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Roboter im VW Werk Magazin Mitbestimmung

Praxistipp: Vereinbarungen der IG Metall zu Corona

Ausgabe 02/2020

Das Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung der Hans-Böckler-Stiftung (I.M.U.) wertet regelmäßig Betriebs- und Dienstvereinbarungen aus und zeigt anhand von Beispielen, worauf es ankommt. Mit der neuen Reihe „Praxistipp“ stellen wir in jeder Ausgabe anhand eines konkreten Problems eine Auswertung vor.

Viele Unternehmen nutzen mobile Arbeit zurzeit, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Das läuft meist reibungslos, wenn es eine Vereinbarung gibt. Mobile Arbeit ermöglicht auf der einen Seite, Beschäftigte zu schützen, und erhält auf der anderen Seite den Betrieb aufrecht. Betriebsräte sollten sich ihre Rechte dabei nicht durch ein einseitiges Krisenmanagement des Arbeitgebers nehmen lassen, mobile Arbeit auch in der derzeitigen Situation regeln und die Beschäftigten absichern. Denn die Krise setzt nicht die Mitbestimmung außer Kraft. Mit einer Betriebsvereinbarung zu mobiler Arbeit können Arbeitnehmervertreter während der Corona-Krise all jenen Beschäftigten einen unbürokratischen Zugang ermöglichen, die außerhalb des Betriebs arbeiten können und wollen, wenn sie über die technischen Voraussetzungen verfügen. In diesem Fall sollte ein formloser Antrag genügen. Dabei gilt auch in Ausnahmesituationen: Arbeit muss Grenzen haben, und anfallende Arbeitszeit muss auch außerhalb des Betriebs erfasst werden.

Eine Betriebsvereinbarung zum generellen Umgang mit dem Virus im Betrieb kann mobile Arbeit ebenso aufgreifen. Sie geht aber darüber hinaus und gibt dem Arbeits- und Gesundheitsschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen. Betriebs- und Personalräte können darin beispielsweise regeln, Beschäftigte mit Krankheitsfällen im privaten Umfeld bezahlt freizustellen. Die Vereinbarung kann Dienstreisen aussetzen und festlegen, unter welchen Bedingungen Ausnahmen gelten und wie Beschäftigte dabei geschützt werden können. Weitere Inhalte können die Vermeidung öffentlicher Verkehrsmittel und die regelmäßige Reinigung und Desinfektion aller Arbeitsplätze und Gemeinschaftsräume sein.
Viele Betriebe müssen zurzeit Kurzarbeit beantragen. Besonders wichtig: die Verhandlung über die Aufstockung der staatlichen Zahlung. Gut ist, wenn ein Tarifvertrag den Rahmen absteckt. Verkürzt oder verlängert sich die Kurzarbeit, sollten auch dazu Bestimmungen enthalten sein. Auch die Anzeige von Kurzarbeit, der Antrag auf und die Zahlung von Kurzarbeitergeld sowie die Beteiligung des Betriebsrats an den Gesprächen mit der Arbeitsagentur regelt die Betriebsvereinbarung.

Die Mustervereinbarungen gibt es hier.
Und hier Beispiele aus der Praxis zur Corona-Krise unter.  

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