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Porträt von Laurens Brandt, wissenschaftlicher Referent für Arbeitsrecht am Hugo Sinzheimer Institut der Hans-Böckler-Stiftung, in seinem Arbeitszimmer Magazin Mitbestimmung

Zur Sache: „Deutschland muss das Tarifvertragssystem stärken“

Ausgabe 01/2026

Laurens Brandt zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Mindestlohnrichtlinie und die Folgen für Deutschland

Die europäische Mindestlohnrichtlinie will angemessene Löhne in Europa fördern. Sie war das zentrale sozialpolitische Projekt während der ersten Amtszeit von Ursula von der Leyen. Ihre Verabschiedung im Jahr 2022 korrigierte eine EU-Politik, die während der Wirtschaftskrise 2008/09 eine unsoziale Kürzungspolitik betrieben hatte. Die Stärkung dieser sozialen Säule soll das Ansehen der EU bei den Bürgerinnen und Bürgern fördern.

Die Richtlinie regelt, wie gesetzliche Mindestlöhne festgelegt werden. Sie verpflichtet die einzelnen Staaten allerdings nicht, sie einzuführen. Wichtiger ist daher eine andere, darin enthaltene Vorschrift: Die Mitgliedstaaten müssen handeln, wenn die Tarifbindung unter 80 Prozent sinkt. Damit erkennt die Richtlinie die zentrale Rolle von Tarifverträgen für gerechte Löhne an.

Zuletzt hatte Dänemark geklagt und wollte die Mindestlöhne für nichtig erklären, weil sie angeblich die Kompetenzen der EU übersteige, insbesondere bei der Lohnfestsetzung und den Rechten von Tarifparteien. Angesichts ihrer politischen Bedeutung wäre eine Entscheidung des EuGH gegen die Richtlinie ein enormer Rückschlag gewesen. Befeuert wurde die Sorge durch die Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou. Er plädiert für eine Nichtigkeit der gesamten Richtlinie, und in den meisten Fällen folgt der EuGH diesen Anträgen.

Dazu kam es nicht. Der EuGH hat die Mindestlohnrichtlinie im vergangenen November in den wesentlichen Punkten als rechtmäßig beurteilt. Zwar ist die Entscheidung nicht gänzlich positiv, denn der EuGH hat die Kriterien der Festsetzung gesetzlicher Mindestlöhne gekippt. Aber der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Mitgliedstaaten beim Unterschreiten der Tarifabdeckung von 80 Prozent gegensteuern müssen. Deutschland muss deshalb einen Aktionsplan vorlegen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern, damit die Tarifbindung nach jahrzehntelangem Rückgang wieder steigt.

Ein wichtiger Treiber der abnehmenden Tarifbindung in Deutschland sind die sogenannten OT-Mitgliedschaften in vielen Arbeitgeberverbänden. Sie ermöglichen Unternehmen eine Mitgliedschaft im Verband, ohne an dessen Flächentarifverträge gebunden zu sein. Mit Udo Dinglreiter stammt erstmals ein Präsident von Gesamtmetall aus einem solchen Unternehmen. Besonders problematisch wird diese Konstruktion, wenn Unternehmen damit drohen, noch während laufender Tarifverhandlungen in die OT-Mitgliedschaft zu wechseln und sich damit der Tarifbindung zu entziehen. Dadurch verschiebt sich das Verhandlungsgleichgewicht. Intransparente OT-Mitgliedschaften können zudem dazu führen, dass Gewerkschaften in der Flächentarifrunde ein Unternehmen bestreiken, das gar nicht an den Verbandstarifvertrag gebunden ist. Da können unter Umständen Schadensersatzforderungen fällig werden.

In einem neu erschienenen Band der HSI-Schriftenreihe analysiert Olaf Deinert, Professor an der Universität Göttingen, diese rechtliche Konstruktion. Neben seiner grundlegenden Kritik entwickelt er Vorschläge, wie schädliche Wirkungen eingedämmt werden können. Im Koalitionsvertrag hat die Regierung vereinbart: „Tariflöhne müssen wieder die Regel werden und dürfen nicht die Ausnahme bleiben.“ Erste Schritte wurden gegangen, weitere müssen nun folgen – zum Beispiel durch ein Verbot der OT-Mitgliedschaft oder durch die Festlegung von Fristen für den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft und die tarifliche Unwirksamkeit intransparenter Wechsel. 


LAURENS BRANDT ist Wissenschaftlicher Referent für Arbeitsrecht am Hugo Sinzheimer Institut.

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