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Grundlagen
Bildung von Betriebsräten vereinfacht
Zu den Fortschritten des novellierten Betriebsverfassungsgesetzes gehört unter anderem, dass es die Bildung von Betriebsräten für Kleinunternehmen erleichtert und die Arbeitsmöglichkeiten der Betriebsräte verbessert hat. So wurde die Arbeit des Betriebsrats auf mehr Schultern verteilt und die Freistellung von der Arbeit erleichtert.
Beispiel: In einem Unternehmen mit 150 Beschäftigten sind jetzt 7 statt früher 5 Mitglieder im Betriebsrat. Beschäftigt das Unternehmen 200 bis 500 Arbeitnehmer kann ein BR-Mitglied vollständig von der Arbeit freigestellt werden (früher erst ab 300 Beschäftigten). Bei 901 bis 1500 Beschäftigten können jetzt 3 (früher 2) freigestellte BR-Mitglieder ausschließlich Betriebsratsarbeit machen. Außerdem muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat "in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen" (§ 40 Betriebsverfassungsgesetz).


Je größer ein Betrieb, desto mehr Köpfe zählt der Betriebsrat (§ 9 Betriebsverfassungsgesetz).

      5  bis     20 wahlberechtigte Arbeitnehmer =   1 Person
    21  bis     50 wahlberechtigte Arbeitnehmer =   3 Mitglieder
    51  bis   100 wahlberechtigte Arbeitnehmer =   5 Mitglieder
  101  bis   200 wahlberechtigte Arbeitnehmer =   7 Mitglieder
  201  bis   400 wahlberechtigte Arbeitnehmer =   9 Mitglieder
  401  bis   700 wahlberechtigte Arbeitnehmer =  11 Mitglieder
  701  bis 1000 wahlberechtigte Arbeitnehmer =  13 Mitglieder

Bei Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder um jeweils 2 pro 500 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Also:
1001  bis 1500 wahlberechtigte Arbeitnehmer =  15 Mitglieder
1501  bis 2000 wahlberechtigte Arbeitnehmer =  17 Mitglieder usw. bis
7001  bis 9000 wahlberechtigte Arbeitnehmer =  35 Mitglieder

Bei Unternehmen mit mehr als 9000 Arbeitnehmern wächst die Zahl der Betriebsratsmitglieder deutlich langsamer: Um jeweils 2 pro angefangene 3000 Arbeitnehmer

Download:
Das Betriebsverfassungsgesetz (pdf)
(in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. September 2001, geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001)

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