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Neue Analyse: Wirecard: Mitbestimmung im Aufsichtsrat über Rechtslücke umgangen – auch Schlachtkonzerne haben Arbeitnehmer im Kontrollgremium verhindert

22.09.2020

Eine aktuelle Studie von Ökonomen der Universität Duisburg Essen zeigt, dass Unternehmen mit starker Mitbestimmung im Aufsichtsrat durch Beschäftigte deutlich seltener legale Spielräume zur Bilanzgestaltung nutzen als das Firmen mit schwacher oder ohne Mitbestimmung tun. Auch legale, aber aggressive Steuervermeidung betreiben stark mitbestimmte Unternehmen im Durchschnitt signifikant seltener, ergibt die von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Untersuchung. Ihre Ergebnisse unterstrichen, „dass starke Mitbestimmung zu einer verantwortungsbewussten und weitsichtigen Unternehmensführung beiträgt“, schreiben die Autoren um Prof. Dr. Marc Eulerich. Das reduziere auch juristische Risiken für Unternehmen, betonen die Forscher. Denn: „Je aggressiver Steuern vermieden oder Bilanzspielräume ausgenutzt werden, desto höher ist die Gefahr von Sanktionen.“ Hintergrund dieser empirischen Ergebnisse ist, „dass  Mitbestimmung den Fokus auf den langfristigen Bestand des Unternehmens und den Erhalt der Arbeitsplätze legt. Damit bildet sie ein Gegengewicht zu einem rein am kurzfristigen Gewinn ausgerichteten Geschäftsgebaren“, sagt Dr. Sebastian Sick, Experte für Unternehmensrecht und Corporate Governance am Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung. „Mitbestimmung ist in Deutschland ein konstitutiver Bestandteil guter Corporate Governance. Das muss endlich in allen Unternehmen gelebt werden“, sagt Michael Guggemos, Geschäftsführer der Hans-Böckler-Stiftung und Mitglied in der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.

Über keinerlei Mitbestimmung – weder durch einen Betriebsrat noch durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat – verfügte bis zu seiner Insolvenz der Finanzdienstleister Wirecard, der mit einem Bilanzskandal für Schlagzeilen sorgt. Das vormalige DAX-Unternehmen hatte zwar Ende 2018 rund 5000 Beschäftigte, davon etwa ein Drittel in Deutschland. Und normalerweise ist für deutsche Kapitalgesellschaften mit 501 bis 2000 inländischen Beschäftigten gesetzlich vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Drittel der Mitglieder im Aufsichtsrat stellen. Das Wirecard-Management nutzte aber offenbar eine Lücke im Drittelbeteiligungsgesetz, über die sich Arbeitnehmermitsprache im Kontrollgremium verhindern lässt. Das zeigt eine neue Analyse des I.M.U-Experten Sick.

„Wirecard ist ein Beispiel für so genannte Mitbestimmungsvermeidung. Die Unternehmensleitung nutzte eine der Schwächen in den deutschen Mitbestimmungsgesetzen, die wir seit Jahren kritisieren“, sagt der Jurist. Der Aschheimer Konzern ist damit beileibe nicht allein: Nach I.M.U.-Untersuchungen wird zahlreichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihr Recht auf Mitsprache im Aufsichtsrat durch legale Umgehung oder rechtswidrige Ignorierung von Gesetzen vorenthalten. Allein in Unternehmen mit mehr als 2000 inländischen Mitarbeitern, für die grundsätzlich eine paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorgesehen ist, sind mindestens 2,1 Millionen Beschäftigte davon betroffen (siehe auch den Link zur Studie am Ende dieser PM). Als weitere „Mitbestimmungsvermeider“ über gesellschaftsrechtliche Konstruktionen, die in letzter Zeit für viel Aufsehen sorgten, nennt Sick mehrere der großen deutschen Schlachtkonzerne, angefangen beim Marktführer Tönnies (mehr Infos unten).          

Im Fall von Wirecard wurde die Arbeitnehmerbeteiligung nach Sicks Erkenntnissen über die so genannte „Drittelbeteiligungslücke“ unterlaufen. Diese beruht darauf, dass im Drittelbeteiligungsgesetz keine automatische Konzernzurechnung von Beschäftigten in Tochterunternehmen vorgesehen ist. Ein Konzern bleibt daher ohne jede Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat, wenn er sich in eine Holding und verschiedene Töchter aufgliedert, die jeweils maximal 500 Beschäftigte haben und die nicht über formale „Beherrschungsverträge“ miteinander verbunden sind – auch wenn die verschiedenen abhängigen Unternehmen zusammengenommen weit mehr als 500 Beschäftigte haben. Gewinne der Töchter können trotzdem über isolierte „Gewinnabführungsverträge“ an die Holding fließen.

Bei Wirecard lag nach Sicks Analyse eine entsprechende Konstruktion vor. Besonders auffällig sei, dass zwischen der personell kleinen Holding Wirecard AG und der relativ großen Tochter „Wirecard Technologies GmbH“,  ursprünglich ein Beherrschungsvertrag bestand. Dieser wurde zum 31. Dezember 2018 gekündigt. „Es liegt nahe, dass die Kündigung mitbestimmungsrechtlich motiviert war“, sagt Unternehmensrechtler Sick. „Denn mit kleineren Töchtern bestanden sehr wohl noch Beherrschungsverträge.“

Nach Analyse des I.M.U.-Experten fehlte bei Wirecard wie bei Tönnies der ausgleichende Faktor der Mitbestimmung im Aufsichtsrat. „Wer angesichts der Skandale für Reformen und mehr kritische Geister, Diversität und Nachhaltigkeit im Aufsichtsrat eintritt, sollte zu aller erst die Lücken der Mitbestimmung schließen. Jegliche Corporate-Governance-Reform für den Aufsichtsrat muss auch die Mitbestimmung als Bestandteil guter Unternehmensführung vorsehen“, sagt Sick. „Mitbestimmung verbessert im Übrigen auch die Position von Unternehmen gegenüber aggressiven Investoren, die nicht selten ein Interesse an riskanten Geschäftspraktiken haben.“   

Für die „Drittelbeteiligungslücke“ gilt aus Sicht des I.M.U.-Experten das gleiche wie für andere Schwachstellen in den deutschen Mitbestimmungsgesetzen: Sie sind seit langem bekannt und wären mit geringem gesetzgeberischen Aufwand zu schließen. Beim Drittelbeteiligungsgesetz würde es etwa schon reichen, eine automatische Konzernzurechnung von Tochterunternehmen zu ergänzen, wie sie im Mitbestimmungsgesetz von 1976 längst existiert. Als weitere Reformen, die auch die paritätische Mitbestimmung in großen Unternehmen besser sichern würden, nennt Sick:

  • Ein sogenanntes „Mitbestimmungserstreckungsgesetz“. Es würde   klarstellen, dass die Mitbestimmungsgesetze für alle Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in Deutschland gelten. Anders als heute könnte dann etwa die Wahl einer hybriden Konstruktion mit deutscher und ausländischer Rechtsform die Mitbestimmung nicht mehr aushebeln. Solch eine Konstruktion nutzt beispielsweise der Schlachtkonzern Tönnies, dessen Holding als ApS & Co. KG firmiert, eine Konstruktion mit dänischer und deutscher Rechtsform. Allein deshalb hat die Holding keine Mitbestimmung – trotz konzernweit mehr als 2000 Beschäftigten in Deutschland. Ein Erstreckungsgesetz ist nach Einschätzung des I.M.U. europarechtskonform möglich.
  • Bei europäischen Rechtsformen wie der Europäischen Aktiengesellschaft SE müsse der Gesetzgeber gewährleisten, dass das „Einfrieren“ auf einem Status ohne oder mit geringer Mitbestimmung durch taktische Umwandlung in einem frühen Stadium, in dem das Unternehmen noch nicht unter Mitbestimmungsgesetze fällt, verhindert wird. Konkret heißt das: Wächst die Beschäftigtenzahl einer SE über die Schwellenwerte von 500 bzw. 2000 Beschäftigten, muss es die Chance geben, dass Mitbestimmungsrechte entsprechend wachsen.
  • Unternehmen, die Mitbestimmungsrechte rechtswidrig nicht anwenden, müssen effektiv sanktioniert werden.
  • Die EU-Kommission sollte eine Rahmenrichtlinie in Angriff nehmen, die europaweit generelle Mindeststandards für die Arbeitnehmerpartizipation setzt. Die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müsse als Kernelement der europäischen Corporate Governance verankert werden.

Hintergrundinformationen:

In Deutschland sind mindestens 2,1 Millionen Beschäftigte durch legale „Mitbestimmungsvermeidung“ oder rechtswidrige Ignorierung der Gesetze von der paritätischen Mitbestimmung ausgeschlossen, zeigt eine aktuelle Studie (ab S. 13 in der Studie)

Unternehmen betreiben seltener Steuervermeidung und aggressive Bilanzgestaltung, wenn Arbeitnehmer mitbestimmen. Aktuelle Studie von Ökonomen der Universität Duisburg-Essen.
 
Kontakt:

Dr. Sebastian Sick
Institut für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.)

Rainer Jung
Leiter Pressestelle

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