Hans Böckler Stiftung
Themen
Böckler-Boxen


Profisuche | Sitemap


Kontakt
Newsletter | RSS
Druckansicht
Bestellliste ansehen
Lexikon Mitbestimmung

Arbeitnehmer/-innen  |  Aufsichtsrat  |  Betrieb  | Betriebsausschuss  |  Betriebsrat  |  Betriebsvereinbarung  |  Betriebsverfassung  |  Betriebsversammlung  |  Einigungsstelle  | Eurobetriebsrat  |  Gewerkschaften  |  Gewerkschaftsrechte im Betrieb  |  Informationsrecht  |  Interessenausgleich  |  Jugend- und Auszubildendenvertretung  |  Konzernbetriebsrat |  Leitende Angestellte | Mitarbeitervertretung |  Mitbestimmung im Betrieb  |  Mitbestimmung im Unternehmen  |  Montan-Mitbestimmung  |  Personalrat  |  Personalvertretungsgesetze  |  Sprecherausschuss  |  Tarifvertrag |  Tendenzbetrieb | Vertrauensleute  |  Wahlperiode  |  Wahlvorstand  |  Wirtschaftsausschuss

Arbeitnehmer/-innen
Sowohl die betriebliche Mitbestimmung, wie auch wesentliche arbeitsrechtliche Schutzrechte können nur dann wahrgenommen werden, wenn im Betrieb eine bestimmte Anzahl Arbeitnehmer/-innen beschäftigt ist. Das Bundesarbeitsgericht sagt, dass Arbeitnehmer ist, "wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Arbeitgebers zur Leistung fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist". Es müssen mindestens 5 ArbeitnehmerInnen im Betrieb beschäftigt sein, um einen Betriebsrat zu gründen. Die frühere Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten spielt seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes 2001 keine Rolle mehr.  Seitenanfang

Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist in eingetragenen Genossenschaften und Aktiengesellschaften verbindlich, in GmbHs unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend und ansonsten freiwillig. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Er vertritt die GmbH oder die AG gegenüber dem Vorstand (Geschäftsführung),  den er bestellt oder auch abberuft. Die Größe des Aufsichtsrats hängt wiederum von der Größe des Unternehmens und der Art der Mitbestimmung ab. Der Aufsichtsrat tagt mindestens zweimal pro Jahr. Seine Mitglieder werden von den Genossenschaftsmitgliedern oder Aktionären während der Haupt- oder Gesellschafterversammlung gewählt. Bei mitbestimmten Unternehmen wählen die Arbeitnehmer nach unterschiedlichen Verfahrensweisen mit.   Seitenanfang

Betrieb
Im Betrieb findet die Arbeit des Betriebsrats statt. Als Betrieb wird die organisatorische Einheit verstanden, "innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln  bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen". Alle wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen des Betriebs wählen den Betriebsrat. Durch den Betriebsbegriff wird auch die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer/-innen bestimmt. Sie spielt bei verschiedenen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes eine Rolle, so z.B. zunächst bei der Frage, ob der Betrieb überhaupt betriebsratsfähig ist (mind. 5 Arbeitnehmer/-innen), bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder, Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern, der Bildung von Ausschüssen.

Betriebsausschuss
Ein Betriebsausschuss ist immer dann zu wählen, wenn der Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder hat. Er führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und kann Aufgaben des gesamten Betriebsratsgremiums zur selbständigen Erledigung übertragen bekommen. Mitglieder des Betriebsausschusses sind der/die Betriebsratsvorsitzende, die Stellvertretung und weitere Mitglieder des Betriebsrats die aus dessen Mitte gewählt werden.

Betriebsrat
Der Betriebsrat ist die Interessensvertretung der Arbeitnehmer/- innen. Seine Stellung im Betrieb wird durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Das deutsche Gesetz verpflichtet den Betriebsrat zur Kooperation mit dem Arbeitgeber (vertrauensvolle Zusammenarbeit).

Der Betriebsrat wird nach Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft auf vier Jahre gewählt. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe des Betriebes. Betriebsräte arbeiten ehrenamtlich und üben ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit aus. Ab 200 ArbeitnehmerInnen sind einzelne Betriebsratsmitglieder von ihrer sonstigen Arbeit freizustellen. Die Zahl der Freistellungen nimmt mit steigender Betriebsgröße zu. Außerdem genießen die Betriebsratsmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz.

Die Gewerkschaften bieten für Betriebsräte Schulungen und Einzelberatung an. Die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Betriebsräte und die Gewerkschaftsrechte im Betrieb greifen ineinander. Seitenanfang

Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungen sind das entscheidende Gestaltungsinstrument des Betriebsrats. Sie können mit dem Arbeitgeber zu ganz verschiedenen betrieblichen Themen abgeschlossen werden. Beispiele: Grundsätze der Personalentwicklung, Regelungen über die Gestaltung der Arbeitszeit, Grundsätze der Gruppenarbeit, Personalauswahlrichtlinien. Betriebsvereinbarungen können nur zu Themen abgeschlossen werden, die nicht in Tarifverträgen geregelt wurden oder üblicherweise geregelt werden (Tarifvorrang). Sie dürfen auch nicht gegen Gesetze verstoßen. Betriebsvereinbarungen gelten für alle Arbeitnehmer/-innen des Betriebs wie ein Gesetz.  Seitenanfang

Betriebsverfassung
Die Betriebsverfassung regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Belegschaft, die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung in den Betrieben. Sie gilt laut Betriebsverfassungsgesetz für alle privaten Betriebe in Deutschland. Ihr Pendant im öffentlichen Dienst ist die Personalvertretung. In Tendenzbetrieben wie den karitativen (Kirchen), wissenschaftlichen Einrichtungen oder Medienunternehmen (TV oder Zeitungen) hat der Betriebsrat ein beschränktes Mitbestimmungsrecht.    Seitenanfang

Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmer/-innen des Betriebes. Sie dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Beschäftigten, bindende Beschlüsse können nicht gefasst werden. Die Betriebsversammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Der Betriebsrat muss pro Quartal eine Betriebsversammlung einberufen. Wenn nötig können noch zwei zusätzliche Versammlungen pro Jahr abgehalten werden. An der Betriebsversammlung können auch der Arbeitgeber, Gewerkschaftsvertreter, Vertreter des Arbeitgeberverbandes oder vom Betriebsrat eingeladene Experten teilnehmen.    Seitenanfang

Einigungsstelle
Bei Konflikten zwischen Arbeitnehmervertretung und Arbeitgeber die nicht auf dem Verhandlungswege gelöst werden können, ist die Einigungsstelle die Instanz der Streitschlichtung. Ihre Aufgaben und die Zusammensetzung regelt das Betriebsverfassungs- bzw. das Personalvertretungsgesetz.

Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes wird die Einigungsstelle je zur Hälfte mit Beisitzern besetzt, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden. Als Mittler ist ein unparteiischer Vorsitzender vorgesehen, auf den sich beide Parteien einigen. Diese Rolle wird häufig von einem Arbeitsrichter wahrgenommen. Im Bereich der "echten" Mitbestimmung und in den Fällen, in denen sich die Parteien dem Spruch der Einigungsstelle unterwerfen, entspricht die Entscheidung der Einigungsstelle einer Betriebsvereinbarung. Die Kosten der Einigungsstelle werden vom Arbeitgeber getragen.

Im Personalvertretungsgesetz ist die Einigungsstelle eine ständige Einrichtung. Sie besteht aus je drei Mitgliedern der obersten Dienstbehörde und je drei Mitgliedern der dortigen Personalvertretung. Die Dienststelle ist in ihrer Wahl frei, der Personalrat muss im Normalfall mindestens einen Beamten und einen Beisitzer aus der Gruppe der Angestellten oder Arbeiter entsenden. Der Vorsitz wird neutral besetzt - bei Uneinigkeit entscheidet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kosten der Einigungsstelle trägt die Dienststelle.  Seitenanfang

Eurobetriebsrat
EU-weit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen müssen einen EBR gründen, wenn sie mehr als 1.000 Beschäftigte und mindestens zwei Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten mit über 150 Beschäftigten haben. Diese Regelung beruht auf der Richtlinie 94/45/EG und soll die Rechte auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern in grenzüberschreitenden  Unternehmen stärken. Die Eurobetriebsräte müssen sich mindestens einmal pro Jahr treffen und bei Veränderungen in ihrem Betrieb zwingend unterrichtet werden.

Gewerkschaften
Gewerkschaften sind Vereinigungen, in denen sich Arbeitnehmer/-innen  zur Verfolgung gemeinsamer Interessen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenschließen. Gewerkschaften genießen den besonderen Schutz der im Grundgesetz verankerten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Wichtige Merkmale für Gewerkschaften sind die so genannte Gegnerfreiheit, die Unabhängigkeit, Überbetrieblichkeit, Weisungsfreiheit und die Mächtigkeit (Fähigkeit, für ihre Mitglieder Tarifverträge abzuschließen). Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig. Die Gewerkschaftsarbeit wird durch Beitragszahlungen der Mitglieder finanziert, die sich nach der Höhe des Bruttolohnes richten.

In Deutschland gibt es 8 branchenorientierte Einzelgewerkschaften unter dem Dach des DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund):
IG Bauen-Agrar-Umwelt
http://www.igbau.de/
IG Bergbau, Chemie, Energie
http://www.igbce.de/
Transnet Gewerkschaft GdED
http://www.transnet.gded.de/
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
http://www.gew.de/
IG Metall
http://www.igmetall.de/
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten
http://www.ngg.net/
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di
http://www.verdi.de/
Gewerkschaft der Polizei
http://www.gdp.de/

Zu den wichtigsten internationalen freien Gewerkschaftsbünden gehört der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) sowie der Internationale Bund Freier Gewerkschaften (IBFG). Beide haben ihren Sitz in Brüssel. Der DGB ist Mitglied dieser beiden Bünde.

Gewerkschaften außerhalb des DGB: Deutscher Beamtenbund (DBB), Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) und die Union der leitenden Angestellten (ULA).    Seitenanfang

Gewerkschaftsrechte im Betrieb
Arbeitgeber und Betriebsräte haben die Pflicht, mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Die Gewerkschaftsrechte im Betrieb nehmen die Gewerkschaftsbeauftragten und die Vertrauensleute wahr. Die Beauftragten haben ein Zugangsrecht zum Betrieb. Sie können an Betriebsversammlungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch an Betriebsratssitzungen teilnehmen. Die Gewerkschaft hat im Betrieb diverse Aufgaben und Befugnisse, z.B. bei der Einleitung von Betriebsratswahlen, der Unterstützung der Arbeit der Betriebsräte oder als antragsbefugte Partei in Gerichtsverfahren.  Seitenanfang

Informationsrecht
Der Betriebrat hat das Recht, vom Arbeitgeber über alle Angelegenheiten, für die er zuständig ist, rechtzeitig und umfassend unterrichtet zu werden. Die Unterrichtung schließt die Vorlage von Unterlagen zu den entsprechenden Themen ein.  Seitenanfang

Interessenausgleich
Ein Interessenausgleich ist immer dann zu versuchen, wenn der Unternehmer eine Betriebsänderung plant. Im Interessenausgleich wird verhandelt, ob die geplante Maßnahme genau so durchgeführt wird wie es der Unternehmer vorgesehen hat, oder ob es nicht eine Möglichkeit gibt, eine für die Beschäftigten weniger belastende Änderung durchzuführen. Der Interessenausgleich kann nicht erzwungen werden. Beide Parteien müssen aber ernsthaft um einen Ausgleich verhandeln, ansonsten darf der Unternehmer die Betriebsänderung nicht durchführen. Jede Partei kann die Einigungsstelle anrufen, um die eigenen Argumente angemessen vortragen zu können.

Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Betrieben mit Betriebs- oder Personalrat muss eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden, sobald es mindestens 5 Jugendliche/Auszubildende gibt. Die Jugendlichen und Auszubildenden wählen ihre Vertretung direkt. Die JAV hat die Aufgabe, die besonderen Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Betriebs-/Personalrat zu vertreten. Sie kann nicht direkt an den Arbeitgeber herantreten, sondern muss mit ihren Anliegen an den Betriebs-/Personalrat herantreten, der dann als alleiniges Interessenvertretungsorgan mit dem Arbeitgeber verhandelt.  Seitenanfang

Konzernbetriebsrat
Die Gesamtbetriebsräte eines Konzerns können beschließen, einen Konzernbetriebsrat zu gründen, in den sie dann jeweils zwei ihrer Mitglieder entsenden. Zuständig ist der Konzernbetriebsrat dann für Angelegenheiten, die entweder den gesamten Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

Leitende Angestellte
Leitende Angestellte unterscheiden sich von den ArbeitnehmerInnen dadurch, dass sie typische Unternehmeraufgaben mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum übernehmen. Darunter fallen etwa eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Betrieb oder in einer Abteilung des Betriebes. Auch können sie als Manager oder Geschäftsführer eine Generalvollmacht besitzen. Der Betriebsrat ist für Leitende Angestellte nicht zuständig. Sie können aus ihrem Kreis einen Sprecherausschuss wählen.

Mitarbeitervertretung
Die Kirchen können verfassungsrechtlich garantiert in allen ihren Einrichtungen die Ordnung und Verwaltung selbst frei regeln. Sowohl die evangelische, wie auch die katholische Kirche haben die betriebliche Mitbestimmung ihrer Beschäftigten über eine sog. Mitarbeitervertretung geregelt. Die Mitwirkungsrechte sind deutlich geringer ausgebildet als im Betriebsverfassungsgesetz, wobei die Mitarbeitervertretung der evangelischen Kirche weitere Mitwirkungsmöglichkeiten vorsieht als die katholische Kirche.

Mitbestimmung im Betrieb 
Der Betriebsrat hat unterschiedlich abgestufte Mitwirkungsrechte, angefangen bei den Informationsrechten, über Anhörungs-, Beratungs- und Initiativrechte, sowie Zustimmungs- und Vetorechte, bis zu Mitbestimmungsrechten. "Echte" Mitbestimmung bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten der Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats Entscheidungen treffen kann.
Das "echte" Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei wesentlichen sozialen Angelegenheiten im Betrieb, z.B. bei der Verteilung der Arbeitszeit, des Urlaubs, in Fragen des Arbeitsschutzes, bei betrieblichen Sozialleistungen oder bei der Erstellung von Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätzen. Hat der Betriebrat ein Mitbestimmungsrecht, steht ihm auch ein Initiativrecht zu.
Ein Vetorecht hat der Betriebsrat insbesondere bei personellen Maßnahmen, wie Einstellung, Versetzung oder Kündigung; ein Initiativrecht ist z.B. bei der  Personalplanung und Beschäftigungssicherung vorgesehen; bei Betriebsänderungen muss der Arbeitgeber in Beratungen mit dem Betriebsrat eintreten. Seitenanfang

Mitbestimmung im Unternehmen
Die Mitbestimmung im Aufsichtsrat (auch Unternehmensmitbestimmung genannt) gilt nur in größeren Firmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft  (Aktiengesellschaft) oder GmbH geführt werden. Ihr wichtigstes Element ist die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Die Zahl der Aufsichtsratsmandate hängt von der Unternehmensgröße (Beschäftigtenzahl) ab. Unterschieden wird zwischen einfacher Mitbestimmung (Kapitalseite hat die Mehrheit im Aufsichtsrat) und der paritätischen Mitbestimmung (Arbeitsnehmer und Arbeitgeber stellen jeweils die Hälfte der Aufsichtsräte). Bei einer Patt-Situation in paritätisch besetzten Aufsichtsräten entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzender, der wiederum mit einer zwei Drittelmehrheit gewählt worden sein muss. Die paritätische Mitbestimmung ist im "Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951" und im "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976" festgelegt. Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 (für Betriebe mit weniger als 2.000 Beschäftigten) kennt nur die einfache oder auch unterparitätische Mitbestimmung (Anteilseigner haben zwei Drittel der Aufsichtsratsmandate).   Seitenanfang

Montan-Mitbestimmung
Sie gilt nach Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 ausschließlich für die Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaus und der eisen- und stahlerzeugenden Industrie. Es räumt ihnen ein "Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten" (§ 1) ein. Einzige Bedingung: Das Unternehmen muss eine Aktiengesellschaft, GmbH oder bergrechtliche Gewerkschaft sein und mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigen. Angesichts der weiter abnehmenden Bedeutung des Bergbaus und der Stahlproduktion spielt auch die Montanmitbestimmung nicht mehr die Rolle, die sie in den 50er und 60er Jahren hatte.   Seitenanfang

Personalrat
Was der Betriebsrat in der Privatwirtschaft ist, ist der Personalrat im öffentlichen Dienst. Jede Dienststelle mit mindestens fünf Beschäftigten kann einen Personalrat wählen. Beamte, Angestellte und Arbeiter haben jeweils das Recht auf einen aus der Gruppe gewählten Vertreter im Personalrat. Die Größe des Personalrats hängt von der Zahl der Beschäftigten ab. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Personalrat hat Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sind. Personalrat und Dienststellenleiter sollen vertraulich zusammenarbeiten. Es gibt analog des hierarchischen Behördenaufbaus einen Bezirkspersonalrat (Mittelbehörde) und einen Hauptpersonalrat (oberste Dienstbehörde).  Seitenanfang

Personalvertretungsgesetze
Die Aufgaben und Rechte der Personalvertretung im öffentlichen Dienst und damit des Personalrats sind im Bundespersonalvertretungsgesetz (für Bundesbedienstete) und in den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer (für die Landesbediensteten) geregelt. Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte müssen laut Bundesverfassungsgericht das Demokratieprinzip beachten. Das heißt, dass die Personalvertretung nicht soweit mitbestimmen darf, dass die Grenze zur Ausübung von Staatsgewalt überschritten wird. Entsprechend sind die Personalvertretungsrechte schwächer ausgebaut als die Betriebsverfassungsrechte. Seitenanfang

Sprecherausschuss
Leitende Angestellte können nicht an der Wahl zum Betriebsrat teilnehmen. Für sie gibt es daher den Sprecherausschuss (für Betriebe mit mindestens zehn leitenden Angestellten). Anders als Betriebsräte haben Mitglieder des Sprecherausschusses keinen Anspruch auf  Freistellung oder einen besonderen Kündigungsschutz. Der Sprecherausschuss hat Unterrichtungs- und Beratungsrechte, aber keine Mitbestimmungsrechte.    Seitenanfang

Tarifvertrag
Tarifverträge werden zwischen einzelnen oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einzelnen oder mehreren Gewerkschaften abgeschlossen. Sie regeln üblicherweise die Arbeitsbedingungen der vom Tarifvertrag erfassten Beschäftigten, aber auch betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Ist eine Frage tarifvertraglich geregelt, dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zum gleichen Thema eine Betriebsvereinbarung abschließen (Tarifvorrang).

Tendenzbetrieb
Unternehmen, die politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, werden als Tendenzbetriebe bezeichnet. Betriebsräte in diesen Unternehmen haben nur dann ein Mitwirkungsrecht, soweit die Zweckbestimmung des Unternehmens nicht betroffen ist. Dies erklärt sich aus dem grundrechtlichen Schutz, den die verschiedenen Bereiche genießen.

Vertrauensleute
Gewerkschaftliche Vertrauensleute sind Gewerkschaftsmitglieder, die in dem Betrieb, in dem sie beschäftigt sind, die gewerkschaftlichen Aufgaben wahrnehmen. Sie sind das Bindeglied zwischen Gewerkschaften und ihren Mitgliedern. Ihre Tätigkeit ist über die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG gesichert. Sie dürfen gegenüber anderen Beschäftigten im Betrieb nicht benachteiligt werden. Den Vertrauensleuten kann über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen Sonderschutz gewährt werden.
Zu unterscheiden sind die gewerkschaftlichen Vertrauensleute von den sog. betrieblichen Vertrauensleuten, die von Arbeitgebern eingesetzt werden, nicht selten, um eine Beteiligung der Beschäftigten vorzutäuschen und damit die Wahl eines Betriebsrats zu verhindern. Seitenanfang

Wahlperiode
Die regelmäßige  Amtszeit eines Betriebsrats beträgt vier Jahre; wird erst im Verlauf der Wahlperiode ein Betriebsrat gewählt, endet seine Amtszeit mit Ablauf der allgemeinen Wahlperiode. Die letzten Betriebsratswahlen (nach dem neuen Betriebsverfassungsgesetz) fanden im Frühjahr 2002 statt.  Seitenanfang

Wahlvorstand
Der Wahlvorstand leitet die Wahl des Betriebsrates ein. Er wird zehn Wochen vor Ablauf der vierjährigen Wahlperiode vom Betriebsrat bestellt. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Sofern noch kein Betriebsrat besteht oder erst noch gegründet werden soll, wird der Wahlvorstand während einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Beschäftigten gewählt.   Seitenanfang

Wirtschaftsausschuss 
Er muss in Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten eingerichtet werden und soll mit dem Unternehmer alle wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten, ob Rationalisierungen und Betriebsänderungen. Ferner soll er den Betriebs- oder Gesamtbetriebsrat unterrichten.

Je nach Firmengröße besteht er aus drei bis sieben Mitgliedern, von denen einer dem Betriebsrat angehören muss. Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat wählen den Wirtschaftsausschuss mit einfacher Mehrheit. 

 

Häufige Fragen (FAQs) zur Mitbestimmung
Konzernrechtslexikon
0



 

Tipp Themensuche
Profisuche

Nutzen Sie den Schlagwortkatalog: Webseiten und Publikationen sind auch thematisch auffindbar.
Literatursuche
Magazin Mitbestimmung
 
Strategisches Wissen zur Arbeitspolitik - jeden Monat neu