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10.06.2009
Service des WSI-Tarifarchivs
Tarifliche Regelungen zur befristeten Arbeitszeitverkürzung
Neben der Kurzarbeit bieten tarifliche Regelungen zur befristeten Arbeitszeitverkürzung die Möglichkeit zur Sicherung von Arbeitsplätzen. Seit der Einführung der Vier-Tage-Woche bei Volkswagen im Jahr 1993, mit der rund 30.000 Arbeitsplätze gesichert werden konnten, haben die Gewerkschaften in zahlreichen Branchen entsprechende Tarifbestimmungen vereinbart. Dies geht aus einer aktuellen Analyse von mehr als 30 Tarifverträgen hervor, die das WSI-Tarifarchiv jetzt vorlegt.

"In vielen Branchen ist der Verkürzungsspielraum groß genug, um in erheblichem Umfang Beschäftigung zu sichern", resümiert Dr. Reinhard Bispinck, der Leiter des WSI-Tarifarchivs. "Allerdings zahlen die Beschäftigten einen erheblichen Preis dafür und es ist fraglich, ob sich schlechter bezahlte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das immer leisten können." Denn in den meisten Branchen sinkt das Gehalt im gleichen Maße wie die Arbeitszeit. "Das begrenzt die Anwendbarkeit des Instruments. Wenn die befristete Arbeitszeitverkürzung bei der Beschäftigungssicherung künftig eine größere Rolle spielen soll, wäre ein verpflichtender Teillohnausgleich mehr als sinnvoll", sagt der WSI-Forscher.
 
Die wichtigsten Tarifbestimmungen sind:

Umfang der Arbeitszeitverkürzung: In den einzelnen Branchen und Tarifbereichen fällt der Umfang der möglichen befristeten Arbeitszeitverkürzung unterschiedlich aus (siehe Übersicht im Anhang zu dieser PM; Link unten). Dabei reicht das Volumen der möglichen Arbeitszeitverkürzung von 6,75 % bis zu 25 % der Regelarbeitszeit, in Stunden ausgedrückt sind dies zwischen 2,5 und 10 Stunden bezogen auf eine Arbeitswoche. Der größte tarifliche Handlungsspielraum in der privaten Wirtschaft besteht im Reisebürogewerbe, dort kann die Wochenarbeitszeit von 38,5 auf 30 Stunden reduziert werden. Ähnlich sieht es im Bankgewerbe aus, dort kann von 39 auf 31 Stunden verkürzt werden. Weit verbreitet sind auch Kürzungsmöglichkeiten um 5 Stunden wie z.B. in der Metall-, Eisen- und Stahl- und Druckindustrie. In einigen Branchen gibt es Korridor-Regelungen mit Spielraum zur Verlängerung und Verkürzung der Arbeitszeit je nach wirtschaftlicher Lage.

Im Einzel- und im Großhandel sehen die Tarifverträge keine Möglichkeit zur befristeten Arbeitszeitverkürzung vor. Auch im Hotel- und Gaststättengewerbe, dem Bauhauptgewerbe und dem Gebäudereinigerhandwerk gibt es sie nicht.

Gegenleistung: Das Ziel der Beschäftigungssicherung wird vielfach so konkretisiert, dass während der Laufzeit der Vereinbarung die von der Arbeitszeitverkürzung betroffenen Beschäftigten nicht betriebsbedingt entlassen werden dürfen.

Teillohnausgleich: In wenigen Fällen ist ein Teillohnausgleich für die verkürzte Arbeitszeit vorgesehen: im Bankgewerbe in Höhe von 20 Prozent der gekürzten Zeit und in der Eisen- und Stahlindustrie gestaffelt nach dem Volumen der verkürzten Arbeitszeit. Teillohnausgleichsregelungen gibt es außerdem im öffentlichen Dienst (Gemeinden Ost) und bei der Deutschen Rentenversicherung.

Umlage von Sonderzahlungen: In anderen Fällen ist vorgesehen, dass andere tarifliche Leistungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) so umgelegt werden, dass eine Absenkung des monatlichen Entgelts verringert oder vermieden wird.

Regelungsform: In den meisten Branchen sehen die Tarifverträge vor, dass eine befristete Verkürzung der Arbeitszeit in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eingeführt werden kann. In manchen Tarifbereichen ist die Zustimmung der Tarifparteien bzw. Gewerkschaften erforderlich. In einzelnen Bereichen ist auch ein Tarifvertrag als formale Regelungsgrundlage erforderlich (öffentlicher Dienst Gemeinden Ost, Süßwarenindustrie).

Geltungsbereich: In den Tarifbestimmungen ist in der Regel festgehalten, dass sich die befristete Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit auf den ganzen Betrieb, Teile des Betriebs oder Gruppen von Beschäftigten beziehen kann, um so flexibel auf die jeweilige Beschäftigungssituation im Betrieb reagieren zu können. Bedingungen und Alternativen: In Einzelfällen ist geregelt, dass vor der Einführung verkürzter Arbeitszeiten Alternativen geprüft werden müssen, d.h., es werden Bedingungen bzw. Voraussetzungen formuliert. Im Bankgewerbe muss beispielsweise vorher der Abbau von Mehrarbeit und die Förderung von Teilzeitarbeit genutzt werden. Im Kfz-Gewerbe Niedersachsen müssen zuvor Zeitguthaben und Resturlaubsansprüche abgebaut werden.

Auswirkungen auf andere tarifliche Leistungen: In einer Reihe von Tarifverträgen gibt es Bestimmungen, die zumindest zum Teil sicherstellen, dass die übrigen Leistungen nicht reduziert werden (z.B. Metall, Chemie, Papierverarbeitung). In einigen Verträgen ist sichergestellt, dass Beschäftigte, die gekündigt werden, durch die befristete Arbeitszeitverkürzung keine Nachteile erfahren: Je nach Regelung haben sie dann rückwirkend für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten Anspruch auf den vollen Lohn ohne Verkürzung.

Weitere Informationen:

Reinhard Bispinck/WSI-Tarifarchiv: Tarifliche Regelungen zur befristeten Arbeitszeitverkürzung - Übersicht über 26 Wirtschaftszweige - Elemente qualitativer Tarifpolitik Nr. 67, Düsseldorf, Juni 2009. 

Kontakt:

Dr. Reinhard-Bispinck@boeckler.de   Persönliches Fenster

Rainer-Jung@boeckler.de   Persönliches Fenster


PM mit Tabellen (pdf)



 

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