Hans Böckler Stiftung
Home
Die Stiftung
Veranstaltungen
Veröffentlichungen
Literatursuche
Produkt-Katalog
Böckler Impuls
Archiv
Grafiken
Bestellen
English
Magazin Mitbestimmung
Edition der HBS
Arbeits- und
Diskussionspapiere
Arbeitshilfen
für Aufsichtsräte
Betriebs- und
Dienstvereinbarungen
Datenkarte
IMK Report
IMK Studies
IMK Working Paper
WSI-Mitteilungen
WSI-Diskussionspapiere
WSI-Texte
WSI-Tarifberichte
Forschungs-
informationsdienst
English Publications
Über die Stiftung
Projekte
Themen
Forschungsförderung
Mitbestimmungsförderung
Studienförderung
WSI
WSI-Tarifarchiv
IMK
Presse
Links
English


Profisuche | Sitemap


Kontakt
Newsletter | RSS
Druckansicht
Bestellliste ansehen
Böckler Impuls 12/2005
Kündigungsschutz
Abfindungsoption: Eine Wahl, die keine ist
Unternehmen sollen künftig vereinbaren können, dass sie einen neu eingestellten Beschäftigten gegen eine Abfindung jederzeit wieder entlassen dürfen. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist - egal, aus welchen Gründen. So die Vorstellungen der CDU. Was nach "Wahlrecht" aussieht, analysiert Heide Pfarr, Professorin für Arbeitsrecht, als "die völlige Abschaffung des Kündigungsschutzes".
Quellen und Grafiken
 
Zusatzinformationen
Grafiken zum Text
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses verlangt das Kündigungsschutzgesetz bislang eine Rechtfertigung des Unternehmens. Sie kann sich entweder auf die Person des Gekündigten ("kann die Anforderungen nicht erfüllen") wie auch dessen Verhalten ("kommt immer zu spät", "reagiert nicht auf Abmahnungen") beziehen. Oder sie beruft sich auf betriebliche Gründe: Der Gekündigte wird nicht mehr gebraucht und ist von denen, die für den Personalabbau infrage kommen, der sozial Stärkste hinsichtlich Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Trägt diese Rechtfertigung, so ist die Kündigung für den Arbeitgeber kostenfrei: Eine Abfindung muss er nicht bezahlen.

 Daran würde die "Wahlmöglichkeit" nichts ändern. Wohl aber bei allen Kündigungen ohne Rechtfertigung. Pfarr: "Diese Wahlmöglichkeit ist für ein Unternehmen überhaupt nur dann interessant, wenn es Kündigungen aussprechen möchte, für die es keinen akzeptablen Grund gibt." Zwei Beispiele:

1. Ein Arbeitgeber stößt sich an dem Redebeitrag eines Arbeitnehmers auf der Betriebsversammlung. Er kann ihm fortan kündigen, obwohl der Betroffene ohne jede Beanstandung in einem hoch ausgelasteten, produktiven Bereich arbeitet. Nach dem Gesetz heute wäre diese Kündigung ungerechtfertigt.

2. In einem Unternehmen ist die Auftragslage zurückgegangen, so dass eine Arbeitskraft abgebaut werden kann. Infrage kommen ein 30-Jähriger und ein 50-Jähriger mit gelegentlichen gesundheitlichen Problemen, beide seit vier Jahren im Betrieb. Nach dem Kündigungsschutzgesetz wäre nur die Kündigung des Jüngeren gerechtfertigt. Über die Abfindungsoption könnte der ältere Beschäftigte aber entlassen werden - obwohl er es sehr schwer haben wird, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Hat ein Mitarbeiter sich bei seiner Einstellung zur Abfindungsoption überreden lassen, greift für ihn die Sozialauswahl nicht.

Kein Beschäftigter könnte sich mehr gegen den ungerechtfertigten Verlust seines Jobs wehren, warnt Pfarr: "Wer als Arbeitgeber zahlt beziehungsweise zahlen kann, kann über die Abfindungsoption mit Beschäftigten umspringen, wie er will." Die Funktion des Kündigungsschutzgesetzes würde aus ihrer Sicht auf den Kopf gestellt. "Im Grunde würde das Gesetz nur sicherstellen, dass ein Arbeitgeber, sofern er Gründe vortragen kann, keine Abfindung zahlen muss."
Download (pdf)


Prof. Heide Pfarr ist wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung

mehr Infos zum Thema Kündigungsschutz

Studie der Universitäten Jena und Hannover im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung

Große Mehrheit will Kündigungsschutz behalten oder ausbauen
zur Pressemitteilung vom 30.06.2005

Beschäftigte auf innerer Distanz, Format 94 x 86 mm, zum Download in den Formaten EPS (Freehand MX) und TIFF (Druckauflösung 300 dpi). Abdruck frei bei Angabe der Quelle und unverfälschter Wiedergabe von Inhalt und Aussage.
zur Böckler-Grafik

Schutz ist gefragt, Format 74,5 x 41 mm, zum Download in den Formaten EPS (Freehand MX) und TIFF (Druckauflösung 300 dpi). Abdruck frei bei Angabe der Quelle und unverfälschter Wiedergabe von Inhalt und Aussage.
zur Böckler-Grafik