Mit Kurzarbeit versucht eine täglich wachsende Zahl von Betrieben, Beschäftigung zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. In zahlreichen Wirtschaftszweigen sehen die Tarifverträge Regelungen zur Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit vor. Im Mittelpunkt stehen die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte, Ankündigungsfristen sowie die Einkommenssicherung bei Kurzarbeit. Das zeigt eine aktuelle Auswertung, die das WSI-Tarifarchiv in der Hans-Böckler-Stiftung für 18 Branchen vorlegt.
Mitbestimmung des Betriebsrats: In nahezu allen Branchen gibt es Regelungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats. Kurzarbeit darf danach nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. In manchen Bereichen wird auf die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte verwiesen.
Ankündigungsfrist: Bei der Einführung von Kurzarbeit müssen Ankündigungsfristen eingehalten werden. Sie reichen von 5 Arbeitstagen bis zu einem Monat. Im Einzelfall können sie verkürzt werden. Bei kurzfristiger Unterbrechung ist bei erneuter Kurzarbeit oftmals keine Frist einzuhalten.
Gehaltskürzung: In manchen Tarifbereichen, zum Beispiel in der Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden und bei der Deutschen Bahn AG, ist festgelegt, dass bei geringfügiger Kurzarbeit (z.B. um weniger als 10 Prozent) keine Kürzung von Lohn und Gehalt vorgenommen werden darf.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: Das gesetzliche Kurzarbeitergeld wird in einigen Branchen tariflich aufgestockt. Der Zuschuss sichert zwischen 75 und 100 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes.
Kündigung bei Kurzarbeit: Zum Schutz der Beschäftigten, die während der Kurzarbeitsphase gekündigt werden, sehen die meisten Tarifverträge rückwirkende Ansprüche auf volles Tarifentgelt vor. In manchen Tarifbereichen ist geregelt, dass von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte eine kurze Kündigungsfrist erhalten, damit sie gegebenenfalls schneller den Betrieb verlassen und eine neue Stelle antreten können.
Reinhard Bispinck/WSI-Tarifarchiv, Tarifliche Regelungen zur Kurzarbeit
- Übersicht über 18 Wirtschaftszweige - Elemente qualitativer Tarifpolitik Nr. 66,
Düsseldorf, Februar 2009
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