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HBS Böckler Impuls

Gewinnsteuern: Steuervermeidung an der Quelle bekämpfen

Ausgabe 20/2014

Globale Konzerne verfolgen ausgetüftelte Strategien zur Steuervermeidung. Oft ist zu hören, dagegen ließe sich allenfalls durch internationale Abkommen vorgehen. Tatsächlich lassen sich etliche Maßnahmen zur gerechten Besteuerung von Unternehmen auch auf nationaler Ebene umsetzen.

Die Steuerlast verschiebt sich seit langem zu Ungunsten von Arbeitnehmern und kleinen Unternehmen. Profiteure sind oft grenzüberschreitend tätige Konzerne, die internationale Steuerschlupflöcher nutzen. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern ist in den meisten Industrieländern zu beobachten. Regierungen und internationale Organisationen haben das Problem erkannt. EU und OECD setzen sich für Maßnahmen gegen die Erosion der Steuerbasis ein, gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen in Steueroasen. Auf G-20-Ebene ist ein Aktionsplan in Arbeit, dessen Umsetzung 2015 in Angriff genommen werden soll. Doch bereits auf nationaler Ebene ließe sich einiges tun, um große Unternehmen angemessen an der Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu beteiligen. Darauf weisen die Steuerexperten Lorenz Jarass und Gustav Obermair in einer aktuellen, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Studie hin. Nach Auffassung der Professoren von der Hochschule Rhein-Main in Wiesbaden und der Universität Regensburg würde es internationale Abstimmungsprozesse beschleunigen, wenn Deutschland zügig tätig würde. Dann „würden viele andere Länder aus Eigeninteresse ähnliche Maßnahmen ergreifen“.

Mit gerade einmal 10 bis 15 Prozent erreiche die tatsächliche Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften in der Bundesrepublik nicht einmal die Hälfte dessen, was die nominalen Steuersätze vermuten ließen, konstatieren die Fachleute. Anders, schreiben Jarass und Obermair, ist dies bei den Arbeitnehmern: Hier liegen die Einnahmen der Finanzämter und Sozialversicherung „nur wenig unter dem rechnerisch auf Basis der gesetzlichen Steuer- und Abgabensätze zu erwartenden Aufkommen“.

Dass „erhebliche Anteile der in Deutschland erwirtschafteten Kapitalentgelte in Deutschland weitgehend unbesteuert bleiben“, hat die Steuerpolitik der vergangenen Jahrzehnte nach Einschätzung der Wissenschaftler „nicht verhindert und teilweise sogar gefördert“. Gerade Töchter ausländischer Konzerne könnten Lücken im Steuerrecht nutzen und Erträge außer Landes schaffen – die dank trickreicher Konstruktionen häufig auch nirgendwo sonst besteuert werden. Besonders unverständlich ist Jarass und Obermair zufolge, dass nach den derzeit gültigen Regeln sogar die Verlagerung von Arbeitsplätzen steuerlich gefördert wird: Die Kosten der Verlagerung lassen sich absetzen und die im Ausland erzielten Gewinne sind steuerfrei. Insgesamt sei „ein absurdes System von unfairer und aggressiver Steuervermeidung entstanden, das insbesondere international operierende Konzerne nutzen können“.

Ein neuralgischer Punkt sind die vielfältigen Doppelbesteuerungsabkommen, die eigentlich verhindern sollen, dass derselbe Ertrag mehrfach besteuert wird. Tatsächlich haben sie aber zu einem „Zustand doppelter Nichtbesteuerung“ geführt, wie es OECD-Generalsekretär José Ángel Gurría ausdrückt. Besonders problematisch ist dabei die Besteuerung – beziehungsweise Nichtbesteuerung – von Zinsen und Lizenzgebühren, die zwischen verschiedenen Teilen desselben Konzerns fließen. Sie sind der Schlüssel zur Gewinnverlagerung: Wenn die wesentliche Wertschöpfung zwar im Inland entsteht, die hiesige Tochterfirma aber hohe Gebühren oder Zinszahlungen an eine Gesellschaft im Ausland leisten muss, ist der steuerlich relevante Gewinn im Inland gering. Die Erträge fallen bei der ausländischen Gesellschaft an – für die häufig ein Niedrigsteuer-Standort gewählt wird. Typische Konstruktionen zeigen Jarass und Obermair anhand der Beispiele Apple, Amazon und Google auf.

Die Wissenschaftler schlagen vor, eine Quellensteuer auf alle gezahlten Lizenzgebühren und Schuldzinsen zu erheben. Wie der Name sagt, würde die Steuer dort erhoben, wo der Gewinn tatsächlich entsteht: an der Quelle der Wertschöpfung. Im Ausland bereits gezahlte Quellensteuern könnten von der Steuerlast abgezogen werden. Eine solche Regelung sei EU-rechtlich durchaus möglich, schreiben die Experten. Sie würde allerdings die schrittweise Anpassung einiger Doppelbesteuerungsabkommen erfordern. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren sollte außerdem eingeschränkt werden, sofern Unternehmen nicht nachweisen können, dass die Beträge andernorts mit wenigstens 20 Prozent besteuert werden. Hinzu kämen Anpassungen bei der Gewerbesteuer.

Die Experten rechnen bei Umsetzung ihrer Vorschläge zunächst mit einem Steuermehraufkommen von etwa acht Milliarden Euro. Wichtiger sei aber, dass auf diese Weise der fatale Trend zur Steuervermeidung durch Konzerne gestoppt würde.

Beispiel Apple
Der Anbieter von iPhone & Co. entzieht sich einer effektiven Besteuerung durch eine besonders gewiefte Konstruktion: Die Gesellschaft Apple Operations International (AOI) ist ein quasi staatenloses Unternehmen. Aus Sicht des US-Steuerbehörden handelt es sich um eine Gesellschaft ohne Mitarbeiter, die keine Geschäftstätigkeit ausübt, keine Betriebsstätte in den USA hat und in Irland beheimatet ist – damit braucht sie in Amerika keine Steuererklärung abzugeben. Irland besteuert die AOI nicht, weil die Geschäftsleitung nicht in Irland sitzt und es hier ebenfalls keine Betriebsstätte gibt.
In der Kasse der – unbesteuerten – AOI landen letztlich die Gewinne der Apple Sales International (ASI), die den wesentlichen Wertschöpfungsakt vollbringt: Sie kauft die Geräte günstig beim taiwanesischen Auftragsfertiger Foxconn ein, lässt sie mit dem Apple-Logo veredeln und verkauft sie zu erheblich höherem Preis an die nächste Konzerngesellschaft weiter. ASI unterliegt einer beschränkten irischen Steuerpflicht und zahlte in den Jahren 2009 bis 2012 rund 21 Millionen Dollar Steuern – bei 74 Milliarden Dollar Gewinn.
Die Erträge der übrigen Gesellschaften lassen sich durch geeignete Verrechnungsmethoden minimieren, wie am Beispiel der Apple Retail Germany GmbH deutlich wird. Im Geschäftsjahr 2010/2011 wies sie einen Verlust aus.

Beispiel Amazon
Was Amazon-Kunden in Deutschland bestellt haben, wird von einem Logistik-Zentrum in Deutschland ausgeliefert. Gewinnsteuern fallen hierzulande dennoch kaum an. Denn Vertragspartner des Kunden ist eine luxemburgische Gesellschaft, die von besonders günstigen Ausnahmeregelungen für E-Commerce-Anbieter profitiert. Die Logistikzentren in Deutschland lässt Amazon von separaten Konzerngesellschaften betreiben, was es ermöglicht, nach Luxemburg überwiesene Erträge als steuermindernde Kosten anzusetzen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass deutsche Finanzämter die hiesigen Aktivitäten als Logistik-Dienstleistung werten. Würde das Amazon-Vertriebsnetz dagegen als Einzelhandelskonzern aufgefasst, wäre der Steuervorteil dahin. Dies erklärt auch, warum Amazon sich mit Händen und Füßen dagegen wehrt, einen Einzelhandels- statt Logistiktarifvertrag abzuschließen, erläutert der Steuerexperte Lorenz Jarass.

Beispiel Google
Googles Suchmaschine und die übrigen Dienste wurden in den USA entwickelt. Die Nutzungsrechte liegen aber bei einer niedrig besteuerten Gesellschaft auf den Bermuda-Inseln. Diese schöpft die Gewinne der irischen Vertriebsgesellschaft – mit der Googles Werbekunden ihre Verträge schließen – in Form von Lizenzgebühren ab. Um sicherzustellen, dass kein EU-Staat steuerlich dazwischenfunken kann, nehmen die Zahlungen nicht den direkten Weg. Stationen sind eine Gesellschaft in den Niederlanden und eine weitere in Irland. Im Jahr 2012 hatte Google bereits gut 33 Milliarden US-Dollar angesammelt, die bis dato keiner nennenswerten Besteuerung unterlagen.

  • Verglichen mit den westeuropäischen Nachbarn begnügt sich der deutsche Staat mit einem eher geringen Anteil an Zinsen und Gewinnen. Zur Grafik
  • Das Aufkommen der Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften ist marginal. Zur Grafik
  • Die Löhne bleiben hinter den Gewinnen zurück Zur Grafik

Lorenz Jarass, Gustav Obermair: Faire und effiziente Unternehmensbesteuerung, MV Wissenschaft, Münster 2014; 204 Seiten, 18,70 Euro

Aufsatz „Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS): Nationale Maßnahmen sind möglich und hilfreich“ zum Download

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