeutschen Privatwirtschaft von einem Betriebsrat vertreten und 36 Prozent im Osten. Sechs Jahre zuvor hatten die Werte noch um jeweils drei Prozentpunkte höher gelegen. Und die Tendenz, so die Forscher, ist weiter fallend. „Äußerst bedenklich“ findet das Hexel – und fordert den Gesetzgeber zum Gegensteuern auf. Nicht nur gestopft werden müsse der Schutzschirm, sondern ausgedehnt.

Seit der letzten Reform des Betriebsverfassungsgesetzes durch die rot-grüne Bundesregierung 2001 sind zwölf Jahre ins Land gegangen, in denen sich die Arbeitswelt massiv gewandelt hat – und das nur selten zum Wohle der Arbeitnehmer. Das Drängen der Arbeitgeber auf Flexibilisierung hat die Zahl der Leiharbeiter ebenso explodieren lassen wie den Anteil befristet Beschäftigter. Zudem beklagen die Gewerkschaften in jüngster Zeit einen Boom bei Werkverträgen: Immer mehr Betriebe würden einzelne Tätigkeiten – von Entwicklungsaufgaben in der Automobilindustrie bis zum Regal einräumen im Supermarkt – an Werkvertragsunternehmen oder Solo-Selbstständige auslagern, um Tarifverträge und Sozialstandards zu umgehen. „Durch die zunehmende Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse droht die betriebliche Mitbestimmung an ihren Rändern weiter auszufransen“, sagt Hexel. Denn bislang würden diese Beschäftigungsformen von der Betriebsverfassung allenfalls unzureichend erfasst. Wenn überhaupt.

FREMDBESCHÄFTIGUNG UNTERGRÄBT MITBESTIMMUNG

Nach dem Willen des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften soll sich das ändern. Im Jahr der Bundestagswahl haben sie deshalb eine Debatte über die Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung angestoßen. „Es ist unverändert die originäre Verantwortung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für faire Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen“, erklärt Michael Vassiliadis, Vorsitzender der IG Bergbau, Chemie, Energie, die ihre Reformvorschläge im Dezember öffentlich präsentierte. Zentrale Forderung: Jegliche Form der Fremdbeschäftigung, ob per Leiharbeit oder Werkvertrag, soll zwingend mitbestimmungspflichtig werden. Folgerichtig sollen auch Beschäftigte mit Werkvertrag (nicht nur Leiharbeiter wie bisher) den Betriebsrat mitwählen dürfen, wenn sie seit mehr als drei Monaten im Betrieb tätig sind. Und: Fremdbeschäftigung soll mitzählen, wenn es um die Größe der Belegschaft geht – und damit um die Größe des Betriebsrats sowie die Anzahl freigestellter Mitglieder. Dass mittlerweile in zahlreichen Unternehmen neben dem Stammpersonal „Parallelbelegschaften“ mit schlechterer Bezahlung und weniger Rechten geschaffen wurden, ist eben nicht nur tarifpolitisch fragwürdig. Es schwächt nach derzeitiger Gesetzeslage auch die betriebliche Interessenvertretung. Immerhin: Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, das damit seine bisherige Rechtsprechung aufgab (siehe Seite 8), müssen nun Leiharbeiter bei der Berechnung der Betriebsratsgröße im Entleiherbetrieb berücksichtigt werden. Für Werkvertragsbeschäftigte aber gilt das nach wie vor nicht.

Die Forderungen der IG BCE treffen bei Thomas Klebe auf offene Ohren. „Man muss dem Betriebsrat das Recht geben, bei jeder Beschäftigung im Betrieb nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen“, sagt der Justiziar der IG Metall. Das hieße: Wie bei jeder anderen Einstellung müssten Arbeitgeber auch vor der Beschäftigung von Werkvertragnehmern das Okay der Arbeitnehmervertretung einholen. Und der Betriebsrat könnte diese Zustimmung verweigern – unter anderem dann, wenn Nachteile für andere Arbeitnehmer zu befürchten sind. Bislang haben Betriebsräte keinerlei Handhabe, um Outsourcing und Lohndumping per Werkvertrag zu verhindern. Sofern es sich nicht um Scheinwerkverträge handelt (um illegale Arbeitnehmerüberlassung also), können sie sich lediglich auf ihr allgemeines Informationsrecht berufen.

Künftig sollen sie auch Nein sagen können. Damit das nicht ins Leere läuft, wäre, so Klebe, allerdings noch ein Schlupfloch zu stopfen: Die Regelung, dass Arbeitgeber personelle Maßnahmen in dringenden Fällen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorläufig umsetzen dürfen, sei auf wirkliche Ausnahmefälle zu beschränken – „am besten auf Notfälle“. Sonst würde das bei den kurzfristigen Einsätzen, um die es bei Leiharbeit und Werkverträgen ja nicht selten geht, einem Freifahrtschein zum Umgehen der Mitbestimmung gleichkommen.

Die Differenzierung zwischen verschiedenen Beschäftigungsformen möchte der Gewerkschafter aber auch in weiteren Bereichen aufheben – etwa was die Rechte des Betriebsrats in puncto Arbeitsschutz, Sozialeinrichtungen oder Überwachung am Arbeitsplatz betrifft. „Da kann man nicht sinnvoll trennen zwischen der Stammbelegschaft und Fremdbeschäftigten“, sagt Klebe. Und er geht sogar noch einen Schritt weiter: Schon die Frage, ob es überhaupt Fremdbeschäftigung im Betrieb geben soll, dürfe nicht länger ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertreter beantwortet werden. „Der Betriebsrat ist ja kein Sozialklempner, sondern sollte auch bei wirtschaftlichen Angelegenheiten mitreden“, sagt der IG-Metall-Justiziar – und verlangt deshalb Mitbestimmungsrechte bei geplanter Fremdvergabe sowie, ganz grundsätzlich, bei Arbeitsorganisation und Personalplanung.

ZUSTÄNDIGKEITEN DES BETRIEBSRATS

Dem Arbeitsrechtler Peter Hanau würde eine pauschale Ausweitung des Betriebsverfassungsgesetzes auf sämtliche Fremdbeschäftigten indes zu weit gehen. Dafür sei das Spektrum der Werkverträge zu groß, sagt der Emeritus an der Universität Köln. Es mache schließlich einen Unterschied, ob sporadisch Fremdleistungen eingekauft würden – beispielsweise durch den Auftrag an einen Handwerksbetrieb, das Fabrikdach neu zu decken oder ein Büro zu renovieren. Oder ob eine Kernaufgabe dauerhaft an ein auf dem Betriebsgelände tätiges Subunternehmen vergeben werde, „sodass die Arbeitnehmer des Betriebes und die Fremdfirmenarbeitnehmer austauschbar erscheinen“, erklärt Hanau. Kriterien für eine „präzise Abgrenzung“ zu finden sei jedoch schwierig. Nur eine Gruppe lässt sich nach Ansicht des Rechtswissenschaftlers schon jetzt so klar bestimmen, dass sie in die Betriebsverfassung des Einsatzbetriebs integriert werden sollte: die Freiberufler, die überwiegend in einem Unternehmen tätig sind. Das neue Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen beziehe sie als „arbeitnehmerähnliche Personen“ bereits mit ein. „Es ist überfällig, diesen Schritt auch im Betriebsverfassungsrecht zu tun“, sagt Hanau. „Einen Gutteil der Werkvertragsproblematik kann man damit lösen.“

Ein zweiter Reformvorschlag des Kölner Juristen zielt auf eine weitere stetig wachsende Gruppe flexibel Beschäftigter: Vor der Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags sollten Arbeitgeber den Betriebsrat anhören müssen – so wie bei einer Kündigung auch. „Obwohl die Wirkung für den Arbeitnehmer ja die gleiche ist, fehlt dem Betriebsrat bei Befristungen bisher jede Zuständigkeit“, moniert Hanau. Keine Revolution will er, sondern die behutsame Anpassung des Betriebsverfassungsgesetzes an eine veränderte Arbeitswelt. Auch die dritte Idee, die der Arbeitsrechtler in der Debatte um die Modernisierung der Mitbestimmung einbringt, folgt diesem Prinzip: Vor dem Hintergrund der zahlreichen Überwachungsskandale der vergangenen Jahre möchte er den Einfluss des Betriebsrats beim Arbeitnehmerdatenschutz stärken. Derzeit sind Maßnahmen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten zwar mitbestimmungspflichtig, doch die einschlägige gesetzliche Vorschrift knüpft das an die „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen“. „Das“, sagt Hanau, „sollte man einfach streichen.“ Denn dann wären auch alle anderen Methoden der Ausforschung und Überwachung – wie etwa der Einsatz von Detektiven – ohne Zustimmung des Betriebsrats unzulässig. Schnüffeleien am Arbeitsplatz zu verhindern ist ein Mosaikstein der „Guten Arbeit“, die sich die Gewerkschaften als Ziel auf die Fahnen geschrieben haben – und nun auch im Betriebsverfassungsgesetz verankern wollen.

ERHALT DER ARBEITSKRAFT

„Die steigende Zahl psychischer Erkrankungen am Arbeitsplatz ist Ausdruck einer zunehmenden Überforderung vieler Beschäftigter“, sagt IG-BCE-Chef Michael Vassiliadis. „Wir brauchen einen Paradigmenwechsel vom Verbrauch zum Erhalt der Arbeitskraft.“ Betriebsräte müssten deshalb mehr Rechte bekommen, um den Gefahren von Leistungsverdichtung, permanenter Erreichbarkeit oder ständig wachsendem Zeitdruck begegnen zu können. Ihr gesetzlicher Aufgabenkatalog sei um die Bewahrung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu erweitern. „Das Prinzip der Prävention soll künftig stärker die Betriebsratsarbeit prägen“, erklärt Vassiliadis. Und mehr noch: Weil langfristig nur beschäftigungsfähig bleibt, wer sich weiterbildet, sollen Arbeitnehmervertreter grundsätzlich auch die Initiative für betriebliche Qualifizierungsmaßnahmen ergreifen können.

All das funktioniert aber bloß dort, wo es einen Betriebsrat gibt. Für DGB-Vorstand Hexel muss es bei einer Weiterentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung deshalb nicht zuletzt darum gehen, die, wie er es ausdrückt, „betriebsratslose Zone zu verkleinern“. Um das zu erreichen, sei unter anderem das vereinfachte Wahlverfahren auf Unternehmen mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern auszudehnen und das Betriebsverfassungsgesetz an die Strukturen transnationaler Konzerne anzupassen, beispielsweise durch die obligatorische Gründung eines Konzernbetriebsrates – und zwar auch dann, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im Ausland hat. Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder sollten Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bekommen. Und: Es bedürfe eines besseren Schutzes von Arbeitnehmern, die einen Betriebsrat gründen wollen, vor Schikanen der Unternehmensführung. „Bestimmte Arbeitgeber und deren Rechtsanwälte beugen tagtäglich in einzelnen Betrieben das Recht und verhindern oder behindern Betriebsratswahlen und Betriebsratstätigkeit“, sagt Hexel. Das Instrumentarium reiche von negativer Stimmungsmache in der Belegschaft und Beleidigungen in sozialen Netzwerken über Zermürbung durch ungerechtfertigte Abmahnungen, Bespitzelung und ständiges Prozessieren bis zu Entlassungen aus fadenscheinigen Gründen. Von „Willkür, Mobbing und Psychoterror“ spricht Hexel. „Das darf nicht geduldet werden.“ Um gewählten Betriebsräten die Arbeit zu erleichtern und sie unabhängiger vom Wohlwollen des Arbeitgebers zu machen, sollen sich Arbeitnehmervertreter zudem einfacher externen Sachverstands bedienen können, wenn das erforderlich ist: Die Beauftragung von juristischen oder wirtschaftlichen Beratern müsse dann grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung der Unternehmensführung möglich sein, verlangt IG-Metall-Justiziar Klebe.

BREITES REFORMBÜNDNIS

Viele der Vorschläge, mit denen die Gewerkschaften im Wahljahr auf die Weiterentwicklung der Mitbestimmung drängen, sind nicht neu. Sie basieren auf einem Beschluss des DGB-Bundeskongresses im Mai 2010. Damals allerdings befanden sich die Gewerkschaften eher in der Defensive. Die FDP war zur Bundestagswahl 2009 mit der Forderung angetreten, Mitbestimmungsrechte einzuschränken. Und auch wenn das letztlich keinen Eingang in den Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Bundesregierung fand, blieben die Gewerkschaften alarmiert: In dem DGB-Beschluss stand die „Sicherung der Betriebsverfassung gegen marktradikale Angriffe“ an vorderster Stelle.

Drei Jahre später ist die politische Lage eine andere. Keine Partei will sich zum Sprachrohr der Mitbestimmungsgegner machen, die es im Lager der Arbeitgeber und ihnen verbundener Juristen fraglos nach wie vor gibt. SPD, Grüne, Linke und Piraten plädieren vielmehr für eine Ausweitung der betrieblichen Mitbestimmung; auch die CDU schließt eine Reform nicht aus. Und die FDP? Die Liberalen waren als einzige Partei nicht in der Lage, eine Anfrage für diesen Artikel zu beantworten. Sie scheinen das Interesse an der Betriebsverfassung verloren zu haben: Im Entwurf ihres Programms zur Bundestagswahl widmen sie dem Thema kein einziges Wort.

Die Positionen der Parteien

DIE UNION stellt die betriebliche Mitbestimmung nicht infrage. „Das gute Miteinander in den Betrieben ist für unser Land ein Standortvorteil, den wir bewahren und auch weiterhin fördern wollen“, teilt ein CDU-Sprecher mit. Die Lösung der Probleme, die sich aus der ungleichen Behandlung von Leiharbeitnehmern oder der „missbräuchlichen Nutzung von Werkverträgen“ ergeben, möchte die CDU am liebsten den Tarifparteien überlassen. Man werde aber prüfen, ob darüber hinaus staatliches Eingreifen nötig sei, erklärt der Sprecher. Betriebsräte könnten zudem bereits heute Auskunft über Einsatztage und Einsatzzeiten von Fremdbeschäftigten verlangen. „Inwieweit das Betriebsverfassungsgesetz weiterentwickelt werden muss, werden wir vor diesem Hintergrund erörtern.“

FDP: keine Antwort

DIE SOZIALDEMOKRATEN wollen sich für einen Ausbau der betrieblichen Mitbestimmung einsetzen – insbesondere um sie der Herausforderung durch die zunehmende Fremdbeschäftigung in den Betrieben anzupassen. „Wir sprechen uns seit Langem dafür aus, dass Leiharbeiter bei der Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte mitgezählt werden“, sagt ein Parteisprecher. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umfang und Dauer von Leiharbeit müsse ausgeweitet werden. Bei Werkverträgen sei ein Mitbestimmungsrecht zu schaffen. Handlungsbedarf sieht die SPD aber auch bei der Gesundheitsförderung. Sie will Betriebsräten deshalb mehr Möglichkeiten geben, auf Probleme wie Arbeitsverdichtung und psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu reagieren.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Für eine „neue Balance zwischen mehr Mitbestimmung und unternehmerischer Freiheit“ plädiert Beate Müller-Gemmeke, Sprecherin für Arbeitnehmerrechte der Bundestagsfraktion. „Die Arbeitswelt muss demokratischer werden.“ So müssten Betriebsräte grundsätzlich mehr Mitbestimmungsrechte bei Leiharbeit und Werkverträgen bekommen. Und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße sollten künftig auch Leiharbeitskräfte berücksichtigt werden. Leistungsverdichtung und die Zunahme psychischer Gefährdungen am Arbeitsplatz will Müller-Gemmeke „in den Mittelpunkt der Politik“ rücken – und dabei auch mehr Einflussmöglichkeiten für Betriebsräte schaffen. „Nur so können die Arbeits- und Leistungsbedingungen zukünftig alters- und alternsgerecht ausgestaltet werden.“

DIE LINKE hat die weitgehendsten Reformvorschläge für die betriebliche Mitbestimmung. Sie will den Einsatz von Leiharbeitern, die Vergabe von Werkverträgen und die Etablierung von Minijobs zustimmungspflichtig machen – mit Vetorecht für den Betriebsrat, wenn Stammarbeitsplätze ersetzt werden sollen. Leiharbeitnehmer und Werkvertragsbeschäftigte sollen im Einsatzunternehmen das Betriebsratswahlrecht bekommen und zur Belegschaft zählen, wenn die Größe des Betriebsrats und die Zahl der Freistellungen ermittelt wird. Um psychische Belastungen zu reduzieren, verlangt die Linke außerdem Mitbestimmungsrechte bei der „Gestaltung der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation und des Arbeitsumfeldes“ ebenso wie bei wirtschaftlichen und unternehmensstrategischen Fragen.

DIE PIRATENPARTEI spricht sich in ihrem Grundsatzprogramm für eine „stärkere Demokratisierung der Wirtschaft“ aus: „Die Beteiligung der Mitarbeiterbasis an der Unternehmensführung begünstigt sozialere und nachhaltigere Entscheidungsfindung sowie unternehmerische Innovation.“ Die betriebliche Mitbestimmung müsse darum ausgeweitet werden, erklärt Thomas Küppers, Beauftragter für Sozialpolitik. Angesichts der Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse und einer stark globalisierten Wirtschaft bestehe „definitiv“ Handlungsbedarf. „Wir wollen, dass Leiharbeitnehmer in allen Belangen der Stammbelegschaft gleichgestellt werden“, sagt Küppers. Und das bedeute auch, dass für sie der Betriebsrat des Entleihers zuständig sein müsse.

 

MEHR INFORMATIONEN:

IG BCE: Das Betriebsverfassungsgesetz modernisieren.

Rainald Thannisch: Stillstand ist keine Option: Die Weiterentwicklung der Mitbestimmung auf die politische Agenda setzen. In: Zeitschrift für sozialistische Politik und Wirtschaft (spw), 5/2012

Sicherung und Weiterentwicklung der Mitbestimmung in den Betrieben. Beschluss des 19. DGB-Bundeskongresses 2010.

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