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Produktive Betriebsräte Böckler Impuls

Geschichte: 100 Jahre Betriebsverfassung: Eine Erfolgsgeschichte

Ausgabe 07/2020

Die Mitbestimmung wurde hart erkämpft. Heute hat sie sich bewährt – und muss dennoch weiterhin verteidigt werden. Eine kurze Geschichte der Betriebsverfassung.

Im frühen 19. Jahrhundert treten sozialliberale und selbst konservative Nationalökonomen, Staatsrechtler und Sozialreformer für das Recht der Beschäftigten auf eine Arbeitervertretung in den Fabriken ein. Doch erst in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 und im Betriebsrätegesetz von 1920 wird die Einrichtung von Betriebsräten verankert. Für Firmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist ein Betriebsrat vorgesehen, der die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer vertreten und Einfluss auf die Betriebsleitung nehmen soll. Die Nationalsozialisten schaffen das Betriebsrätegesetz im Januar 1934 ab. Sie betreiben die Auflösung der Gewerkschaften und ermorden aktive Mitglieder.

Nach 1945 fordern die Gewerkschaften die völlige Gleichberechtigung von Arbeit und Kapital. In vielen Betrieben entstehen erste Betriebsräte, die sich um die Wiederaufnahme der Produktion und um die Versorgung der Belegschaft kümmern. Der Alliierte Kontrollrat regelt 1946 in seinem Betriebsrätegesetz den Status und die Aufgaben der neuen Betriebsräte. Ihr besonderes Augenmerk richten die Alliierten auf die Kohle- und Stahlunternehmen im Ruhrgebiet. Anfang 1947 erhält die neu gegründete Hüttenwerke Hagen-Haspe AG den ersten paritätisch besetzten Aufsichtsrat und einen Arbeitsdirektor im Vorstand.

Eine gesetzliche Grundlage erhält die Unternehmensmitbestimmung in Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie 1951 mit dem Montan-Mitbestimmungsgesetz - was vor allem dem Einsatz des damaligen DGB-Vorsitzenden Hans Böckler zu verdanken war. Außerhalb der Montanindustrie ist die Unternehmensmitbestimmung für Arbeitnehmer seit 1952 im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Allerdings sind hier die Einflussmöglichkeiten weitaus geringer als in der Montan​industrie, da den Arbeitnehmern nur ein Drittel der Aufsichtsratsmandate zusteht. Auch das 1955 verabschiedete Personalvertretungsgesetz für den Öffentlichen Dienst bleibt hinter den Erwartungen der Gewerkschafter zurück.

1962 legt der DGB einen ersten ausgearbeiteten Gesetzentwurf vor, der darauf abzielt, die Montanmitbestimmung auf die gesamte Wirtschaft auszudehnen. Die Arbeitgeberverbände laufen von Anfang an Sturm gegen die Forderung. Die Politik will dieses „heiße Eisen“ lange nicht anpacken. Erst nach der Bundestagswahl 1972 beginnt die neue Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt mit der konkreten Ausarbeitung eines Gesetzes. Das Mitbestimmungsgesetz wird schließlich im Jahr 1976 verabschiedet. Es stellt einen Kompromiss dar, von dem anfangs weder Gewerkschaften noch Arbeitgeberverbände überzeugt sind. Erst nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die Arbeitgeber bereit, die Mitbestimmung im Aufsichtsrat zu akzeptieren.

Seit 2001 gilt die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes. Unter anderem wird der Einfluss der Betriebsräte gestärkt sowie die Bildung von Betriebsräten in Kleinbetrieben erleichtert. Die längst überholte Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten fällt weg.

2004 wird das Drittelbeteiligungsgesetz verabschiedet. Mit geringen Änderungen löst es die Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ab, in denen bis dahin die Unternehmensmitbestimmung für Kapitalgesellschaften mit 500 bis 2000 Arbeitnehmern geregelt war.

Seit den 1990er- und erst recht in den 2000er-Jahren gewinnt der europäische Binnenmarkt für Unternehmen und Beschäftigte an Bedeutung. Damit rücken auch für die Mitbestimmung grenzüberschreitende Fragen stärker in den Fokus. Das europäische Gesellschaftsrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellen neue Herausforderungen dar. Unternehmen versuchen Mitbestimmung zu vermeiden, indem sie etwa ihren Sitz in Länder mit geringeren Mitbestimmungsrechten verlegen (siehe Infokasten: Was Europa für Arbeitnehmer tun muss). Auch wenn sich die Partizipation der Arbeitnehmer bewährt hat – ein Selbstläufer ist sie nicht. Um weiterhin einen fairen Ausgleich zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern zu schaffen, muss Mitbestimmung verteidigt und weiter ausgebaut werden.

Wolfgang Däubler, Michael Kittner: Geschichte der Betriebsverfassung, Bund Verlag, Frankfurt 2020 Link zur Studie:

Karl Lauschke: Die Geschichte der Mitbestimmung, I.M.U. der Hans-Böckler-Stiftung

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