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Glossar zur Tarifpolitik - U
Überstunden   Übertarifliche Leistungen   Unabdingbarkeit   Urabstimmung   Urlaubsentgelt   Urlaubsgeld

 

Überstunden
siehe Mehrarbeit 

Übertarifliche Leistungen (Außertarifliche L.)
sind Leistungen, die über die im Tarifvertrag festgelegten Mindestvorschriften hinaus gewährt werden. Schlechtere als im Tarifvertrag festgelegte Leistungen dürfen für tarifgebundene ArbeitnehmerInnen nicht vereinbart werden (Günstigkeitsprinzip). 

Unabdingbarkeit
bezeichnet die unmittelbare und zwingende Wirkung von Normen eines Tarifvertrages, die nicht zuungunsten des Beschäftigten unterschritten werden dürfen. 

Urabstimmung
dient der Befragung der Gewerkschaftsmitglieder vor einem Arbeitskampf. Eine Zustimmung von 75 % der Mitglieder ist Voraussetzung für einen Streik. Das nach Streik erzielte Tarifergebnis wird den Mitgliedern in einer 2. Urabstimmung vorgelegt. Es gilt in den meisten Fällen bei einem Anteil von 75 % Nein-Stimmen als abgelehnt. (Arbeitskampf) 

Urlaubsentgelt (Urlaubsvergütung)
Fortzahlung der Tarifvergütung während des Urlaubs. In den Tarifverträgen unterschiedlich geregelt ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Urlaubsentgelts. Festgelegt wird dabei, ob und in welchem Maße die einzelnen Vergütungsbestandteile (neben der Tabellenvergütung v.a. regelmäßige und unregelmäßige Zulagen/Zuschläge) in die Berechnung des Urlaubsentgelts eingehen. Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das zusätzliche Urlaubsgeld.    

Urlaubsgeld
Zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlte tarifliche Leistung, entweder als fester Euro-Betrag pro Jahr, als Euro-Betrag je tarifl. Urlaubstag oder in Prozent der individuellen Tarifvergütung bzw. einer bestimmten Vergütungsgruppe. Anspruch und Höhe des Urlaubsgeldes sind oft abhängig von den zurückgelegten Jahren der Betriebszugehörigkeit.

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