zurück
Magazin Mitbestimmung

: INTERVIEW "Verbriefte Ansprüche"

Ausgabe 03/2011

Ralf-Peter Hayen vom DGB-Bundesvorstand erläutert das neue Eurobetriebsrätegesetz

Die Fragen stellte Cornelia Girndt/Foto: Peter Himsel

Ralf-Peter Hayen, könnte der 6. Juni 2011 ein guter Tag werden für die Vertreter der 160 Eurobetriebsratsgremien in Deutschland?
Ja. Sofern alles nach Plan läuft, kann das erneuerte EBR-Gesetz zum 6. Juni 2011 in Kraft treten. Die Neuregelungen hat das Bundesarbeitsministerium überwiegend richtlinienkonform umgesetzt. Sie sind Meilensteine zur Verbesserung der europäischen Arbeitnehmerbeteiligung und werden die Arbeit der EBR erleichtern.

Was bedeutet es, dass im EBR-Gesetzentwurf jetzt ein Recht auf Qualifizierung verankert ist?
Künftig haben die Eurobetriebsräte einen "gesetzlich verbrieften" Anspruch auf Fortbildung. Dies gilt auch für die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums, das einen EBR begründet. Dieser Qualifizierungsanspruch wird die Qualität der EBR-Arbeit verbessern und die interkulturelle Verständigung fördern. Wer fortgebildet wird, darüber kann nach dem deutschen Gesetzentwurf nun auch der Leitungsausschuss des EBR entscheiden, insofern die Qualifizierung "erforderlich" ist, was Sprachkurse, rechtliche und wirtschaftliche Seminare umfasst. Die Freistellung und Entgeltfortzahlung der Schulungsteilnehmer ist an die entsprechenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes angepasst, auch die Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten ist im EBR-Änderungsgesetz ausdrücklich vorgesehen.

Manchmal wurden EBR-Gründern Informationen vorenthalten oder Arbeitnehmer eines von Unternehmensentscheidungen betroffenen Landes gar nicht informiert. Ist diese vage Infolage verbessert worden?
Alle Unternehmensleitungen - nicht nur die Zentrale - sind jetzt verpflichtet, Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten, wenn sie Verhandlungen zur Errichtung eines Eurobetriebsrats aufnehmen wollen. Daneben müssen die Eurobetriebsräte schon während das Management mit der Entscheidungsfindung befasst ist, unterrichtet werden. Sie haben außerdem den Anspruch, mit Vertretern der Arbeitgeberseite zusammenzukommen, und die müssen - wenn es die Arbeitnehmerseite verlangt - ihre im Unternehmen geplanten Maßnahmen begründen. In der Gesetzesbegründung wird auch die Zuständigkeit der Eurobetriebsräte in "grenzüberschreitenden Angelegenheiten" erweitert: In Zukunft sind etwa auch Entscheidungen als länderübergreifend einzustufen, die die Verlagerung von Tätigkeiten - wie bei Nokia in Bochum - von einem Land ins andere betreffen.

Bei Umstrukturierungen von Unternehmen war bisher oft unklar: Wann soll der EBR, wann sollen die nationalen Gremien informiert werden?
Hier ist mehr Klarheit geschaffen worden. Zum einen müssen EBR-Vereinbarungen ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des Eurobetriebsrates vorsehen, das auf die Beteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt werden kann, ohne diese zu schmälern. Die EBR sind spätestens gleichzeitig mit der nationalen Interessenvertretung zu unterrichten und anzuhören. Durch diesen "tendenziellen" Informations- und Konsultationsvorrang der Eurobetriebsräte werden künftig die EBR-Gremien früher beteiligt.

Gelten die neuen Rechte unmittelbar, oder müssen bestehende EBR-Vereinbarungen erst angepasst, sprich nachverhandelt werden?
Die verbesserten Rechte und Verfahrensregelungen für Eurobetriebsräte gelten prinzipiell ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. Also voraussichtlich ab 6. Juni. Es ist daher nicht erforderlich, bestehende EBR-Vereinbarungen neu zu verhandeln. Die erweiterten Rechte gelten auch dann, wenn in den bestehenden EBR-Vereinbarungen ungünstigere oder keine Bestimmungen enthalten sind. Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor.

Profitieren nicht alle EBR in allen Unternehmen von dem neuen Gesetz?
Nein. Die Weiterentwicklung der europäische EBR-Richtlinie war bekanntlich stark umkämpft. Die europäischen Arbeitgeber konnten einige Ausnahmen durchsetzen. So gelten die verbesserten Regelungen nicht für die alten Artikel-13-EBR-Vereinbarungen, die vor Ende September 1996 abgeschlossen wurden. Sie gelten auch nicht für die EBR-Vereinbarungen - nach Artikel 6 -, wenn diese im Umsetzungszeitraum der neuen Richtlinie vom 5. Juni 2009 bis 5. Juni 2011 überarbeitet oder neu abgeschlossen worden sind oder werden. Für diese "Interims-Vereinbarungen" wird ausdrücklich die Fortgeltung des EBR-Gesetzes in seiner alten Fassung angeordnet. Dieser von Arbeitgeberseite reklamierte Bestandsschutz gilt aber nicht für bestehende Vereinbarungen nach Artikel 6, die zwischen Ende 1996 und Mitte 2009 abgeschlossen wurden. Für diese EBR-Vereinbarungen gilt das neue Recht. Diese Tatsache wurde auf Initiative des DGB in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont.

Was heißt das nun für die Eurobetriebsräte, die außen vor bleiben: Haben deren Beteiligungsvereinbarungen nun "Ewigkeitscharakter"?
Nein, glücklicherweise gibt es eine Durchbrechung dieser Ausnahmeregelungen. Bei wesentlichen Strukturänderungen können Vereinbarungen neu verhandelt werden und fallen danach unter das neue Gesetzesrecht - sofern es hierzu keine Regelungen in geltenden Vereinbarungen gibt oder sich diese widersprechen. Auf diesem Wege wird es möglich werden, Vereinbarungen mit einem niedrigen Standard von Beteiligungsrechten zu ersetzen. Als wesentliche Strukturveränderungen gelten etwa Spaltung, Still-legung oder grenzüberschreitende Verlegung von Unternehmen oder Unternehmensgruppen sowie die Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Eurobetriebsrats haben.

Welche Mängel hat der Gesetzentwurf aus Sicht der Gewerkschaften? Was fehlt?
Wir halten es für erforderlich, das Zugangsrecht von - insbesondere auch ausländischen - EBR-Mitgliedern zu Betrieben in Deutschland zu verankern. Ansonsten können sie doch ihrer neuen gesetzlichen Berichtspflicht gegenüber örtlichen Arbeitnehmervertretungen nicht nachkommen. Zum anderen muss die Bundesregierung - ähnlich wie die österreichische - bei der Umsetzung der EBR-Richtlinie eine Verschärfung der Sanktionsbestimmungen vornehmen. Dies legt eigentlich die Einleitung der Richtlinie nahe, die den Mitgliedsstaaten auferlegt, Strafen bei Verstößen vorzusehen, die - so wörtlich - "wirksam, abschreckend und angemessen" sind. Die Androhung eines Bußgeldes von derzeit maximal 15.000 Euro etwa für ohne Beteiligung der EBR durchgeführte Werksschließungen oder Massenentlassungen ist für grenzüberschreitend tätige Unternehmen geradezu lächerlich. Von daher fordern wir als DGB-Gewerkschaften, diese Dinge im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachzubessern.

ZUR PERSON

Ralf-Peter Hayen, Jurist und Referatsleiter Recht beim DGB-Bundesvorstand, hat die DGB-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zum EBR-Änderungsgesetz in Abstimmung mit den Mitgliedsgewerkschaften erarbeitet.

Zugehörige Themen

Der Beitrag wurde zu Ihrerm Merkzettel hinzugefügt.

Merkzettel öffnen