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Magazin Mitbestimmung

Zur Sache: "Leiharbeit kann mitbestimmten Aufsichtsrat nicht mehr verhindern"

Ausgabe 06/2019

Sebastian Sick, Leiter des Referats Wirschaftsrecht am I.M.U., zum Urteil des Bundesgerichtshofs zum paritätisch besetzen Aufsichtsrat.

Bei der Wahl eines Aufsichtsrats zählen Leihbeschäftigte mit. Entscheidend ist die Zahl der Arbeitsplätze im Unternehmen, die länger als sechs Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und machte damit in zahlreichen Unternehmen den Weg für mehr Mitbestimmung frei (Beschluss vom 25.6.2019, Az. II ZB 21/18). 

Geklagt hatte der Gesamtbetriebsrat des Kontraktlogistik-Dienstleisters Syncreon. Er vertrat die Ansicht, dass in dem Unternehmen ein Aufsichtsrat gewählt werden müsse, der paritätisch, das heißt zur Hälfte, mit Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Laut Mitbestimmungsgesetz gilt das bei mehr als 2000 Beschäftigten. Zum Zeitpunkt der Klage beschäftigte Syncreon rund 2300 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter rund 500 Leiharbeitnehmer. Syncreon zählte die Leihbeschäftigten nicht mit, wodurch die Gesamtzahl unter 2000 rutschte. Der BGH gab dem Gesamtbetriebsrat Recht.

Das Mitbestimmungsgesetz schreibt in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl die Wahl eines Aufsichtsrats vor. Leiharbeitnehmer sind nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beim Entleiher zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Wie Leihbeschäftigte gezählt werden, hat nun der BGH präzisiert. Danach kommt es auf eine arbeitsplatzbezogene, nicht auf eine arbeitnehmerbezogene Zählweise an. Damit unterbindet der BGH die Möglichkeit, die Unternehmensmitbestimmung zu umgehen, etwa indem Leihbeschäftigte auf verschiedenen Arbeitsplätzen rotieren und ihre Einsatzzeit so immer unterhalb von sechs Monaten bleibt.

Die Entscheidung hat mehrere Konsequenzen: In manchen Unternehmen wird nun erstmalig ein Aufsichtsrat einzurichten sein. In anderen könnte die Entscheidung zur Folge haben, dass nicht länger ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat, sondern, wegen Überschreitens der Schwelle von 2000 Beschäftigten, ein paritätischer Aufsichtsrat gebildet werden muss. Ferner sind Fälle denkbar, in denen es zwar bereits einen paritätischen Aufsichtsrat gibt, durch das Mitzählen der Leiharbeitnehmer aber dessen Größe nach den Regeln des Paragraf 7 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) angepasst werden muss.

Die Unternehmen sind nach Paragraf 97 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet, diese Veränderungen unverzüglich bekannt zu machen. Sofern dies auch nach Aufforderung nicht erfolgt, können unter anderen Arbeitnehmervertretungen, Arbeitnehmer und (bei paritätischen Aufsichtsräten) Gewerkschaften gemäß Paragraf 98 AktG ein Statusverfahren einleiten. 

Auf das Wahlrecht der Leihbeschäftigten bei Aufsichtsratswahlen wirkt sich die Entscheidung nicht aus. Sie sind aktiv wahlberechtigt, wenn sie dem Unternehmen überlassen und dort länger als drei Monate eingesetzt werden. Leihbeschäftigte können sich allerdings nicht in den Aufsichtsrat des Entleihers wählen lassen.

Die Entscheidung des BGH war wichtig. Zumindest über Leiharbeit können Unternehmen die Mitbestimmung zukünftig nicht mehr umgehen. Doch es bleiben immer noch zu viele Möglichkeiten, die Gründung eines mitbestimmten Aufsichtsrats zu verhindern, etwa durch eine ausländische Rechtsform, durch das Einfrieren eines Zustands mit geringer oder ohne Mitbestimmung bei Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft oder durch Lücken in der Drittelbeteiligung. Das Mitbestimmungsrecht ist löchrig wie ein Schweizer Käse. Diese Löcher muss der Gesetzgeber dringend schließen. Sonst droht die Erosion der Mitbestimmung.

Das Urteil

Mehr Informationen zum Urteil gibt es im Mitbestimmungsportal

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