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Ernesto Klengel Magazin Mitbestimmung

Zur Sache: Die Regierungspläne zum Kündigungsschutz sind systemfremd.

Ausgabe 05/2026

Ernesto Klengel erläutert, warum eine Einkommensgrenze im Kündigungsschutz mit der Systematik des deutschen Kündigungsschutzes kollidiert.

Viele Unternehmen restrukturieren derzeit, sie planen Beschäftigungsabbau oder setzen ihn bereits um. Das „mittlere Management“ steht dabei besonders im Fokus. Ausgerechnet in dieser Lage will die Bundesregierung den Kündigungsschutz beschneiden. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses soll ab 2027 für Jahreseinkommen von rund 177.000 Euro eine Regelung gelten, die „eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption ermöglicht“. Die Regierung verspricht sich davon mehr „Beweglichkeit“ auf dem Arbeitsmarkt. Gelöst werden soll ein vermeintliches Problem: Angeblich können sich Unternehmen von Beschäftigten mit hohen Einkommen nur schwer und nur zu hohen Kosten trennen.

Doch ist das wirklich so? Wer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, darf gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine „soziale Auswahl“ zwischen den in Betracht kommenden Arbeitnehmern treffen; relevant sind dafür das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, eine etwaige Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten. Hält sich der Arbeitgeber an die Vorgaben, hat die Kündigung Bestand, macht er einen Fehler, so besteht das Arbeitsverhältnis fort. Ein Anspruch auf Abfindung ergibt sich nicht. Gezahlt wird sie, wenn sich die Parteien in einem Aufhebungsvertrag darauf verständigen. Eine empirische Auswertung des WSI-Experten Toralf Pusch hat ergeben, dass bei arbeitgeberseitigen Kündigungen und Aufhebungsverträgen in nur 25 Prozent der Fälle eine Abfindung gezahlt wird. Außerdem werde die Höhe der Abfindungen systematisch überschätzt.

Auch das Bild von unkündbaren Spitzenverdienerinnen und -verdienern ist verzerrt. Die Kündigungsstatistik belegt das Gegenteil: Beschäftigten mit hohen Einkommen wird sogar eher häufig gekündigt.

Eine neue Einkommensgrenze schafft neue Rechtsunsicherheit: Was beispielsweise zählt in welchem Monat als Entgelt? Gehören etwa Sachleistungen dazu, und wie sind sie zu bewerten? Was ist mit Boni oder, im Bereich der Hochverdienenden verbreitet, Aktienoptionen? Wenn sich das Einkommen ändert, ändert sich der kündigungsschutzrechtliche Status?

Verbreitet wurden in der Rechtswissenschaft daher Stimmen laut, die in den doch eher willkürlich gezogenen Gehaltsgrenzen eine Verletzung der Berufsfreiheit erkennen oder eine sachlich nicht ausreichend begründete Ungleichbehandlung. Zudem könnte die jetzt angestrebte Gehaltsgrenze von einer zukünftigen Regierung herabgesetzt werden, sodass nicht mehr nur Spitzenverdiener betroffen wären. Ein weiterer Einwand kommt aus der Praxis: Arbeitgeber könnten einen Arbeitnehmer erst in eine höhere Gehaltsklasse befördern, um ihn dann zu entlassen.

Vor allem aber verkennt das Vorhaben die Systematik und den Zweck des Kündigungsschutzes. Der Kündigungsschutz schützt vor Willkür und knüpft an die persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten an, die mit dem Arbeitsverhältnis einhergeht.

Diese Abhängigkeit endet nicht an einer Gehaltsschwelle: Auch wer gut verdient, ist weisungsgebunden. Nicht zufällig bewertet die rechtswissenschaftliche Fachliteratur Einkommensgrenzen im Kündigungsschutz als systemfremd. Wo das Gesetz Ausnahmen vom Kündigungsschutz kennt, wird an die Größe des Betriebs oder an eine leitende Funktion angeknüpft, nicht jedoch an das Gehalt.

Ernesto Klengel ist Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts der Hans-Böckler-Stiftung.

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