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Basiswissen Mitbestimmung - Geschichte

Unternehmensmitbestimmung: Die Entstehungsgeschichte des Mitbestimmungsgesetzes 1976

Fünf Thesen des Historikers PD Dr. Karl Lauschke.

1.
Die Auseinandersetzungen um das 1976 verabschiedete Mitbestimmungsgesetz erstreckten sich über insgesamt rund 14 Jahre. Bereits 1962 - im Rahmen der Novellierung des Aktienrechts - legte der DGB einen ersten, ausgearbeiteten Gesetzentwurf vor, der das Montanmitbestimmungsmodell auf die gesamte Wirtschaft ausdehnen wollte, denn - wie der DGB-Vorsitzende Ludwig Rosenberg zur Begründung erklärte - "Wenn es wahr sei, dass die Wirtschaft unser Schicksal ist, dann sei es notwendig, dass alle über dieses Schicksal mitbestimmten." Der Entwurf wurde allerdings politisch-parlamentarisch nicht aufgegriffen. Im Gegenteil, die Politik zierte sich lange Zeit, dieses "heiße Eisen" wirklich anzupacken. Weder die christlich-liberale Bundesregierung noch die Große Koalition nahmen sich der Reform der Unternehmensmitbestimmung an. Die Gewerkschaften wurden immer wieder vertröstet. Im Vorfeld der Bundestagswahl legte die Bundestagsfraktion der SPD zwar Ende 1968 einen Gesetzentwurf vor, der die paritätische Besetzung der Aufsichtsräte vorsah, aber auch nach dem Regierungswechsel im Herbst 1969 wurde diese Initiative nicht weiter verfolgt. Andere politische Themen schienen vordringlicher oder waren doch weniger umstritten. Erst nach der Bundestagswahl vom November 1972 - zehn Jahre nachdem der DGB seinen ersten Entwurf vorgelegt hatte - wurde die Arbeit an dem Mitbestimmungsgesetz von der Bundesregierung konkret in Angriff genommen.

2.
Die Arbeitgeberverbände liefen von Anfang an Sturm gegen die gewerkschaftliche Mitbestimmungsforderung und boten alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel auf, um eine Ausweitung der paritätischen Mitbestimmung auf alle großen Kapitalgesellschaften zu verhindern. Im Oktober 1964 gründeten sie zu diesem Zweck den "Arbeitskreis Mitbestimmung", der die Gegenmaßnahmen koordinierte und mit großem propagandistischen Aufwand die Mitbestimmungsforderung der Gewerkschaften abzuwehren suchte. Die paritätische Mitbestimmung wurde als "ein Fremdkörper" in der sozialen Marktwirtschaft bezeichnet, oder - wie der "Industriekurier" im Oktober 1965 schrieb -: "Die Demokratisierung der Wirtschaft ist so unsinnig wie eine Demokratisierung der Schulen, der Kasernen oder der Zuchthäuser." Die großen Unternehmen zu "demokratisieren", setzte nach Ansicht der Arbeitgeberverbände die marktwirtschaftlichen Prinzipien außer Kraft, deren Wirken doch für einen allgemeinen Wohlstand gesorgt habe, um an ihre Stelle die Herrschaft verselbständigter Gewerkschaftsfunktionäre zu rücken. In der paritätischen Mitbestimmung sahen die Arbeitgeberverbände einen Angriff auf die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.

3.
Den gewerkschaftlichen Mitbestimmungsvorstellungen am nächsten stand die SPD, die sich allerdings dagegen verwahrte, verlängerter Arm der Gewerkschaften zu sein, und die mit Rücksicht auf andere gesellschaftliche Gruppen durchaus eigene, in einzelnen Punkten vom DGB-Entwurf abweichende Vorstellungen vertrat. Als Reformpartei, die alte Zöpfe abschneiden wollte, war die FDP nach ihrem programmatischen Wechsel gegen Ende der 1960er Jahre zwar ebenfalls an einer Neuregelung der Unternehmensverfassung interessiert und Beteiligungskonzepten gegenüber aufgeschlossen, aber ihre besondere Beachtung galt dabei den leitenden Angestellten, denen sie auf jeden Fall größeren Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen einräumen wollte. Die CDU war in der Frage der Mitbestimmung gespalten und konnte die innerparteilichen Gräben Anfang der 1970er Jahre nur mit Mühe überbrücken: Während sich der Wirtschaftsrat für die Position der Arbeitgeberverbände stark machte und die paritätische Mitbestimmung vehement ablehnte, sprachen sich die Sozialausschüsse - ganz im gewerkschaftlichen Sinne - unverblümt für die Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit aus.

4.
Unter den gegebenen Bedingungen waren die gewerkschaftlichen Forderungen nicht gänzlich durchsetzbar; Abstriche - insbesondere in der Frage der leitenden Angestellten und in der Frage des Rechts der Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter in die Aufsichtsräte zu entsenden - waren letztlich unvermeidlich. Die Gewerkschaften waren weder in der Lage, stärkeren Druck auf den Gesetzgeber auszuüben, noch hätte man die Widerstände gegen die Ausweitung des Montanmitbestimmungsmodells selbst bei noch so großer Mobilisierung tatsächlich überwinden können. Die Alternative zum ausgehandelten Kompromiss, der zweifellos noch manche gewerkschaftlichen Wünsche offen ließ, wäre nur die vage und eher unwahrscheinliche Hoffnung auf günstigere politische Verhältnisse gewesen mit der Konsequenz, dass auf absehbare Zeit alles beim Alten geblieben wäre und man auf die zwar unzureichenden, aber doch erreichbaren Verbesserungen verzichtet hätte - ganz nach dem Motto: Alles oder nichts.

5.
Von dem ausgehandelten politischen Kompromiss waren sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgeberverbände enttäuscht. Spätestens nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 1979, das die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes feststellte, arrangierten sich jedoch beide Seiten mit dem Mitbestimmungsgesetz, auch wenn die Konflikte mit der Verabschiedung des Gesetzes keineswegs beendet waren, sondern sich in vielen kleineren oder größeren, allerdings weniger spektakulären Kontroversen fortsetzten. Bei aller grundsätzlichen Kritik, dass die geforderte Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit nicht erreicht worden war, sahen die Gewerkschaften keine andere Möglichkeit, "als das Gesetz voll, aber ohne Illusionen auszuschöpfen". Im Gegensatz zu den äußerst heftigen, dramatisch zugespitzten Auseinandersetzungen der zurückliegenden Jahre erwies sich die Regelung in der Praxis als durchaus geeignet, den sozialen Interessenausgleich zwischen Anteilseignern und Beschäftigten zu fördern, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen einzuschränken.

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