Schiedsverfahren Schlichtung Sockelbetrag Sonderzahlung Sozialzulage Spartentarifvertrag Streik Streikparagraf Streikunterstützung Stufenerhöhung
Schiedsverfahren
Die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Tarifverträgen wird häufig über tarifliche Schieds- bzw. Schlichtungstellen abgewickelt. Zuständigkeit, Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Instanzen werden entweder in eigenen Schiedstarifverträgen bzw. in den Einzeltarifverträgen selbst geregelt.
Schlichtung
Tariflich geregeltes Verfahren zur Einigung bei streitigen Tarifverhandlungen. Die Schlichtung kann nach dem Scheitern der Verhandlungen von jeder der beteiligten Tarifparteien angerufen werden. Die Schlichtungskommission setzt sich paritätisch aus Vertretern der Tarifparteien sowie einem oder zwei unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die meisten Schlichtungsabkommen sehen einen Einlassungs-, aber keinen Einigungszwang vor. Eine Zwangsschlichtung besteht nicht.
Sockelbetrag
ist ein gelegentlich vereinbarter Bestandteil eines Lohn- oder Gehaltstarifvertrages in Form eines festen DM-Betrages, der einheitlich allen Beschäftigten gezahlt wird und in die Lohn- und Gehaltstabellen eingeht. Darauf aufbauend wird eine prozentuale Tariferhöhung gezahlt. S. bewirken eine prozentual stärkere Anhebung der unteren Tarifgruppen und damit die oft angestrebte "soziale Komponente" eines Tarifabschlusses.
Sonderzahlung
siehe Jahressonderzahlung
Sozialzulage
siehe Zulagen/Zuschläge
Spartentarifvertrag
ist ein Tarifvertrag, der für einen Teilbereich ("Sparte") eines Tarifgebiets besondere Arbeits- und Einkommensbedingungen regelt. So existieren beispielsweise im öffentlichen Dienst Spartentarifverträge für den Nahverkehr.
Streik
siehe Arbeitskampf
Streikparagraf
Der Paragraf 146 SGB III (früher § 116 Arbeitsförderungsgesetz , "Streikparagraf") regelt den Anspruch auf Arbeitslosengeld der mittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Beschäftigten. Nach einer Änderung des § 116 AFG im Jahr 1986 darf Arbeitslosengeld außerhalb des Kampfgebietes nicht gezahlt werden, wenn dort eine Forderung erhoben wird, "die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen und wenn das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird". Eine Verfassungsbeschwerde der IG Metall gegen diese Bestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr als unbegründet zurückgewiesen
Streikunterstützung
Während eines regulären Streiks haben die Streikenden keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An organisierte Beschäftigte wird Streikunterstützung durch die zuständige Gewerkschaft gezahlt. Sie beträgt im Schnitt zwei Drittel des Bruttoeinkommens. Bei Warnstreiks wird keine Streikunterstützung gezahlt.
Stufenerhöhung
In einem Tarifabschluss vorgesehene Lohn- und Gehaltserhöhung in mehreren Schritten. Der Metalltarifabschluss von März 2000 sah beispielsweise eine Erhöhung um 3,0% ab dem 1.5.2000 und eine Stufenerhöhung von weiteren 2,1% ab 1.5.2001 vor mit einer Laufzeit bis 28.02.2002.