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Magazin Mitbestimmung

Mitbestimmung: Ungeheurer Eingriff

Ausgabe 12/2015

Der Europäische Gerichtshof muss klären, ob die deutsche Unternehmensmitbestimmung gegen Europarecht verstößt. Was Mitbestimmungsgegner seit Jahren behaupten, halten die Gewerkschaften für Unsinn – und bringen ihre Argumente für das Verfahren in Stellung. Von Joachim F. Tornau

Noch ist rein gar nichts entschieden. Man muss das betonen, wenn selbst der seriösen „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) vor lauter Aufregung der Konjunktiv verloren ging. „Das kommt einer kleinen Kulturrevolution gleich“, schrieb FAZ-Wirtschaftsredakteur Joachim Jahn, als handele es sich um eine vollendete Tatsache. „Wer den Europäischen Gerichtshof kennt, dürfte wenig Zweifel hegen: Deutschland muss die Aufsichtsräte für Beschäftigte aus ausländischen Tochtergesellschaften öffnen.“

Was dieses kaum verhohlene Frohlocken ausgelöst hatte, war dies: Nach mehreren vergeblichen Anläufen von Mitbestimmungskritikern hatte sich erstmals ein deutsches Gericht empfänglich gezeigt für die These von der Europarechtswidrigkeit der deutschen Unternehmensmitbestimmung. Im Oktober rief das Berliner Kammergericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an: Es sei „vorstellbar“, befanden die Berliner Richter, „dass Arbeitnehmer durch die deutschen Mitbestimmungsregelungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert werden“. Außerdem könnte ihre Freizügigkeit verletzt sein (Beschluss vom 16. Oktober 2015, Az. 14 W 89/15). 

Zur Begründung machte sich das Gericht die Argumentation zu eigen, die insbesondere Volker Rieble, Direktor des arbeitgeberfinanzierten Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) an der Ludwig-Maximilians-Universität in München, seit Jahren mit Verve vertritt. Sein Ansatzpunkt: Bei Aufsichtsratswahlen deutscher Konzerne bleiben die Beschäftigten im EU-Ausland bislang außen vor. Sie zählen nicht mit, wenn Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu bestimmen sind. Vor allem aber können sie die Arbeitnehmervertreter weder mitwählen noch selbst gewählt werden. Also: Diskriminierung. Andersherum schrecke ein Arbeitnehmer im Aufsichtsrat möglicherweise vor einem Wechsel ins Ausland zurück, weil er dann sein Mandat verlieren würde. Also: Beeinträchtigung der Freizügigkeit. 

ABWEGIGES DISKRIMINIERUNGSARGUMENT

Im konkreten Fall geht es um den Touristikkonzern TUI. Von dessen rund 50 000 Beschäftigten arbeiten 80 Prozent in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Dennoch, so unterstellte das Kammergericht, bestehe derzeit die Möglichkeit, dass der Aufsichtsrat einseitig die Interessen der Arbeitnehmer in Deutschland berücksichtige. „Eine ausreichende Rechtfertigung hierfür ist nicht erkennbar.“ Ob die deutsche Unternehmensmitbestimmung wirklich gegen Unionsrecht verstößt, hat nun der EuGH zu prüfen. Mit einem Urteil ist nicht vor Anfang 2017 zu rechnen. Zumindest bis dahin muss die „Kulturrevolution“ noch warten.

Wenn sie denn überhaupt kommt. „Man kann keine sichere Prognose abgeben, wie der EuGH entscheiden wird“, sagt Sebastian Sick, Wirtschaftsrechtler in der Hans-Böckler-Stiftung. „Vieles spricht aber gegen eine Europarechtswidrigkeit.“ Einfach nur abzuwarten kommt für die Gewerkschaften jedoch nicht infrage. Voraussichtlich bis Ende Januar können alle Mitgliedstaaten ebenso wie die EU-Kommission und sonstige Beteiligte dem Luxemburger Gericht Stellungnahmen schicken. Die Gewerkschaften wollen nicht nur die Bundesregierung dafür mit Argumenten versorgen, sondern auch ihre Partnerorganisationen in anderen europäischen Staaten. Weil die Mitbestimmungsregeln in Ländern wie Frankreich, Schweden oder Österreich durch das EuGH-Urteil genauso betroffen sein könnten, können auch deren Regierungen Stellungnahmen abgeben. 

Denn obwohl der Vorlagebeschluss des Kammergerichts ein anderes Bild erzeugt: Gute Argumente, die gegen eine Europarechtswidrigkeit sprechen, gibt es zuhauf. „Der deutsche Gesetzgeber kann ja nichts dafür, dass Konzerne wie TUI so viele Beschäftigte im Ausland haben“, sagt Martin Lemcke, Leiter des Bereichs Mitbestimmung bei der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. „Die deutschen Mitbestimmungsgesetze sind nicht diskriminierend, sondern sie gelten nur für Betriebe im Inland – wie andere Gesetze auch.“ Würde der EuGH trotzdem einen Verstoß gegen europäisches Recht sehen, wäre das ein ungeheurer Eingriff in die Sozialordnung der Mitgliedstaaten – und das, obwohl dieser Bereich im EU-Vertrag bewusst ausgeklammert worden sei. „Wegen des Internationalisierungsverhaltens der deutschen Konzerne würde die Regelungskompetenz des Gesetzgebers für die Mitbestimmung eingeschränkt“, sagt Lemcke. „Der Gerichtshof muss sich überlegen, was das für die Union bedeuten würde.“

Hinzu kommt: Selbst wenn er wollte, könnte der deutsche Gesetzgeber den Auslandsbelegschaften nicht ohne Weiteres das aktive und passive Wahlrecht für die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat geben – die Reichweite deutscher Gesetze endet schließlich an der Staatsgrenze. „Bislang galt: Das Diskriminierungsverbot fordert nichts Unmögliches“, sagt der Arbeitsrechtler Rüdiger Krause. Für den Lehrstuhlinhaber an der Universität Göttingen darf die Unternehmensmitbestimmung zudem nicht isoliert betrachtet werden. „Sie ist Teil der Sozialordnung eines Landes“, sagt er. Eine einzelne Regelung aus diesem Gesamtensemble herauszulösen und für europarechtswidrig zu erklären sei nicht statthaft. „Sonst müsste man diskutieren, ob nicht auch das Streikrecht in transnationalen Konzernen diskriminierend ist, weil es in Deutschland weniger zulässt als etwa in Frankreich.“

WAS TREIBT DIE GEGNER?

Das Statusverfahren in Sachen TUI wurde angestrengt vom Berliner Jungunternehmer Konrad Erzberger. Zweimal – bei der Hornbach Baumarkt AG und dem Handelskonzern BayWa AG – hatte der Absolvent der Bucerius Law School dasselbe schon erfolglos versucht: Er erwarb einige wenige Aktien und damit das Recht, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich überprüfen zu lassen. Diesen Weg hatte auch ZAAR-Chef Rieble gewählt, als er im Februar den überraschenden Deutsche-Börse-Beschluss des Frankfurter Landgerichts erreichte: Zwar sei die Unternehmensmitbestimmung nicht europarechtswidrig, aber bei den Schwellenwerten müssten die Beschäftigten im Ausland mitgezählt werden (siehe Mitbestimmung 7+8/2015). Ein Aspekt übrigens, der auch den Arbeitgeberverband BDA für den Status quo in die Bresche springen lässt: Sollte der EuGH eine Berücksichtigung der Auslandsbelegschaften fordern, könnten viel mehr Unternehmen als bislang einen mitbestimmten Aufsichtsrat bekommen.

Kleinaktionär und Antragsteller Erzberger wäre das wohl eher nicht recht. Er verlangt, dass die deutschen Mitbestimmungsgesetze bei TUI gar nicht mehr angewendet werden; der Aufsichtsrat sei ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner zu besetzen. Was ihn, dessen eigene Unternehmen weit entfernt von allen Schwellenwerten liegen, dabei umtreibt, ist offen – auf Anfragen des Magazins Mitbestimmung reagierte er nicht. Vielleicht will er aber auch einfach bloß Rechtsgeschichte schreiben. An Selbstbewusstsein mangelt es dem Mann, der sich selbst „Entrepreneur, Blogger, Livehacker“ nennt, offenbar nicht: Für sein Facebook-Profil montierte er seinen Namen als Firmenschriftzug auf die Spitze eines Wolkenkratzers in Manhattan. Und benannte den Pariser Platz vor dem Brandenburger Tor in Berlin virtuell in „Konrad-Erzberger-Platz“ um.


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