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Policy Brief

Für viele Minijobber weiterhin nur Minilöhne: Mindestlohngesetz

Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) hat die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes besondere Bedeutung. Im Geltungsbereich des Mindestlohnes stellen sie zwar nur etwa 9% der Arbeitnehmer (im Hauptbeschäftigungsverhältnis), aber gut 34% derjenigen, deren Löhne aufgrund des seit 2015 geltenden Gesetzes aufgestockt werden müssten. Die Mehrheit kam nicht auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro und mehr, blieb also unterhalb der Mindestlohnschwelle (Amlinger et al. 2016). Minijobber erhalten häufig nicht nur geringere Löhne als vergleichbare Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte; ihnen werden oft auch verschiedene Leistungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsgeld vorenthalten, auf die sie einen Rechtsanspruch hätten (Bachmann et al. 2011; Fischer et al. 2015). Angesichts der im Vergleich zu anderen Beschäftigtengruppen außerordentlich weit verbreiteten Einkommensprekarität ist der Anpassungsbedarf beim Lohnsatz besonders hoch. Für die Wirksamkeit des Mindestlohngesetzes stellt diese Beschäftigtengruppe einen guten Prüfstein dar. Wie haben Betriebe und Beschäftigte auf das Gesetz reagiert?

Quelle

Pusch, Toralf; Seifert, Hartmut: Mindestlohngesetz
WSI Policy Brief, Düsseldorf, 7 Seiten

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