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Datenbank Betriebsvereinbarungen

Thema: Ganzheitliche Produktionssysteme

Bettina Seibold/Martin Schwarz-Kocher/Rainer Salm,  2016

2.Regelungen in Betriebsvereinbarungen
2.4.Beteiligung des Betriebsrates
2.4.7Umgang mit Konflikten

Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wird eine paritätische Kommission (3/3) mit Beteiligung des Gesamtbetriebsrates und des Arbeitgebers mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden, gebildet. Sollte es nicht zu einer Einigung kommen entscheidet die Einigungsstelle abschließend.

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Wenn schwerwiegende Konflikte durch die Teilnahme an Kaizen-Workshops und/oder daraus entstehenden Aktivitäten auftreten, hat der/die Mitarbeiter/in das Recht, sich unmittelbar an den Vorstand, die Geschäftsleitung, den Betriebsrat oder die paritätische Kommission (siehe Punkt 3 "Absicherung der Beschäftigten") zu wenden. Aus diesem Beschwerderecht darf dem Mitarbeiter keinerlei Nachteil entstehen.

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Es besteht Einigkeit darüber, dass die durch den Workshop ausgelösten und erfolgten Umstellungen von Arbeitsabläufen und -inhalten mitbestimmungspflichtig sein können. Die Veränderungen, die durch die jeweiligen Workshops bei [der Firma] praktisch realisiert werden, werden spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Workshops auf ihren ursprünglichen Zustand zurückgesetzt, wenn es keine Einigung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat gibt.

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Herrscht Uneinigkeit über den Erfolg der Maßnahmen und reklamiert der Betriebsrat, dass durch die Maßnahmen die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten verschlechtert werden, sind die betroffenen Maßnahmen rückgängig zu machen, bis erforderliche formale Beteiligungsprozesse entsprechend BetrVG abgeschlossen sind.

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Entstehen bei der Auslegung oder Anwendung dieser Betriebsvereinbarung Meinungsverschiedenheiten, so ist die Angelegenheit binnen 10 Arbeitstagen in einer paritätisch besetzten Kommission zu behandeln und zu entscheiden.

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Bei Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden der GBR und [die Firma] Gespräche aufnehmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Dies gilt auch, wenn der GBR oder [die Firma] bei der Umsetzung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung Anpassungsnotwendigkeiten geltend macht. Die Aufnahme der Gespräche wird innerhalb von vier Wochen erfolgen.

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Meinungsverschiedenheiten bei Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden von einer Einigungsstelle unter Vorsitz des Vorsitzenden Direktors des Arbeitsgerichts [Ort], Herrn [Name], und unter Teilnahme von jeweils zwei Beisitzern beigelegt. Die Einigungsstelle kann von jeder Seite jederzeit angerufen werden. Sie entscheidet verbindlich.

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Ziel ist es, dass Differenzen offen angesprochen werden. Hierfür hat der Mitarbeiter grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
- Der Mitarbeiter bespricht das Problem in seinem (Scrum)-Team und findet dort eine Lösung.
- Der Mitarbeiter wendet sich an ein Mitglied der Steuergruppe (s. § 3.2) und bespricht mit ihm das Problem und die weitere Vorgehensweise.
- Der Mitarbeiter wendet sich an seine Führungskraft.
- Der Mitarbeiter wendet sich an den Betriebsrat.
Wenn ein Mitarbeiter nicht namentlich genannt werden will, so sind die Angesprochenen trotzdem aufgefordert, eine Lösung zu finden.

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Betrieblicher Einigungsversuch
Kommt im Koordinationsausschuss ein Einvernehmen (Konsens) nicht zustande, findet innerhalb einer Frist von zwei Wochen (nach Scheitern der Verhandlungen im Koordinationsausschuss) ein erneuter Einigungsversuch zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat statt.

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Einrichtung einer Einigungsstelle
Es wird eine Einigungsstelle gem. § 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG eingerichtet.Diese besteht aus je vier Beisitzern pro Seite unter Vorsitz von Frau [Name], Vizepräsidentin des LAG [Bundesland], im Verhinderungsfall Herrn [Name], Präsident des LAG [Ort].
Die Einigungsstelle tritt unverzüglich nach ihrer Anrufung zusammen und schließt ihr Verfahren innerhalb weiterer 14 Tage ab.
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, in denen gemäß Betriebsverfassungsgesetz der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Im Übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind.
Das übrige Verfahren regelt sich gem. § 76 BetrVG.

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Meinungsverschiedenheiten über die Mitbestimmungspflichtigkeit einzelner Teilschritte werden auf Antrag des Betriebsrats auf eine paritätische Kommission zur Entscheidung übertragen. Diese bemüht sich um Beilegung der Meinungsverschiedenheit. Die paritätische Kommission setzt sich aus drei Arbeitgebervertretern und drei Betriebsratsmitgliedern zusammen. Kann eine Beilegung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung erreicht werden, entscheidet die unter 6.2 benannte Einigungsstelle. Mindestens für die Frist des Versuchs der Beilegung der Meinungsverschiedenheiten durch die paritätische Kommission wird die Maßnahme/der Teilschritt nicht umgesetzt.

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