Forschungsprojekt: Novellierung der Anreizregulierungsverordnung 2014

Neue Ansatzpunkte für eine Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) im Jahr 2014

Projektziel

In dem Gutachten wird die Frage bearbeitet, welcher Novellierungsbedarf sich seit Verkündung der Anreizregulierungsverordnung im Jahr 2007 und der zuletzt erfolgten Änderung im Jahr 2013 in tarif- und betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht ergibt.

Projektbeschreibung

Kontext

Mit der Einführung der Anreizregulierungsverordnung war das Ziel verbunden, die hohen Energiekosten für Verbraucher zu senken. Es sollten Anreize für mehr Effizienz und Kostensenkungen in der Energiewirtschaft herbeigeführt werden. Dieses Ziel konnte bislang nicht in dem gewünschten Umfang erreicht werden, wobei die Ursachen überwiegend durch politische Entscheidungen (z.B. EEG, Verzögerungen Netzausbau) gesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die Netzbetreibergesellschaften in Zukunft noch stärker zur Kosteneinsparung angehalten werden sollen und Veränderungen der Anreizregulierungsverordnung erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass auch die Interessen der bei den Netzgesellschaften Beschäftigten in den gesetzlichen Grundlagen und deren Anwendung durch die Bundesnetzagentur hinreichend beachtet werden.

Fragestellung

Das Projekt entwickelt Ansatzpunkte für eine Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Die Ansatzpunkte werden vor dem Hintergrund des nunmehr erfolgten Berichts der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 3 EnWG zu den Erfahrungen mit der Anreizregulierung (BT-Drs. 18/536) einer Prüfung unterzogen. Davon ausgehend werden im Hinblick auf weitere Veränderungen der ARegV Ansatzpunkte für eine Novellierung herausgearbeitet.

Untersuchungsmethoden

Es werden die bislang zur ARegV ergangenen Urteile (z.B. BGH v. 30.04.2013 - EnVR 22/12, juris) ausgewertet. Ferner werden die aktuellen rechtswissenschaftlichen Publikationen zur ARegV im Hinblick auf Arbeitnehmerinteressen im Rahmen der Anreizregulierung geprüft.

Darstellung der Ergebnisse

- Der Begriff der Beeinflussbarkeit im Rahmen der ARegV sollte dahingehend modifiziert werden, dass nur aktuell beeinflussbare Kosten berücksichtigt werden.

- Die ARegV ist dahingehend zu ändern, dass beim Effizienzvergleich als Maßstab auf den durchschnittlichen Netzbetreiber abgestellt wird, nicht auf den effizientesten Netzbetreiber.

- Der Stichtag für betriebliche und tarifliche Vereinbarungen im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV sollte gestrichen werden: "Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen".

- § 11 Abs. 2 Nr. 10 ARegV sollte folgendermaßen ergänzt werden: "Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Tätigkeit betrieblicher Interessenvertretungen (z.B. Betriebs- und Personalrat, Schwerbehindertenvertretung)".

Der Beitrag wurde zu Ihrerm Merkzettel hinzugefügt.

Merkzettel öffnen