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HBS Böckler Impuls

Arbeitsrecht: Mehr Kündigungsschutz im Ausland

Ausgabe 19/2012

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung empfiehlt seit einigen Jahren eine Aushebelung des Kündigungsschutzes: Betriebsbedingte Kündigungen wären generell zulässig, wenn die Vertragspartner vorab die Zahlung einer Abfindung verbindlich vereinbart hätten. Das heißt: Bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages würde der Beschäftigte auf seinen gesetzlich vorgesehenen Kündigungsschutz verzichten. Im Gegenzug erhielte er bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung. Die Begründung: Gekündigte Arbeitnehmer drohten ihrem Arbeitgeber häufig mit dem Gang vor die Arbeitsgerichte. Daher verständigten sich zahlreiche Arbeitgeber lieber mit dem Gekündigten auf eine teure Abfindung.

Die jüngsten verfügbaren Daten stehen den Aussagen des Sachverständigenrats allerdings entgegen: In Deutschland erhalten lediglich rund 15 Prozent der Gekündigten eine Abfindung. Eine Klage reichen 12 Prozent der Gekündigten ein. Und von diesen erhalten nur 57 Prozent eine Abfindung. Wolfgang Däubler hat in seinem Gutachten die Situation in einigen europäischen Nachbarländern beleuchtet. Dort sei die betriebsbedingte Kündigung stärkeren Beschränkungen unterworfen, „ohne dass es deshalb zu wirtschaftlichen Problemen gekommen wäre“, schreibt der Juraprofessor. So würden in Österreich, den Niederlanden, Italien und Frankreich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gegeneinander abgewogen. Gleiches gelte für Japan. In allen Rechtsordnungen ist auch bei einer gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung vorgesehen. Ein Verzicht auf den Rechtsweg ist dafür nicht nötig.

  • 12 Prozent aller vom Arbeitgeber Gekündigten haben 2007 dagegen geklagt, ergab eine repräsentative Befragung. Zur Grafik

Wolfgang Däubler: Die Unternehmerfreiheit im Arbeitsrecht – eine unantastbare Größe? (pdf), HSI-Schriftenreihe, Band 5, Frankfurt am Main 2012

siehe auch: Zu wenig Schutz für Arbeitnehmer

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