Mitbestimmung: EU-Initiative könnte der Mitbestimmung schaden
Mitbestimmung gehört zur DNA der Bundesrepublik. Das I.M.U. warnt jetzt vor der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Unternehmensrechtsform.
„Mitbestimmung auch im Arbeitsleben gehört zur DNA unserer demokratischen Gesellschaft. Gleichzeitig ist sie ein Standortvorteil, und zwar auch bei der zentralen Zukunftsfrage der Digitalisierung“, sagt Daniel Hay, wissenschaftlicher Direktor des I.M.U. „Doch in den vergangenen Jahren hat keine der verschiedenen Bundesregierungen diesen Standortvorteil gepflegt. 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten ist das Mitbestimmungsgesetz stark ausgehöhlt“, warnt der Jurist. „Und die EU-Kommission hat kürzlich einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zusätzlich zu diversen existierenden Schlupflöchern ein Scheunentor zur Mitbestimmungsvermeidung öffnet.“ Was im Übrigen nicht nur Beschäftigtenrechte in Deutschland unterminieren würde, sondern auch in 17 weiteren EU-Ländern, die eine gesetzliche Form der Beteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Aufsichtsrat haben.
Schon in den vergangenen Jahrzehnten hat die EU-Rechtsetzung Gesetzeslücken geschaffen und vergrößert, die es Unternehmensführungen ermöglichen, die Mitsprache von Beschäftigten im Aufsichtsrat auszuhebeln. Dazu zählen die Europäische Aktiengesellschaft SE und juristische Hybrid-Konstruktionen. Für letztere gilt: Wenn deutsche Unternehmen ausländische oder europäische Rechtsformen nutzen, fallen sie aus dem Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 heraus, weil jene Rechtsformen darin bislang nicht erwähnt sind.
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Durch legale Konstrukte zur Mitbestimmungsvermeidung oder schlicht durch Ignorieren der geltenden, schlecht abgesicherten Gesetze wird aktuell mindestens 3,18 Millionen Beschäftigten in rund 500 deutschen Großunternehmen die paritätische Mitbestimmung vorenthalten, so neue Zahlen des I.M.U. Das sind rund 700 000 Beschäftigte mehr, als das Institut noch 2022 gezählt hatte. Von 1168 Unternehmen in Deutschland mit mehr als 2000 Beschäftigten und ohne Tendenzschutz hatten im Jahr 2025 lediglich 665 einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat, wie er nach den Mitbestimmungsgesetzen ab dieser Größe vorgesehen ist. Das entspricht einer Quote von nur noch 57 Prozent, während es 2022 rund 60 Prozent und 2019 noch gut 67 Prozent waren. Von den 503 Großunternehmen ohne paritätische Mitbestimmung bedienten sich 285 mit insgesamt rund 2,1 Millionen Beschäftigten in Deutschland legaler juristischer Kniffe der Mitbestimmungsvermeidung – sei es gezielt oder als Nebeneffekt. Weitere 218 Unternehmen mit rund 1,1 Millionen Beschäftigten ignorierten die Gesetze rechtswidrig.
Europäisches Parlament kann Schaden noch abwenden
Die EU-Kommission würde mit ihrem im März vorgestellten Entwurf für eine neue Unternehmensrechtsform, bezeichnet als „28. Regime“ oder „EU Inc.“, den Umgehungsmodellen mit europäischen Rechtsformen „eine Art Goldsiegel verpassen“, warnen Hay und I.M.U.-Unternehmensrechtsexperte Sebastian Sick. Denn die EU Inc. erlaubt es Unternehmen, vereinfacht gesagt, sich ein beliebiges EU-Land auszusuchen, dessen Recht dann für dieses Unternehmen gelten soll. Eine dafür notwendige Registrierung soll mit minimalem Aufwand digital in kürzester Zeit möglich sein, und zwar unabhängig davon, wo ein Unternehmen real ansässig ist, produziert und Beschäftigte hat. Nicht einmal eine Identitätsprüfung in Präsenz ist als Sicherheitsvorschrift vorgesehen.
Die EU-Kommission möchte damit eigentlich die Gründung von europäischen Start-ups erleichtern. Allerdings ist die Möglichkeit, als EU Inc. zu firmieren, im vorliegenden Entwurf nicht auf Start-ups oder Scale-ups begrenzt. Wird er so umgesetzt, könnten sich sogar etablierte deutsche Großkonzerne einfach als EU Inc. in einem Mitgliedsland mit niedrigen gesetzlichen Standards registrieren, beispielsweise im Hinblick auf Insolvenz-, Steuer- und Kapitalmarktrecht – oder eben ohne Mitbestimmung im Aufsichtsrat.
Das Europäische Parlament hat im Januar 2026 mit deutlicher Mehrheit in seinem Bericht zum 28. Regime wirksame Maßnahmen zum Schutz der Unternehmensmitbestimmung gefordert. Der Bundesrat hat ebenfalls effektive Sicherungsmechanismen eingefordert. „Doch im Kommissionsentwurf findet sich dazu nichts, außer einigen rechtlich wirkungslosen Verweisen auf nationale Gesetze“, kritisieren die I.M.U.-Juristen Hay und Sick. Das Europäische Parlament sei nun im Gesetzgebungsverfahren erneut am Zug. Zwei zentrale Verbesserungen sind nach Analyse der Experten unerlässlich: Der Anwendungsbereich des 28. Regimes müsse auf Start-ups und Scale-ups begrenzt werden. Und die Unternehmensmitbestimmung müsse im Zuge eines 28. Regimes auf europäischer Ebene verbindlich geschützt werden.
In ihrem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ von Anfang Juli hat die Bundesregierung angekündigt, sich bei den weiteren Beratungen zum 28. Regime „mit Nachdruck“ dafür einzusetzen, „dass der Schutz der Unternehmensmitbestimmung nicht unterminiert werden darf“. Die Ankündigung sei ein wichtiges Signal. Jetzt müsse ein wirksamer Schutz der Mitbestimmung Bedingung für eine Zustimmung zur EU Inc. von deutscher Seite sein, betont Hay. „Eine Einrichtung sichern und stärken, die demokratische Beteiligung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zusammenbringt, das sollte zur Jobbeschreibung von Politikerinnen und Politikern in Deutschland und Europa gehören“, betont er. „Die neue Forschung zum Mitbestimmungsbonus bei der digitalen Transformation unterstreicht das noch einmal.“