Ausgewertet: 83 betriebliche Vereinbarungen der Jahre 1983 bis 2012
Flexibilität ist für viele Beschäftigte selbstverständlich. Trainer, Berater, Vertriebsleute und Service-Spezialisten sind häufig auf Reisen. Eine Dienstreise wird im betrieblichen Interesse durchgeführt. Arbeitszeit wird außerhalb des Unternehmens erbracht, Beschäftigte können zu Dienstreisen verpflichtet werden. Wichtige Rahmenbedingungen sollten erfüllt sein, damit Stress nicht überhand nimmt. Nicht zuletzt kann Reisestress zu psychischen Fehlbelastungen beitragen und insofern ein Thema für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sein.
Dienstreisezeiten werden nicht automatisch als Arbeitszeit vergütet, Regelungen in Manteltarifverträgen können das klären. Es existieren einige, in denen Reisezeiten als Arbeitszeiten geregelt sind. Aber Dienstreisen unterliegen nicht per se der Mitbestimmung. Arbeitgeber unterstellen häufig, dass die Reisezeit nicht für dienstliche Aufgaben genutzt wird. In der Realität werden Zeiten der An- und Abreise aber häufig genutzt, um anfallende Aufgaben zu erledigen, E-Mails zu schreiben etc.
Die Anordnung von Dienstreisen gehört zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ohne Interessenvertretung wird es schwierig, Dienstreisen individuell abzulehnen. Eine Diskussion mit dem Arbeitgeber über die Belastungen durch häufige Dienstreisen ist ohne die Unterstützung von Betriebs- und Personalräten nur schwer zu führen. Die Interessenvertretungen haben zwar kein direktes Mitbestimmungsrecht zu Umfang und Konditionen von Dienstreisen. Sie können allerdings ihren Einfluss aus den Beteiligungsrechten zur Arbeitszeit, zu personellen Maßnahmen und zum Gesundheitsschutz ableiten.
Viele der ausgewerteten Vereinbarungen befassen sich daher mit Regelungen von Reise- und Arbeitszeiten oder dem Umgang mit Reisekosten. Vernachlässigt werden in den vorliegenden Vereinbarungen aber mögliche Belastungen, die mit Dienstreisen in Verbindung stehen können. Es gibt gute Gründe, sich diesem Thema zu widmen.
Für Dienstreisen gelten besondere steuerliche Rahmenbedingungen, seit 01.01.2014 gelten neue Regelungen im Reisekostenrecht. Eine Prüfung der bisherigen Praxis empfiehlt sich auch daher.