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HBS Böckler Impuls

Europäischer Gerichtshof: Rückenwind für die Mitbestimmung

Ausgabe 11/2017

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hält die deutsche Mitbestimmung für europarechtskonform – aus guten Gründen.

Lässt sich die Mitbestimmung im Aufsichtsrat durch EU-Recht aushebeln? Ein TUI-Kleinaktionär hat das versucht, seine Klage wird zurzeit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelt. Dass er sich durchsetzt, ist allerdings unwahrscheinlicher geworden: EuGH-Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe hat in seinen Schlussanträgen am 4. Mai klar gegen das Ansinnen des Klägers Position bezogen. Der Generalanwalt unterstützt den EuGH bei seiner Entscheidungsfindung. Seine Empfehlungen sind zwar nicht bindend, häufig folgt der Gerichtshof aber seiner Linie. Die Rechtswissenschaftler Rüdiger Krause von der Universität Göttingen und Bernard Johann Mulder von der Universität Oslo haben das Votum des Generalanwalts für die Hans-Böckler-Stiftung kommentiert.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Unternehmensmitbestimmung ausländische Beschäftigte von deutschen Konzernen diskriminiere und gleichzeitig die einheimischen Beschäftigten in ihrer Freizügigkeit einschränke. Die Begründung: Arbeitnehmer im Ausland dürften nicht mitwählen, Arbeitnehmer in Deutschland würden an einem Wechsel ins Ausland gehindert, wenn sie dadurch ihr Wahlrecht verlieren. Beide Argumente teilt der Generalanwalt nicht.

Freizügigkeit lässt sich nicht gegen Mitbestimmung in Stellung bringen

 Im Hinblick auf die ausländischen Arbeitnehmer seien die vom Kläger zitierten Normen nicht anwendbar, so Saugmandsgaard Øe. Der Kerngedanke: Damit das EU-Recht hier greift, müsse ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Dafür reiche es aber nicht aus, dass ein Beschäftigter bei einer Tochtergesellschaft arbeitet, die einem Konzern mit Sitz im EU-Ausland gehört. Solange Arbeitnehmer nicht tatsächlich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, handele es sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit. „Der Generalanwalt erteilt allen Ansätzen eine klare Absage, die Freizügigkeit unter Berufung auf solche Beschäftigte gegen die unternehmerische Mitbestimmung in Stellung zu bringen, die zu keinem Zeitpunkt den Wechsel auf den Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats auch nur in Erwägung gezogen haben“, stellt Krause fest.

Anders sieht es den Schlussanträgen zufolge bei den Beschäftigten in Deutschland aus. Hier spiele die Freizügigkeit durchaus eine Rolle. Sie werde allerdings nicht verletzt: Der Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU räume dem Wanderarbeitnehmer lediglich das Recht auf Gleichbehandlung mit den inländischen Kollegen im Gastland ein. Es gebe aber kein Recht darauf, die eigenen Arbeitsbedingungen zu „exportieren“. „Wer sich auf den Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats begibt, unterliegt im Guten wie im Bösen dessen arbeitsrechtlichem Regime, auch wenn er innerhalb einer Unternehmensgruppe wechselt“, so Krause.

Mitbestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Sozialordnung

Selbst wenn der Gerichtshof zu dem abweichenden Ergebnis kommen sollte, dass die Mitbestimmung eine Einschränkung der Freizügigkeit darstellt, wäre diese Einschränkung nach Auffassung des Generalanwalts gerechtfertigt. Denn die Mitbestimmung sei ein „wesentlicher Bestandteil der deutschen Sozialordnung“. Die konkrete Ausgestaltung des Wahlverfahrens sei Ausdruck sozialpolitischer Entscheidungen, die Erstreckung der Wahlvorschriften auf Auslandsbeschäftigte würde zu einem Konflikt mit den Kompetenzen anderer Mitgliedsstaaten führen. Die ausländischen Kollegen einzubeziehen, wäre rechtlich allenfalls möglich, wenn man die Konzernmutter zur Durchführung der Wahl verpflichtete. Ein im hohen Maße vom Wohlwollen des Managements abhängiges Verfahren würde aber den Charakter der in Deutschland durch die Arbeitnehmer selbst organisierten demokratischen Wahl grundlegend verändern.

Krause und Mulder halten das Votum des Generalanwalts für überzeugend: Die Argumentation sei logisch und gut durch Rechtsquellen belegt, urteilt Mulder. Laut Krause hat der Generalanwalt „mit seinen klaren und nüchternen Ausführungen die von manchen Akteuren immer aufgeregter geführte Debatte über einen vermeintlichen Verstoß des deutschen Mitbestimmungsrechts gegen europäisches Recht in ein deutlich ruhigeres Fahrwasser gelenkt“. Es bleibe zu hoffen, dass der Gerichtshof den Schlussanträgen folgen und der „juristischen Geisterfahrt“ ein Ende bereiten wird. „Die Argumente hierfür liegen auf dem Tisch.“

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