zurück
HBS Böckler Impuls

Handelsabkommen: Investorenschutz bedroht Arbeitnehmerrechte

Ausgabe 18/2016

CETA und TTIP sollen den Handel zwischen Europa und Nordamerika erleichtern. Doch Arbeitnehmer könnten das Nachsehen haben, wie ein aktuelles Gutachten zeigt.

Die geplanten Freihandelsabkommen TTIP und CETA gefährden Arbeitnehmerrechte. Sie könnten bewährte Arbeits- und Sozialstandards in Europa außer Kraft setzen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten von Wolfgang Däubler und Herta Däubler-Gmelin im Auftrag des Hugo-Sinzheimer-Instituts.

Sowohl bei CETA, dem kürzlich unterschriebenen Vertrag zwischen der EU und Kanada, als auch bei TTIP, dem noch nicht gänzlich ausformulierten Abkommen zwischen der EU und den USA, sollen Investoren weitreichende Rechte erhalten – etwa die Möglichkeit, Staaten vor einem Investitionsgericht beziehungsweise einem Schiedsgericht zu verklagen. Dazu reicht es bereits aus, wenn Investoren ihre „legitimen Erwartungen“ enttäuscht sehen oder sich „indirekt enteignet“ fühlen.

Rechtssicherheit fehlt

Würde beispielsweise der Mindestlohn in Deutschland deutlich erhöht, könnten kanadische beziehungsweise US-amerikanische Firmen dafür Schadenersatz von der Bundesrepublik verlangen. Sie würden geltend machen, mit einer solchen Gesetzgebung sei nicht zu rechnen gewesen. Genauso könnten internationale Investoren zum Beispiel eine Erweiterung der Mitbestimmung angreifen, heißt es im Gutachten der Rechtswissenschaftler. Wie solche Fälle von einem Investitions- oder Schiedsgericht beurteilt würden, lässt sich nicht prognostizieren: Die zuständigen Gremien sind unterschiedlich zusammengesetzt und entscheiden schon deshalb uneinheitlich – wobei die Erfahrung zeigt, dass Schiedsgerichte dazu neigen, die Rechte von Investoren weit auszulegen. „Damit fehlt die Rechtssicherheit, die normalerweise mit der Zuständigkeit staatlicher Gerichte verbunden ist“, schreiben die Gutachter.

Bestimmte Gesetze könnten aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit gar nicht erst zustande kommen: Staaten, die fürchten müssen, dass Schadenersatzforderungen in Milliardenhöhe drohen, verzichten lieber auf Regulierung. Es kommt zum sogenannten „regulatory chill“, dem Einfrieren von Normen. Dafür gibt es in der Praxis zahlreiche Beispiele, nicht nur im Zusammenhang mit Handelsabkommen: So soll Kanada seine Bemühungen um Nichtraucherschutz fallen gelassen haben, nachdem die Firma Big Tobacco mit einer Schadenersatzklage gedroht hatte.

Kompetenz von Parlamenten ausgehöhlt

Neu bei CETA – und gegebenenfalls auch bei TTIP – sind weitreichende Befugnisse „Gemeinsamer Ausschüsse“: Diese von beiden Seiten mit Ministern beziehungsweise EU-Kommissaren besetzten Gremien können Vertragsanhänge ändern sowie neue Rechtsnormen schaffen – und würden damit „die Kompetenz von Parlamenten weiter aushöhlen“, so die Gutachter. Es sei nicht auszuschließen, dass ein solcher Ausschuss Regeln erlässt, die zu einem Abbau von Arbeitnehmerrechten führen. So könnten Bestimmungen in Kollektivverträgen als Eingriff in die Rechte von Investoren oder arbeitsmarktpolitisch motivierte Zuschüsse als unerlaubte Subventionen eingestuft werden. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen könnten sozialpolitische Kriterien außer Kraft gesetzt werden.

Zwar enthalte CETA eine Reihe „durchaus beifallswerter Festlegungen“, schreiben Däubler und Däubler-Gmelin. So finde sich im Kapitel über „Handel und Arbeit“ ein Bekenntnis zu menschenwürdiger Arbeit und zu den Kernarbeitsnormen der ILO (International Labour Organization), wozu Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie, Diskriminierungsverbote sowie das Verbot der Kinderarbeit und der Zwangsarbeit gehören. Allerdings handele es sich nur um allgemeine Festlegungen. Die spezifischen Risiken, die der weitreichende Investorenschutz und andere Bestimmungen des Vertrages mit sich bringen, blieben bestehen. Die neuen Freihandelsabkommen „enthalten insbesondere für Arbeitnehmerinteressen sowie für den Umweltschutz Risiken, denen entgegengesteuert werden muss“, lautet das Fazit.

   

Arbeitnehmerrechte besser schützen

Arbeits- und Sozialstandards dürfen nicht durch CETA oder TTIP ausgehebelt werden. In einem rechtlich bindenden Zusatzprotokoll sollte daher festgelegt sein, dass …

  • arbeits- und sozialrechtliche Regelungen, die dem nationalen Verfassungsrecht entsprechen, keine Schadenersatzansprüche von Investoren wegen enttäuschter Erwartungen oder wegen mittelbarer Enteignung auslösen können.
  • weiterhin sozialpolitische Gesichtspunkte im Vergaberecht berücksichtigt werden dürfen – etwa die Einstellung von Arbeitslosen.
  • arbeitsmarktpolitisch motivierte Zuschüsse keine Beihilfen sind.
  • Tarifverträge auch dann unangetastet bleiben müssen, wenn sie Auswirkungen auf den Markt für Waren und Dienstleistungen haben.
  • sich die Rechtssetzung durch den „Gemeinsamen Ausschuss“ nicht auf ­arbeits- und sozialrechtliche Fragen bezieht.
  • Die meisten Investoren, die gegen Staaten klagen, kommen aus den USA. Zur Grafik

Wolfgang Däubler, Herta Däubler-GmelinFreihandel und Investorenschutz – verbindliche und effektive soziale Korrekturen? (pdf) HSI-Working Paper Nr. 08, Oktober 2016

Impuls-Beitrag als PDF

Zugehörige Themen

Der Beitrag wurde zu Ihrerm Merkzettel hinzugefügt.

Merkzettel öffnen