Zur Sache: Die neue EU-Richtlinie schwächt die Macht der Algorithmen.
Amélie Sutterer-Kipping bewertet die EU-Richtlinie zur Plattformarbeit. Gewerkschaften können Beschäftigte künftig gezielter ansprechen.
In der EU gibt es derzeit über 500 digitale Arbeitsplattformen, auf denen mehr als 28 Millionen Menschen beschäftigt sind. Die meisten Plattformtätigen sind formal selbstständig. Es wird jedoch vermutet, dass etwa 5,5 Millionen von ihnen nur Scheinselbstständige sind. Sie müssten demnach nach geltendem Recht den Arbeitnehmerstatus haben. Das ist wichtig, denn die Einordnung als Arbeitnehmende ist die Eintrittskarte in das Schutzkonzept des Arbeitsrechts für alle EU-Mitgliedstaaten. In der Konsequenz bedeutet das, dass diese Personen, obwohl sie als Arbeitnehmende zu qualifizieren wären, keinen Anspruch auf Mindestlohn, Kündigungsschutz oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben.
Im März 2024 konnten sich Europäisches Parlament und Europäischer Rat nach umfangreichen Änderungen schließlich einigen und verabschiedeten die Plattformarbeitsrichtlinie. Sie ist bis zum 2. Dezember 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Ein zentrales Ziel der Richtlinie ist es, den korrekten Beschäftigungsstatus von Plattformtätigen zukünftig leichter bestimmen zu können. Die Plattformwirtschaft stellt sich selbst als eine Branche ohne hierarchische Strukturen mit autonomen Beschäftigten dar. Doch der Schein trügt, denn menschliche Steuerung wird hier durch algorithmische ersetzt. Die Arbeitsleistung der Plattformtätigen wird mithilfe von Feedback-, Rating- oder Reputationssystemen bewertet. Von dieser Bewertung hängt die Zuweisung von Aufträgen ab. Außerdem nutzen die Arbeitsplattformen automatisierte Beobachtungs- und Entscheidungssysteme, die über die Zuweisung von Aufgaben bis zur Preisgestaltung der einzelnen Aufträge das Verhalten der Plattformtätigen lenken.
Dies will die Richtlinie ändern. Sie sieht eine widerlegbare gesetzliche Vermutungsregelung vor, wonach ein Arbeitsverhältnis zwischen einer digitalen Arbeitsplattform und einem Plattformtätigen vorliegt, wenn Tatsachen auf Steuerung und Kontrolle hindeuten. Es wird nicht automatisch vermutet, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Erst wenn Plattformtätige das Vorliegen bestimmter Tatsachen nachgewiesen haben, die auf Steuerung und Kontrolle hindeuten, greift die widerlegbare Vermutungsregelung.
Der Einsatz automatisierter Systeme ist in aller Regel unstreitig, streitig bleibt jedoch, ob sie genügen, um ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Arbeitsplattform zu begründen. Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland diese Regelung in nationales Recht umsetzt. Darüber hinaus schafft die Richtlinie erstmals einen Regelungsrahmen für den Umgang mit algorithmischem Management, der über die DSGVO und die KI-Verordnung hinausgeht. Die Richtlinie setzt der Erhebung von Daten Grenzen und entzieht den Systemen bestimmte Entscheidungsbefugnisse. Sie dürfen nur von Menschen getroffen werden.
Ein weiteres Novum sind die digitalen Kommunikationskanäle, die auch Gewerkschaften einen Zugang einräumen. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass Plattformtätige Gewerkschaften kontaktieren und von Gewerkschaften kontaktiert werden können. Dafür reicht es nicht, allgemeines Werbe- oder Informationsmaterial bereitzustellen. Gewerkschaften müssen das Recht haben, über die digitale Infrastruktur der Arbeitsplattform Plattformtätige individuell zu kontaktieren. Nur so können sie wirksam die Interessen von Plattformtätigen vertreten. Dazu sind sie auf die Nutzung von betrieblichen Mitteln der digitalen Arbeitsplattform angewiesen. Das Grundrecht auf Koalitionsbetätigungsfreiheit würde sonst ins Leere laufen.