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Die Betriebsverfassung
Die Betriebsverfassung regelt sowohl die Mitbestimmung im Betrieb als auch die Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen. Die Mitbestimmung im Betrieb gilt für alle bundesdeutschen Betriebe mit privatrechtlichem Rechtsträger, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Dagegen gilt die Unternehmensmitbestimmung nur in größeren Firmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden.

Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
Er vertritt die Interessen der Belegschaft im Betrieb und ist verpflichtet, für Gleichberechtigung und gegen die Diskriminierung Schwächerer einzutreten. Betriebsräte entscheiden über Existenzielles wie Einstellungen und Entlassungen, aber auch über Banales wie Parkordnung und Rauchverbot. Die wichtigsten Rechte und Pflichten im Überblick. mehr...
Bildung von Betriebsräten vereinfacht
Zu den Fortschritten des novellierten Betriebsverfassungsgesetzes gehört unter anderem, dass es die Bildung von Betriebsräten für Kleinunternehmen erleichtert und die Arbeitsmöglichkeiten der Betriebsräte verbessert. So wurde die Arbeit des Betriebsrats auf mehr Schultern verteilt und die Freistellung von der Arbeit erleichtert. mehr...
Trends: Die Großen haben einen, die Kleinen meistens nicht
Beschäftigte in Großbetrieben haben fast ausnahmslos eine betriebliche Interessenvertretung, in kleineren Firmen sind Betriebsräte seltener. In die Vertretungsgremien werden immer mehr Frauen und immer weniger Gewerkschaftsmitglieder gewählt.  mehr...
Forschung: Studien zur Verfassung der Betriebsverfassung
Die Novellierung des Betriebsverfassungesetzes von 2001 hat die Debatte um die betriebliche Mitbestimmung neu angefacht. Sie ist längst nicht abgeschlossen.  mehr...



 

Betriebs- vereinbarungen
Rund 7000 Vereinbarungen archiviert und ausgewertet
WSI befragt Betriebsräte
3. Welle der Befragung zu Erfahrungen in der Praxis
Praxis Mitbestimmung
Europäische Betriebsräte: Praxis, Recht und Hintergrund
Für Betriebsräte und Aufsichtsräte: Gestaltungshilfen, Beratungsangebote und Best Practice.