Die wichtigste Ausgangsfrage für den Betriebsrat ist, ob das Thema der gewünschten Betriebsvereinbarung der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt oder nicht.
Dieser Unterschied ist entscheidend. Im Fall der erzwingbaren Mitbestimmung ist der Betriebsrat weniger auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und kann daher seinen Standpunkt stärker verteidigen. Im Fall der "freiwilligen Mitbestimmung" bieten sich dagegen Tauschgeschäfte an, weil die Bemühungen sonst im Sande verlaufen können.
Der Unterschied ist ebenso wichtig, wenn es um die Nachwirkung geht. Bei erzwingbaren Aspekten gilt die Betriebsvereinbarung auch nach Fristablauf oder Kündigung - bei freiwilligen Aspekten muss diese Nachwirkung ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen sein.
Was bringt der Betriebsrat in die Verhandlungen ein?
Unabhängig davon muss der Betriebsrat noch entscheiden, ob er mit einem fertigen Entwurf in die Verhandlungen geht oder nur mit Eckpunkten, die seine Interessen widerspiegeln.
Der Entwurf hat den Nachteil, dass er das Handwerk mit der Politik vermischt, also gleichzeitig die Fragen nach den Zielen und der Umsetzung aufwirft. Das führt in Verhandlungen schnell dazu, statt der Inhalte, die Formalien zu diskutieren - vor allem dann, wenn eine offene Auseinandersetzung über die Ziele Differenzen aufzeigen würde, die man für unüberbrückbar hält.
Tipp
Der Betriebsrat sollte ein Eckpunktepapier verfassen, damit der Arbeitgeber weiß, wohin er will. Liegt die Verständigung darüber vor, ist der Rest ein Kinderspiel. Kommt keine Übereinstimmung zustande, muss häufig die Einigungsstelle tätig werden.