Abschlussrate Änderungstarifvertrag Allgemeinverbindlicherklärung Altersteilzeit Altersversorgung Anerkennungstarifvertrag Anschlußtarifvertrag Arbeitnehmer-Entsendegesetz Arbeitnehmerinnen Arbeitsbewertung Arbeitskampf Arbeitszeit Arbeitszeitflexibilisierung Arbeitszeitkonto Arbeitszeitkorridor Arbeitszeitverkürzung Arbeitszeitverteilung Ausbildungsförderung Ausgleichszeitraum Ausschlussfristen Aussperrung
Abschlussrate
In Vergütungstarifverträgen festgelegte Erhöhung der tariflichen Grundlöhne und -gehälter. Meistens werden prozentuale Erhöhungen vereinbart, oft gibt es auch Pauschalzahlungen für die ersten Monate der Laufzeit eines Tarifvertrages oder (zusätzliche) Einmalzahlungen. Eher selten sind Mindest-, Sockel- oder Festbeträge.
Änderungstarifvertrag
Tarifliche Vereinbarung, die einen geltenden Tarifvertrag teilweise inhaltlich oder in Bezug auf seine formalen Kriterien verändert bei im übrigen gleichbleibenden Regelungen.
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Tarifverträge können vom Bundesarbeitsminister im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuß auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden. Sie erlangen dadurch Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. Voraussetzung ist, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden ArbeitnehmerInnen beschäftigen und ein öffentliches Interesse an der AVE besteht. Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit dem Ablauf des Tarifvertrages. In einigen Branchen vor allem des Baugewerbes gibt es auch allgemeinverbindliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Bundesarbeitsministerium: Verzeichnis der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (pdf)
WSI-Pressemeldung: Experten fordern erleichterte Allgemeinverbindlichkeit
WSI-Informationen zur Tarifpolitik Allgemeinverbindlichkeit - WSI-Informationen zur Tarifpolitik (pdf)
Altersteilzeit
Gesetzliche Regelung, nach der Beschäftigte ab 55 Lebensjahren und mindestens 1080 Kalendertagen sozialversicherungspflichtigter Beschäftigung in den letzten 5 Jahren mit 50% der bisherigen vollen Arbeitszeit beschäftigt werden. Die Bezüge während der Altersteilzeit betragen mindestens 70% des letzten Nettoeinkommens, die Beiträge zur Rentenversicherung beziehen sich auf 90% des Vollzeiteinkommens. Unter der Voraussetzung, daß auf dem freiwerdenden Arbeitsplatz ein Ausgebildeter bzw. Arbeitsloser eingestellt wird, übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit einen an den Arbeitgeber zahlbaren Zuschuß von 20% des Altersteilzeiteinkommens sowie die Aufstockung des Rentenbeitrags für höchstens 5 Jahre. In vielen Wirtschaftsbereichen und Unternehmen wurden Tarifverträge zur Altersteilzeit vereinbart, die das Nettoeinkommen auf z.T. 85%, die Rentenbeiträge in einigen Fällen auf bis zu 100% aufgestocken. In Einzelfällen wird auch der spätere Rentenabschlag zum Teil ausgeglichen.
Siehe auch "Tarifliche Regelungen zur Altersteilzeit"
Altersversorgung
Tariflich geregelte Zusatzversorgungssysteme zur Alterssicherung gibt es zum Teil bereits seit Jahrzehnten. Dabei handelt es sich um überwiegend von den Arbeitgebern finanzierte überbetriebliche Einrichtungen, die eine Aufstockung der gesetzlichen Rente zum Ziel haben. Außer-dem bestehen in verschiedenen Wirtschaftszweigen Tarifverträge zur (freiwilligen) Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge. Zu den Entgeltbestandteilen gehören vor allem die sogenannten vermögenswirksamen Leistungen, teilweise auch die jährliche Sonderzahlung und andere Elemente.
Vgl. die Auswertung "Tarifliche Altersversorgung"
Anerkennungstarifvertrag
Schließt ein Unternehmen einen Firmentarifvertrag ab, in dem es sich zur Anwendung des entsprechenden Branchentarifvertrags verpflichtet, spricht man von einem Anerkennungstarifvertrag.
Anschlußtarifvertrag
Schließt eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag ab, der inhaltlich mit einem für denselben Tarifbereich bereits vorliegenden Abkommen einer anderen Gewerkschaft identisch ist, spricht man von einem Anschlußtarifvertrag.
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Wortlaut) von 1996 schreibt vor, dass die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Baugewerbes auch für solche Arbeitsverhältnisse zwingend angewendet werden müssen, die zwischen einem ausländischen Unternehmen und seinen in Deutschland beschäftigten ArbeitnehmerInnen bestehen. Aufgrund des Entsendegesetzes gibt es Mindestlohntarifverträge für folgende Branchen: Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Abbruchgewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk, Elektrohandwerk, Gebäudereinigerhandwerk und Briefdienste.
Im April 2009 wurde das AEntG novelliert. Folgende Branchen wurden in das AEntG aufgenommen: Bergbauspezialarbeiten, Berufliche Aus- und Weiterbildung, Entsorgungswirtschaft, Industrielle textile Dienste, Pflegedienste (Altenpflege), Wach- und Sicherheitsgewerbe. Siehe Tarifliche Mindestlöhne nach dem AEntG
ArbeitnehmerInnen (Beschäftigtengruppen)
Die Gesamtheit der unter den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallenden ArbeitnehmerInnen umfaßt i.d.R. gewerbliche ArbeitnehmerInnen (ArbeiterInnen), Angestellte und Auszubildende. Ausgenommen ist meist (entweder teilweise oder aus der Gesamtheit der Regelungen) die Gruppe der leitenden Angestellten. Grundsätzlich können Tarifverträge für alle oder mehrere Arbeitnehmergruppen oder für jede Gruppe einzeln gelten (z.B. Lohn-TV für gewerbliche AN, Gehalts-TV für Angestellte oder Ausbildungsvergütungs-TV für Auszubildende).
Der Begriff Arbeitnehmer/in wird auch verwendet, wenn Tarifverträge nicht (mehr) nach gewerblichen ArbeitnehmerInnenn und Angestellten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn unterscheiden (z.B. Entgelt-TV für ArbeitnehmerInnen).
Arbeitsbewertung
Inhaltliche Bewertung von Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschreibung von Vergütungsgruppen und der Eingruppierung. Es wird unterschieden zwischen der summarischen Arbeitsbewertung anhand weniger zusammenfassender Merkmale und der analytischen Arbeitsbewertung, bei der die verschiedenen Anforderungsarten anhand eines umfangreichen und detaillierten Merkmalskatalogs erfaßt, in quantifizierter Form bewertet und gewichtet werden. Die beiden Methoden werden oft nebeneinander als alternative Möglichkeiten der Grundlohndifferenzierung verwendet. In manchen Fällen findet anstelle der Arbeitsbewertung eine direkte und verbindliche Zuordnung konkreter Tätigkeiten zu bestimmten Vergütungsgruppen statt.
Arbeitskampf
ist die kampfweise Auseinandersetzung zwischen ArbeitnehmerInnenn und Gewerkschaften einerseits und Arbeitgebern und ihren Verbänden andererseits über die Regelung der Arbeits- und Einkommensbedingungen. Wesentliches Mittel des Arbeitskampfes ist der Streik. Streik ist die kollektive Arbeitsniederlegung als Kampfmittel zur Erreichung tariflich regelbarer Forderungen unter Führung der zuständigen Gewerkschaft. Nach Ablauf der Friedenspflicht versuchen die Gewerkschaften oftmals, durch Warnstreiks den Druck auf die Arbeitgeber zu erhöhen. Einem regulären Streik geht in der Regel eine Urabstimmung voraus. Während des Streiks hat der Streikende keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. An organisierte Beschäftigte wird Streikunterstützung durch die zuständige Gewerkschaft gezahlt. Sie beträgt im Schnitt zwei Drittel des Bruttoeinkommens. Das nach einem Arbeitskampf gefundene Ergebnis wird den Mitgliedern in einer 2. Urabstimmung vorgelegt. Nach dem Ende eines Streiks wird in der Regel eine Klausel mit dem Inhalt vereinbart, daß ArbeitnehmerInnen, die sich am Streik beteiligt haben, nicht gemaßregelt werden dürfen, und daß Schadensersatzansprüche aus Anlaß der Teilnahme an der Tarifbewegung entfallen (Maßregelungsklausel). Die Arbeitgeber können nach herrschender Rechtsauffassung basierend auf dem Paritätsgrundsatz auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Dabei muß allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. (Weitere Informationen)
Arbeitszeit
ist die meist in Manteltarifverträgen festgelegte Arbeitsdauer, die ein/e Arbeitnehmer/in im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ableisten muß. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (sog. Arbeitszeitstandard) ist in den meisten Tarifbereichen als Wochenarbeitszeit festgelegt. Abweichend davon gibt es Tarifbereiche mit Tagesarbeitszeiten, mit saisonal unterschiedlichen regelmäßigen Arbeitszeiten bzw. mit Jahresarbeitszeiten. Die tariflichen Arbeitszeitregelungen erlauben in unterschiedlichem Ausmaß eine flexible betriebliche Arbeitszeitgestaltung.
Arbeitszeitflexibilisierung
Anpassung von Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit an die betrieblichen Erfordernisse (Auftragsschwankungen, saisonale Schwankungen, Produktionsumstellung, wechselnder Krankenstand u.a.m.) bzw. an die Interessen der Beschäftigten ("Zeitsouveränität").
Arbeitszeitkonto
wird in vielen Betrieben, insbesondere im Zusammenhang mit Gleitzeit, für jeden einzelnen Beschäftigten geführt und verzeichnet die Soll-Arbeitszeit, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit) sowie die daraus entstehenden Plus- bzw. Minuszeiten, Fehlzeiten u.a.m. Tarifliche Regelungen zu Arbeitszeitkonten definieren im einzelnen die zu buchenden Arbeitszeiten, die maximal zulässigen Arbeitszeitguthaben bzw. -schulden sowie die Modalitäten des Abbaus von Zeitguthaben. (Weitere Informationen zu tariflichen Regelungen)
Arbeitszeitkorridor
Vorgegebene Bandbreite, innerhalb derer die Arbeitszeit für einzelne Beschäftigte, Beschäftigtengruppen, Abteilungen oder ganze Betriebe abweichend von der tariflichen Arbeitszeit dauerhaft festgelegt werden darf.
Arbeitszeitverkürzung
zielt aus gewerkschaftlicher Sicht auf die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, die Herstellung humanerer Arbeitsbedingungen sowie auf bessere Teilhabemöglichkeiten der ArbeitnehmerInnen am gesellschaftlichen Leben. Seit Mitte der 80er Jahre kämpften die Gewerkschaften vorrangig für die Einführung der 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich. Weitere Formen der Arbeitszeitverkürzung bestehen in der Verlängerung des Urlaubs, der Verkürzung der Lebensarbeitszeit (Vorruhestand, Altersteilzeit), kürzeren Arbeitszeiten für besonders belastete Gruppen (SchichtarbeiterInnen) sowie Reduzierung der Arbeitszeit in besonderen sozialen Situationen (Kindererziehung, Pflege). Befristete Arbeitszeitverkürzung (ohne oder nur mit Teillohnausgleich) hat die Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen zum Ziel.
Arbeitszeitverteilung
In den meisten Tarifverträgen vorgesehene Möglichkeit, die regelmäßige Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum gleichmäßig oder ungleichmäßig auf die Arbeitstage, Wochen bzw. Monate zu verteilen. (Ausgleichszeitraum)
Ausbildungsförderung
Tarifliche Regelungen zur Förderung der beruflichen Ausbildung sehen zumeist die Schaffung neuer Ausbildungsplätze und die Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreicher Ausbildung vor. Die Form der Vereinbarungen reicht von verbindlichen Absprachen und tariflichen Regelungen über Erklärungen bzw. Selbstverpflichtungen der Arbeitgeberverbände bis hin zu bloßen Appellen der Tarifvertragsparteien. (Weitere Informationen zu tariflichen Regelungen).
Ausgleichszeitraum
ist der tariflich festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit möglich ist. Innerhalb des A. muß durchschnittlich die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit erreicht werden.
Ausschlussfristen
Tarifliche Festlegung von Fristen für den Verfall von Ansprüchen aus einem geltenden Tarifvertrag (meist zwischen 3 und 6 Monaten), nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
Aussperrung
siehe Arbeitskampf