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HBS Böckler Impuls

TTIP: Verfassungswidrige Schiedsgerichte

Ausgabe 01/2015

Private Schiedsgerichte, wie sie in den transatlantischen Freihandelsabkommen vorgesehen sind, verstoßen gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kommt der frühere Verfassungsrichter Siegfried Broß.

Sie sind der umstrittenste Punkt in den geplanten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) beziehungsweise mit den USA (TTIP): Schiedsgerichte, die über vermeintliche Vertragsverletzungen urteilen sollen. Klagen können ausschließlich Unternehmen – wenn sie ihre Investitionen auf der jeweils anderen Seite des Atlantiks entwertet sehen, beispielsweise durch schärfere Umwelt- oder Sozialgesetze. Verklagt werden Staaten, oft auf Schadenersatz in mehrstelliger Millionen- oder sogar Milliardenhöhe. Als „Richter“ fungieren Privatleute, meist Juristen aus großen internationalen Anwaltskanzleien. Die Verhandlungen werden, anders als Prozesse vor ordentlichen staatlichen Gerichten, nicht grundsätzlich öffentlich geführt. Eine Berufungsinstanz gibt es nicht.

Die Skepsis gegenüber solchen Privat-Gerichten ist verbreitet – und berechtigt, schreibt Siegfried Broß. Der pensionierte Richter und Honorarprofessor, der sowohl am Bundesgerichtshof als auch am Bundesverfassungsgericht Recht sprach, hat sich in einer von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Expertise mit CETA und TTIP auseinandergesetzt. Broß lehnt Freihandelsabkommen nicht grundsätzlich ab. Sein  Befund lautet dennoch: „Diese Abkommen sind nach dem derzeitigen Stand mit den Klauseln über den Investorschutz zugunsten ausländischer Unternehmen und die Einrichtung privater Schiedsgerichte verfassungswidrig“. Daran änderten auch die vielen grundsätzlich ähnlich gestrickten Freihandelsabkommen nichts, die verschiedene Bundesregierungen seit 1959 abgeschlossen haben: „Auch wenn Deutschland eine solche Tradition begründet hat, liegt hierin noch keine Rechtfertigung dafür, hieran unverbrüchlich festzuhalten“, betont Broß.

Nach Analyse des Rechtswissenschaftlers kollidieren die geplanten Regelungen an mehreren zentralen Punkten mit Grundgesetz und Völkerrecht:

Wenn die Bundesrepublik CETA oder TTIP in der gegenwärtigen Form beitrete, verletze dies das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, argumentiert Broß. Denn nach deutschem Verfassungsrecht seien allein ordentliche Gerichte die Instanzen, um über Klagen gegen Staaten zu entscheiden. Das schließe supranationale Gerichtshöfe, etwa im Rahmen der Vereinten Nationen oder EU, nicht aus, wohl aber private Schiedsgerichte.
 
In die gleiche Richtung wie das deutsche Verfassungsrecht wirken nach Überzeugung des Juristen die Grundregeln des Völkerrechts. Sie besagen: Privatpersonen und private Institutionen wie Unternehmen sind „nur mittelbar über den jeweiligen Heimatstaat am Völkerrechtsverkehr beteiligt oder betroffen“. Klagen von Unternehmen vor privaten Schiedsgerichten gegen Staaten passten nicht in dieses System.
 
Weiche man davon ab, könnten „parlamentarische Mitwirkung und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ durch Urteile von dazu nicht legitimierten Einrichtungen unterlaufen werden. So werde „auf dem Weg einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über den Freihandel materiell die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staatsorganisationsprinzip geändert“. Und das sei nicht einmal mit verfassungsändernder Mehrheit des Bundestages möglich.
 
Nicht akzeptabel seien schließlich Prozesse hinter verschlossenen Türen. Öffentliche Verhandlungen gehörten zu den elementaren Qualitäten rechtsstaatlicher Gerichtsverfahren, so Broß. Zumal das Argument, es müssten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt werden, nicht überzeuge. Die nationalen Prozessordnungen im Patent-, Wettbewerbs- oder Gesellschaftsrecht hätten dafür längst praktikable Regeln gefunden. 
 
Im Verhältnis von EU, USA und Kanada, also Regionen mit funktionierenden Rechtssystemen, spreche ohnehin wenig für überstaatliche Schiedsgerichte. Wolle man trotzdem partout supranationale Strukturen schaffen, etwa um Standards für spätere Freihandelsabkommen mit anderen Ländern zu setzen, ließen sich diese allenfalls als „Staatsschiedsgerichte“ verwirklichen, schreibt der Rechtswissenschaftler. Wenn „Vertreter der Vertragsstaaten mit Zustimmung der nationalen Parlamente“ als Richter berufen würden, sei das verfassungskonform und biete noch einen Vorteil: Ein dermaßen demokratisch legitimiertes Staatsschiedsgericht habe die Kompetenz, später auftretende Lücken und Schwächen im Vertrag durch seine Urteile zu korrigieren.  

  • Zunehmend häufig verklagen internationale Unternehmen Staaten vor privaten Schiedsgerichten. Dabei stützten sie sich oft auf Investorschutzklauseln in Freihandelsabkommen. Zur Grafik

Siegfried Broß: Freihandelsabkommen, einige Anmerkungen zur Problematik der privaten Schiedsgerichtsbarkeit (pdf), Report der Abteilung Mitbestimmungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung Nr. 4, Januar 2015

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