Ziel des Einsatzes der Überlastungsanzeige
Die Überlastungsanzeige kann eingesetzt werden zur Arbeitsüberlastung
- in akuten Notfällen,
- bei ungeplanten Personalausfällen,
- bei ungewöhnlichem herausragenden Arbeitsanfall.
[Die Überlastungsanzeige] dient dem Schutz des/der Mitarbeiters/in vor Regress, wenn es bei außergewöhnlichen Arbeitsüberlastungen zu eventuellen Folgeschäden kommt.
Auch während dieser Zeit ist der/die Mitarbeiter/in verpflichtet, die Arbeit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen.
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Was ist zu tun?
"Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden." (§ 16 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz) Das heißt, der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, den Vorgesetzten auf den akut entstandenen Mangel hinzuweisen, sodass dieser die Möglichkeit hat, diesen auszuräumen.
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Sollte der/die zuständige Vorgesetzte keine Abhilfe schaffen können, ist der/die Mitarbeiter/in verpflichtet, auch im Rahmen der Fürsorgepflicht für die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten, eine schriftliche Mitteilung zu verfassen, aus der begründet hervorgeht, dass die erforderliche Arbeit nicht mit der nötigen Sorgfalt erledigt werden konnte (§ 242 BGB).
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Die Meldung von Überlastungssituationen darf für die Meldenden keine dienstrechtlichen Sanktionen nach sich ziehen.
Die in diesem Verfahren den beteiligten Personen bekannt gewordenen persönlichen Daten - insbesondere Krankheitsdaten - von Beschäftigten unterliegen einem besonderen Schutz und deren Kenntnisse dürfen in anderen Zusammenhängen keine Anwendung finden.
Alle in diesem Verfahren generierten allgemeinen und personenbezogenen Daten unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes.
Präsidium und Personalrat sind sich einig, dass die vorgenannten Regelungen der praktischen Erprobung bedürfen. Deswegen soll ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine Evaluation erfolgen und ggf. eine Anpassung der Regelungen vorgenommen werden.
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Eine Überlastungsanzeige darf nicht zum Nachteil des Beschäftigten ausgelegt werden und wird nach zwei Jahren aus der Personalakte entfernt.
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Eine Überlastungsanzeige entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner persönlichen Sorgfaltspflicht und Haftung.
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Für Mitarbeiter, die Überlastungen anzeigen, dürfen hieraus keine Nachteile entstehen (§ 17 Abs. 3 ArbSchG, § 315 BGB).
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Kein Beschäftigter darf durch die Anwendung dieser Anzeige nach § 612 BGB benachteiligt, noch in der Ausübung seiner Rechte beschnitten werden.
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