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ERNESTO KLENGEL ist Referent für Arbeitsrecht am HSI der Hans-Böckler-Stiftung. Magazin Mitbestimmung

Zur Sache: "Deutschland braucht ein eigenes Whistleblower-Gesetz."

Ausgabe 06/2020

Ernesto Klengel über die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie im kommenden Jahr. Er arbeitet am Hugo Sinz­heimer Institut (HSI) der Hans-Böckler-­Stiftung und ist Arbeitsrechtler.

Ein aufsehenerregender Fall landete 2011 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg: Brigitte Heinisch, Mitarbeiterin eines Berliner Pflegeheims, machte die bestürzenden Zustände in ihrer Einrichtung öffentlich und wurde dafür von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das Gericht entschied, die Kündigung verstoße gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. 

Aber auch nach diesem Urteil sind Beschäftigte, die Miss­stände öffentlich machen, meist selbst dann nicht vor Kündigung geschützt, wenn ihre Anliegen berechtigt sind. Denn ihnen obliegt eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, weshalb sie nach Auffassung der Gerichte zunächst intern um Abhilfe ersuchen müssen. Eine Richt­linie, die die EU-Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr verabschiedet haben, soll nun Hinweisgeber besser vor Kündigungen oder Maßregelungen schützen. Größere Arbeitgeber werden zudem verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten. Die Richtlinie sieht vor, dass sich Whistleblower auch ohne vorherige interne Absprache an Behörden wenden können. Auch der Gang an die Öffentlichkeit soll in Zukunft möglich sein, wenn auch zumeist im ersten Schritt andere interne oder externe Kanäle genutzt werden müssen. Diese Richtlinie muss bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings – und das ist das große Manko – greift die Richtlinie nur bei Verstößen gegen bestimmte Normen des EU-Rechts. Ausgerechnet das Arbeitsrecht gehört nicht dazu – ein Bereich, bei dem Verstöße besonders schwere Folgen für die Betroffenen haben, aber auch besonders häufig sind. Denn für Arbeitgeber ist es häufig ein Leichtes durch Unternehmensentscheidungen Arbeitsrechte zu unterlaufen. In Deutschland kommt hinzu, dass die Personaldecke bei den staatlichen Aufsichtsbehörden dünn ist. Nach Zahlen der Bundesregierung können in einigen Bundesländern fast fünf Jahrzehnte vergehen, bis eine Betriebsstätte durch die zuständigen Ämter besichtigt wird.

Die Folgen der aktuellen Richtlinie wären, dass Personen, je nachdem, auf welchem Sachgebiet sie Verstöße öffentlich machen, ihren Schutz genießen oder nicht : Macht zum Beispiel eine Whistleblowerin Verstöße gegen das Tierwohl öffentlich, profitiert sie vom Schutz der Richtlinie. Ginge es ihr dagegen um arbeitsrechtliche Vorschriften, würde sich an der deutschen Rechtslage nichts ändern.

Es kommt im nächsten Jahr darauf an, dass Deutschland sich nicht mit einer Minimalumsetzung zufriedengibt, sondern eine Gesamtregelung ins Auge fasst. Ein Gutachten von Ninon Colneric, einer ehemaligen EuGH-Richterin, und Simon Gerdemann, das als Band 34 der HSI-Schriftenreihe erschienen ist, gibt über 50 Hinweise und Empfehlungen für eine Umsetzung der Richtlinie.

Um die Vorgaben der Richtlinie rechtssicher umzusetzen, empfehlen sie ein eigenständiges Whistleblower-Gesetz zu erlassen. Wichtig ist unter anderem, dass gutgläubig handelnde Whistleblower arbeitsrechtlichen Schutz erhalten, und zwar bereits dann, wenn sie Informationen sammeln, weil sie irrtümlich annehmen, dass ein Missstand vorliegt. Die Gutachter schlagen zudem vor, eine bundesweit einheitliche Meldestelle zu schaffen.

Bei einer Minimalumsetzung der Richtlinie darf es nicht bleiben. Denn dann müssten Beschäftigte stets eine komplizierte Rechtsprüfung vornehmen, um zu ermitteln, ob sie unter besonderem Schutz stehen oder nicht. Einheit der Rechtsordnung und Gleichheitssatz streiten aber dafür, ihnen die gleichen Rechte zu gewähren.

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