Mitbestimmung: Keine Wahl ohne Betrieb
Unternehmen sprechen Beschäftigten das Recht auf einen Betriebsrat ab. Die Gesetzeslage ist in manchen Fällen unklar. Eine entscheidende Frage lautet: Was ist eigentlich ein Betrieb? Von Guntram Doelfs
Alle Beschäftigten in Deutschland dürfen einen Betriebsrat wählen – zumindest wenn von den mindestens fünf Beschäftigten im Betrieb drei wählbar sind. So denkt man. Allerdings bleiben Zehntausende außen vor: Denn entweder arbeiten sie nach offizieller Rechtsprechung gar nicht in einem Betrieb, oder ihr Betrieb liegt nicht in Deutschland, obwohl ihr Arbeitsort Deutschland ist. Was zunächst kurios klingt, ist im Zeitalter der Plattformökonomie traurige Realität für eine ständig wachsende Zahl von Beschäftigten. „Besonders betroffen sind Lieferdienste oder auch IT-Dienstleister, wo immer stärker outgesourct wird“, sagt Ernesto Klengel, Wissenschaftlicher Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeits- und Sozialrecht (HSI) der Hans-Böckler-Stiftung.
Die Zahl der Betroffenen zu beziffern, ist schwierig. Untersuchungen fehlen noch. Doch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) erforscht Gig-Work, also jene Arbeitsform, bei der kurzfristige und projektbasierte Aufgaben über digitale Plattformen vergeben werden. Ursprünglich nannte man „Gig“ einen Job in der Kulturszene, etwa den Auftritt einer Band. Heute beschäftigen Lieferdienste in erheblichem Umfang Gig-Worker. Laut IAB waren während der Coronapandemie – jüngere Zahlen gibt es nicht – bis zu 50 000 Gig-Worker allein bei den zehn größten deutschen Lieferdiensten beschäftigt.
Plattformunternehmen wissen Betriebsratswahlen geschickt zu umgehen. Sie nutzen dazu eine Regelungslücke im Betriebsverfassungsgesetz, denn darin ist der Betriebsbegriff nicht definiert, obwohl der Betrieb Grundlage für die Wahl ist. Es liegt in der Interpretationshoheit der Arbeitsgerichte, wann ein Betrieb ein Betrieb ist – oder eben nicht. Das hat gravierende Folgen für die Beschäftigten. Wie für jene von Lieferando. Ende Januar verkündete das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Urteil, das Beschäftigten und Gewerkschaften schwer im Magen liegt. Die Erfurter Richter mussten klären, was ein Betrieb oder ein selbstständiger Betriebsteil ist. Lieferando hatte zuvor gegen mehrere Betriebsratswahlen geklagt, etwa in Braunschweig, Bremen und Kiel.
Hub oder Remote City?
Der Lieferdienst organisiert die Auftragserteilung per App. Die Beschäftigten arbeiten oft ohne direkte inhaltliche Steuerung oder Leitung. Nur teilweise existieren Hauptumschlagbasen, sogenannte Hubs zur Verwaltung und zur Wartung der Fahrräder. Liefergebiete ohne Hub, sogenannte Remote Cities, haben diese Infrastruktur nicht. Lieferando klagte deshalb gezielt gegen Betriebsratswahlen in Remote Cities und hatte damit Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Unternehmen recht. Eine Zusammenfassung von Fahrern zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan genügt laut Gericht nicht, um die für einen Betrieb erforderliche organisatorische Selbstständigkeit zu begründen. „Da Mitbestimmung dort ansetzen soll, wo Entscheidungen über die Belegschaft getroffen werden, orientiert sich die Rechtsprechung an Leitungsstrukturen“, erklärt Grégory Garloff, Leiter der Rechtsabteilung der Gewerkschaft NGG. „Erforderlich ist eine organisatorische Einheit mit einheitlichem Leitungsapparat. Mitbestimmung soll dort stattfinden, wo Weisungen erteilt und Beschäftigte zusammengeführt werden.“
Ein modernes Gesetz muss her
Das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes ist rechtskräftig. Der Rechtsweg für diesen Fall ist für die Gewerkschaften ausgereizt – außer, man wechselt juristisch auf die europäische Ebene. Deshalb ist nun aus Sicht der Gewerkschaften die Politik gefragt. „Die Bundespolitik muss das jahrzehntealte Betriebsverfassungsgesetz endlich an die Realitäten der modernen Arbeitswelt anpassen“, fordert Oliver Hauser, Gewerkschaftssekretär beim Verdi-Landesbezirk Berlin-Brandenburg und Experte für Plattformökonomie. Einen entsprechenden Reformvorschlag für eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes haben die Gewerkschaften bereits 2022 vorgelegt.
Ob die schwarz-rote Koalition angesichts der aktuellen politischen Situation dieses Thema anpackt, da haben viele Arbeitnehmervertreter Zweifel. Bis dahin kämpfen Arbeitsrechtsspezialisten wie der Berliner Jurist Daniel Weidmann weiterhin gegen die Digitalisierung von betrieblichen Leitungsstrukturen. Weidmann führt derzeit für Verdi einen Rechtsstreit gegen Malta Air, eine Tochter des irischen Billigfliegers Ryanair. Für den 13. Mai wird ein Urteil des BAG erwartet. Auslöser war ebenfalls der Streit darüber, ob es einen Betrieb im Sinne des Gesetzes gibt. In dem Fall geht es um den Flughafen Berlin-Brandenburg. Vor dem Arbeitsgericht Cottbus und dem zuständigen Landesarbeitsgericht „konnten wir belegen, dass es am Flughafen einen zwar schwach ausgeprägten, aber keineswegs irrelevanten Leitungsapparat gibt, der im Alltag Arbeitsanweisungen erteilt“, sagt Weidmann. Aber die Arbeitnehmerseite kämpft mit einem Rechtsproblem. „Was ist denn, wenn der Hauptbetrieb im Ausland ist und dort die ganzen Grundsatzentscheidungen des Arbeitgebers zu Urlaubsplan, Leistungsbeurteilung und Arbeitszeitregelungen getroffen werden? Kann man dann im qualifizierten Betriebsteil im Inland trotzdem einen Betriebsrat wählen?“, erläutert Weidmann.
Hier greift eine Vorschrift, die man im Juristendeutsch Territorialprinzip nennt. Wichtig ist hier der feine Unterschied, ob das Unternehmen oder der Betrieb im Ausland ansässig ist. Wenn ein ausländisches Unternehmen einen Betrieb in Deutschland hat, ist das unproblematisch. Sitzt der Betrieb eines ausländischen Unternehmens auch im Ausland – wie bei Ryanair – und steuert von dort den Betrieb in Deutschland, wird es aber heikel. Denn nach dem Territorialitätsprinzip dürfen Betriebsräte nur in Betrieben in Deutschland gewählt werden. Die Arbeitnehmerseite argumentiert nun, dass es auf die geografische Lage des Betriebes nicht ankomme, solange ein Betriebsteil selbst in Deutschland liegt – bisher mit Erfolg. Das sieht Ryanair anders. Nun haben die Richter am BAG das Wort. Weidmann gibt sich optimistisch: „Wir haben die eindeutig besseren Argumente, und wir haben beide Instanzen auf dem Weg dorthin gewonnen.“
Das BAG-Urteil
zu Lieferando besagt, dass bei Plattformarbeit, die über eine App organisiert wird, für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, wenn diese Einheit einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus. Das Urteil hat das Aktenzeichen 7 ABR 23/24.