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HBS Böckler Impuls

Aufsichtsräte: Wie Firmen die Mitbestimmung aushebeln

Ausgabe 06/2016

Zahlreiche Unternehmen umgehen die Mitbestimmung und gefährden damit ein Erfolgsmodell. Die Politik sollte gesetzlich nachbessern.

Mehr als 800.000 Beschäftigte von Großkonzernen werden durch juristische Tricks um die paritätische Mitwirkung im Aufsichtsrat gebracht. Zu diesem Ergebnis kommen Norbert Kluge, Sebastian Sick und Lasse Pütz. Die Experten der Hans-Böckler-Stiftung geben erstmals einen umfassenden Überblick über die Praktiken, mit denen Unternehmen die gesetzlichen Mitspracherechte der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aushebeln.

Der Soziologe und die beiden Juristen sehen insgesamt die Gefahr eines schleichenden Ausblutens, wenn sich Unternehmen der Mitbestimmung entziehen. Sie stützen sich auf Daten, die der Rechtswissenschaftler Walter Bayer von der Universität Jena im Auftrag der Stiftung ermittelt hat, sowie auf eigene Untersuchungen. Ende 2015 gab es insgesamt 635 paritätisch mitbestimmte Unternehmen, 2002 waren es noch 767. Paritätische Mitbestimmung sieht das Gesetz für Kapitalgesellschaften mit mindestens 2.000 Beschäftigten in Deutschland vor. Hinzu kamen etwa 1.500 Unternehmen, die mehr als 500 Beschäftigte und eine Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat hatten. Umgehungsmöglichkeiten durch europäische Rechtsformen, Defizite der deutschen Gesetzgebung und „Gesetzesignoranz“ führen aber dazu, dass kaum neue Unternehmen hinzukommen.

Dass sich Unternehmen mitunter schlicht rechtswidrig verhalten, hat eine frühere Analyse von Bayer und seinem Kollegen Thomas Hoffmann gezeigt. Die Wissenschaftler haben sich eine Stichprobe von GmbHs angeschaut, die zwischen 750 und 1.250 Mitarbeiter beschäftigen und nicht unter den Tendenzschutz fallen. Nach dem sogenannten Drittelbeteiligungsgesetz müssten sie eigentlich einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben. Tatsächlich verfügt nur knapp die Hälfte der untersuchten Firmen über ein entsprechendes Gremium. 56 Prozent wenden das Gesetz nicht an. Konsequenzen müssen sie nicht fürchten, weil die Vorschrift keine Sanktionen vorsieht.

„Kein Gesetz zur Mitbestimmung hindert Unternehmen in Deutschland daran, Mitbestimmung zu unterminieren. Wir beobachten einerseits illegale Praktiken, die aber ohne Folgen bleiben. Und wir sehen andererseits komplexe Konstruktionen, die an Offshore-Geschäfte erinnern, mit denen Rechtslücken ausgenutzt werden“, sagt Mitbestimmungsexperte Kluge. „All diese Unternehmen unterlaufen offenbar bewusst bewährte soziale Standards. Das wirft die Frage nach ihrer gesellschaftlichen Verantwortung auf.“

Besonders problematische Verhältnisse konstatieren die Fachleute der Stiftung im Einzelhandel. Dort zählen sie mittlerweile mehr mitbestimmungsfreie als paritätisch mitbestimmte Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten. In den 21 Einzelhandelskonzernen, die sich der Mitbestimmung durch Rechtsformkonstruktion entziehen, würden rund 400.000 Arbeitnehmer von der Mitwirkung im Aufsichtsrat ausgeschlossen. Zu diesen Konzernen gehören unter anderem Aldi, Norma, Edeka, die Schwarz-Gruppe mit Lidl und Kaufland, Netto, C&A, H&M, Primark, Zara, Müller-Drogeriemärkte, Bauhaus, Zalando und Deichmann. Hinzu kommen weitere Unternehmen, die die Mitbestimmung rechtswidrig unterlaufen.

Wie Strategien zur Aushebelung von Mitbestimmungsrechten funktionieren, zeigt sich am Beispiel Aldi. Die rechtlich unabhängigen Unternehmen Aldi Süd und Aldi Nord, die zusammen weltweit 170.000 und deutschlandweit 66.000 Menschen beschäftigen, werden durch zwei Familienstiftungen gesteuert. Den Stiftungen können die Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden, weil diese vom Mitbestimmungsgesetz nicht erfasst werden. Daher kommen sie auch nicht als „herrschende Unternehmen“ in Betracht, die einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden müssen. Unterhalb der Stiftungsebene operieren verschiedene Regionalgesellschaften, die gerade so groß sind, dass sie die Schwelle von 2.000 Mitarbeitern für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes nicht überschreiten. Die gewählte Form der GmbH & Co. KG stellt zugleich sicher, dass es auch keine Drittelbeteiligung gibt, weil diese Unternehmensart vom Gesetz ausgenommen ist. Auf diese Weise werde den Aldi-Beschäftigten komplett ihr Recht auf unternehmerische Mitbestimmung vorenthalten, erklärt der Unternehmensrechtler Sick.

Eine weitere Möglichkeit, sich der Mitbestimmung zu entziehen, bietet die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Die Praxis zeige, dass Unternehmen regelmäßig kurz vor Erreichen der Schwellenwerte von 500 Mitarbeitern für die Drittelbeteiligung oder 2.000 für die 1976er-Mitbestimmung zur SE umgewandelt werden. Da dabei das Vorher-Nachher-Prinzip gilt, der Status quo der Mitbestimmungsrechte also eingefroren wird, können sich Firmen auf diese Weise unwiderruflich aus dem System der Mitbestimmung verabschieden. Die Experten gehen mit Bayer von etwa 50 Unternehmen aus, die aufgrund dieses Mechanismus nicht paritätisch mitbestimmt sind.

Auch Konstruktionen mit ausländischen Rechtsformen wie beispielsweise der Ltd. & Co. KG können zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten instrumentalisiert werden. Denn die deutschen Mitbestimmungsgesetze stammen aus einer Zeit, als die weitgehende europäische Niederlassungsfreiheit noch nicht absehbar war. Deshalb beziehen sie sich die Vorschriften in ihrem Wortlaut auf Unternehmen in deutscher Rechtsform. Kombinieren Firmen deutsche und ausländische Rechtsformen, fallen sie nach herrschender Meinung nicht mehr unter das Mitbestimmungsgesetz. Das ist nach europäischem Recht auch Firmen möglich, die ihren Sitz und den Schwerpunkt ihrer Geschäfte in Deutschland haben. Die Zahl der in Deutschland ansässigen größeren Unternehmen mit einer solchen Rechtsform steigt kontinuierlich: Im Juni 2014 gab es 94 Firmen mit jeweils mehr als 500 Arbeitnehmern, denen so Mitsprache im Aufsichtsrat verweigert wird. 2005 betrug die Zahl 46, 2010 waren es 70.

Der Standortvorteil Mitbestimmung sei durch die vielen Ausweichmöglichkeiten in Gefahr, stellen die Experten fest. Um zu unterstreichen, dass der Politik Sicherung und Ausbau der Mitbestimmung ein ernsthaftes Anliegen ist, sollte sie dort gesetzlich aktiv werden, wo sich die Erosion besonders leicht aufhalten lässt. Das Ziel: „Kein Unternehmen soll durch geschickte Wahl der Rechtsform seine Arbeitnehmer um ihre Mitbestimmungsrechte im Aufsichtsrat bringen dürfen.“

Dafür empfehlen die Forscher drei zentrale Reformen: Zum einen müsse im SE-Beteiligungsgesetz klargestellt werden, dass Mitbestimmung in einer SE neu verhandelt werden muss, wenn die Zahl der Beschäftigten in Deutschland über die Schwellenwerte steigt. Dies solle als „strukturelle Änderung“ im Gesetz definiert werden, so die Experten. Zum Zweiten müsse im Drittelbeteiligungsgesetz die gleiche Konzernregelung wie im Mitbestimmungsgesetz eingeführt werden, wonach alle Arbeitnehmer einem „herrschenden Unternehmen“ zugerechnet werden. Außerdem solle klarer als bisher in den Mitbestimmungsgesetzen geregelt werden – und insbesondere auch ins Drittelbeteiligungsgesetz aufgenommen werden –, dass die GmbH & Co. KG lückenlos erfasst wird. Drittens plädieren die Mitbestimmungsexperten dafür, rechtlich auszuschließen, dass ausländische Rechtsformen genutzt werden können, um die Mitbestimmung auszuhebeln.

  • Im Einzelhandel gibt es Konzerne, die sich durch Rechtsformkonstruktion der Mitbestimmung entziehen. Dadurch werden rund vierhunderttausend Arbeitnehmer von der Mitwirkung im Aufsichtsrat ausgeschlossen. Zur Grafik

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